Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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geschiedene Männer als Hausmänner

Peaceful Warrior, Friday, 28.10.2005, 20:59 (vor 6958 Tagen)

Jungs, sucht Euch ´ne gutverdienende Zweitfrau......

Auch Männer, die nach einer Scheidung erneut heiraten und in dieser Ehe die Rolle des Hausmannes übernehmen, sind weiter den Kindern aus erster Ehe gegenüber unterhaltspflichtig. Dies entschied das OLG Koblenz (Az: 9UF51/05). Den Unterhalt müsse er aus dem Gehalt der (neuen) Ehefrau bestreiten. Auch eine Nebentätigkeit sei zumutbar. (dpa)

Re: geschiedene Männer als Hausmänner

Odin, Saturday, 29.10.2005, 02:01 (vor 6957 Tagen) @ Peaceful Warrior

Als Antwort auf: geschiedene Männer als Hausmänner von Peaceful Warrior am 28. Oktober 2005 17:59:

Jungs, sucht Euch ´ne gutverdienende Zweitfrau......
Auch Männer, die nach einer Scheidung erneut heiraten und in dieser Ehe die Rolle des Hausmannes übernehmen, sind weiter den Kindern aus erster Ehe gegenüber unterhaltspflichtig. Dies entschied das OLG Koblenz (Az: 9UF51/05). Den Unterhalt müsse er aus dem Gehalt der (neuen) Ehefrau bestreiten. Auch eine Nebentätigkeit sei zumutbar. (dpa)

Hartz 4 heißt das Zauberwort

Re: geschiedene Männer als Hausmänner

SiliKat, Saturday, 29.10.2005, 02:22 (vor 6957 Tagen) @ Peaceful Warrior

Als Antwort auf: geschiedene Männer als Hausmänner von Peaceful Warrior am 28. Oktober 2005 17:59:

"Jungs, sucht Euch ´ne gutverdienende Zweitfrau......
Auch Männer, die nach einer Scheidung erneut heiraten und in dieser Ehe die Rolle des Hausmannes übernehmen, sind weiter den Kindern aus erster Ehe gegenüber unterhaltspflichtig. Dies entschied das OLG Koblenz (Az: 9UF51/05). Den Unterhalt müsse er aus dem Gehalt der (neuen) Ehefrau bestreiten. Auch eine Nebentätigkeit sei zumutbar. (dpa)"

Dumme Frage: Gibt es Frauen, die nicht nur einen Hausmann durchfüttern, sondern, in Erwartung, Unterhaltspflichten zu übernehmen, den Mann heiraten ? Ich höre immer nur von Frauen, die sich selbstdurchfüttern lassen, sich selbst Unterhalt auszahlen lassen und die sich - vorher natürlich - scheiden lassen.

Ehrlich gesagt, ich hätte nichts gegen eine solche Frau, jedenfalls wenn sie dann noch halbwegs ansehnlich ist. Am besten also eine junge, schöne Elektro-Ingeneurin, die mir zuliebe Karriere macht, und, wenn sie zuhause ankommt (mit Blumen bitte !), die Spülmaschine und mein Auto repariert, den Abwasch macht und sich ein bißchen um die Kinder kümmert.

SiliKat

Re: geschiedene Männer als Hausmänner

Rainer, Saturday, 29.10.2005, 08:40 (vor 6957 Tagen) @ Odin

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner von Odin am 28. Oktober 2005 23:01:36:

Hallo

Hartz 4 heißt das Zauberwort

Plus dauernd getrennt lebende Zweitfrau, ebenfalls mit Hartz 4.

Hartz 4 ist der beste Beweis wie schnell der Staatsverwaltung ihr sogenanntes Kindeswohl am Arsch vorbeigeht wenn es um die Kohlen geht.

Rainer

Re: geschiedene Männer als Hausmänner

Peaceful Warrior, Saturday, 29.10.2005, 11:35 (vor 6957 Tagen) @ SiliKat

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner von SiliKat am 28. Oktober 2005 23:22:

"Jungs, sucht Euch ´ne gutverdienende Zweitfrau......
Auch Männer, die nach einer Scheidung erneut heiraten und in dieser Ehe die Rolle des Hausmannes übernehmen, sind weiter den Kindern aus erster Ehe gegenüber unterhaltspflichtig. Dies entschied das OLG Koblenz (Az: 9UF51/05). Den Unterhalt müsse er aus dem Gehalt der (neuen) Ehefrau bestreiten. Auch eine Nebentätigkeit sei zumutbar. (dpa)"

Dumme Frage: Gibt es Frauen, die nicht nur einen Hausmann durchfüttern, sondern, in Erwartung, Unterhaltspflichten zu übernehmen, den Mann heiraten ? Ich höre immer nur von Frauen, die sich selbstdurchfüttern lassen, sich selbst Unterhalt auszahlen lassen und die sich - vorher natürlich - scheiden lassen.
Ehrlich gesagt, ich hätte nichts gegen eine solche Frau, jedenfalls wenn sie dann noch halbwegs ansehnlich ist. Am besten also eine junge, schöne Elektro-Ingeneurin, die mir zuliebe Karriere macht, und, wenn sie zuhause ankommt (mit Blumen bitte !), die Spülmaschine und mein Auto repariert, den Abwasch macht und sich ein bißchen um die Kinder kümmert.
SiliKat

Hallo Silikat,

gibt es, ja ! Meine Ehefrau (Dr. rer. nat.) versorgt mich (Bürokaufmann) und unsere Tochter seit 5 Jahren.

Gruß
PW

Re: geschiedene Männer als Hausmänner

Nikos, Saturday, 29.10.2005, 17:08 (vor 6957 Tagen) @ SiliKat

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner von SiliKat am 28. Oktober 2005 23:22:

Ehrlich gesagt, ich hätte nichts gegen eine solche Frau, jedenfalls wenn sie dann noch halbwegs ansehnlich ist. Am besten also eine junge, schöne Elektro-Ingeneurin, die mir zuliebe Karriere macht, und, wenn sie zuhause ankommt (mit Blumen bitte !), die Spülmaschine und mein Auto repariert, den Abwasch macht und sich ein bißchen um die Kinder kümmert<

..und die ich dann auch mal f***e, natürlich wenn ich keine Kopfschmerzen habe, gerade Bock darauf habe, egal wie oft das passiert, hauptsache mir passt es...

Nikos

Hartz IV

Cleo, Saturday, 29.10.2005, 17:42 (vor 6957 Tagen) @ Rainer

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner von Rainer am 29. Oktober 2005 05:40:

...ist der beste Beweis was die SPD unter sozialdemokratisch verstand. Die sind sowas von ihren Wurzeln abgerückt, da würden sich so einige grossartige SozialdemokratInnen im Grabe umdrehen. Arbeiter haben doch in Deutschland gar keine Lobby mehr, die werden teilweise sogar von ihren eignenen Gewerkschaften verschaukelt.

Ich bin mal gespannt was wir unter schwarz/rot zu erwarten haben. 2 - 4% Prozentpunkte höhere Mehrwertsteuer, die Eigenheimzulage wird fallen und die Pendlerpauschale wird noch mehr gekürzt. Sicher nicht ArbeitnehmerInnen freundlich.

Just my 2 Euro

Re: Hartz IV

Nikos, Saturday, 29.10.2005, 17:56 (vor 6957 Tagen) @ Cleo

Als Antwort auf: Hartz IV von Cleo am 29. Oktober 2005 14:42:50:

...ist der beste Beweis was die SPD unter sozialdemokratisch verstand. Die sind sowas von ihren Wurzeln abgerückt, da würden sich so einige grossartige SozialdemokratInnen im Grabe umdrehen. Arbeiter haben doch in Deutschland gar keine Lobby mehr, die werden teilweise sogar von ihren eignenen Gewerkschaften verschaukelt.
Ich bin mal gespannt was wir unter schwarz/rot zu erwarten haben. 2 - 4% Prozentpunkte höhere Mehrwertsteuer, die Eigenheimzulage wird fallen und die Pendlerpauschale wird noch mehr gekürzt. Sicher nicht ArbeitnehmerInnen freundlich<

Stimmt. Aber der größter Schaden ist dennoch der Feminismus. Denn wenn auch immer die Politik die Menschen im Stich gelassen hat, so könnten die Menschen geradezu immer(!) einander vertrauen, somit die Hindernisse des Lebens gemeinsam überstehen. Jetzt ist das Vertrauen zwischen Mann und Frau fast vollständig zerstört. Es gibt gar keinen Halt mehr, falsche Politik hin oder her. Jeder denkt nur an sich. Wie kann es auch anders sein, wenn in den Augen der Frau jeder Mann der Vergewaltiger und in den Augen des Mannes jede Frau die Abzockerin ist? Man kann nicht einmal den eigenen Partner vertrauen, also die oft wichtigste Person im Leben. Dieser Schaden wird jahrhunderte für Leid sorgen, egal ob man es sieht oder nicht, oder ob man versucht sich andere Ursache für dieses Leid zusammenzudichten.

Also, versuche bitte nicht abzulenken!

Danke.

Nikos

Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil -

soso, Saturday, 29.10.2005, 18:25 (vor 6957 Tagen) @ Rainer

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner von Rainer am 29. Oktober 2005 05:40:

...der Staatsverwaltung ihr sogenanntes Kindeswohl am Arsch vorbeigeht wenn es um die Kohlen geht.

Rainer

Nicht nur Stadtverwaltungen, das ganze System basiert auf fiktiven Konstrukten.

Hausmann Unterhalt KU Umgangskosten Urteil

Kurzfassung:

Antrag des Bkl. (Richtig = Bf.)

Ab April 2005 sei eine andere Berechnung des Kindesunterhalts für seine beiden Kinder aus erster Ehe veranlasst. Zu mindestens ab dem Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes mit der heutigen Ehefrau des Bkl.

In Ziffer 2. seiner Berufungsbegründung stellt der Beklagte ausdrücklich klar, dass bis zum Zeitpunkt des Mutterschutzes anlässlich der Geburt des gemeinsamen Kindes mit der heutigen Ehefrau des Beklagten keine abweichende Berechnung des Kindesunterhalts angestrebt wird. Erst ab April 2005 sei eine andere Berechnung des Kindesunterhalts veranlasst.

Urteil - Fakten:

Ab Juli 2005 wird der vom Bkl. zu zahlende KU (von zuvor 198,-> 249,->152,) auf 86,- / Kind reduziert.

Aus der vorsätzlich (zweit)ehevernichtenden Willkürbegründung:

Er kann teilweise den KU aus dem Unterhalt leisten, den seine Ehefrau ihm schuldet. Zusätzlich hat der Beklagte in zumutbarem Umfang eine Nebentätigkeit aufzunehmen, (100.- / Monat) die voll anzurechnen ist, weil sein Eigenbedarf bereits durch den Unterhalt seiner Ehefrau gesichert ist.

KU mindernde Berücksichtigung fand in der fiktiven Leistungsberechnung ua.:

Sein Selbstbehalt ( 560,- ) wurde im weiteren um die angemessenen Umgangskosten ( 200,- ) mit seinen beiden Kindern erhöht. Die einfache Entfernung zwischen seinem Wohnort in M…… und dem Wohnort der Klägerinnen beträgt rund 500 km. In dem Zusammenhang kann dem Beklagten auch nicht angelastet werden, dass er zu diesen hohen Umgangskosten selbst beigetragen hat. Vielmehr war es vorliegend so, dass die Mutter der Kinder aus dem Raum M…… mit den Kindern weggezogen ist.

Anmerkung:

Insofern der väterfeindliche 9. Erbsenzählersenat (nicht anders der 7. o 11. o 13. ) großkotzig und inkompetent sülzt, dass Urteil wäre vollstreckbar, so steht dem § 850d ZPO auf Dauer und absolut entgegen. Auch § 170 StGB zieht hier nicht. Dafür fehlt eine der wesentlichsten Voraussetzung – die ihm zweifelsfrei nachzuweisende Leistungsfähigkeit und – das öffentliche Interesse.
_______________________________Volltext_______________________________

Geschäftsnummer:9 UF 51/058
F 234/04 AG Wittlich
Verkündetam 27. Juli 2005

Walther, Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in der Familiensache

A…… L…..,

Beklagter und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1. V…… L….., geboren am ...02.1998,
2. J…… L….., geboren am ...03.1999,
beide gesetzlich vertreten durch die Mutter G……. L…..,

Klägerinnen und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bock und die Richterinnen am Oberlandesgericht Peters und Semmelrogge
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wittlich vom 23. Dezember 2004 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen ab März 2004 einen am 03. Werktag eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

an die Klägerin zu 1)
vom 01. März 2004 bis 30. April 2005 monatlich 249,00 €,
vom 01. Mai bis 30. Juni 2005 monatlich 152,00 €,
ab dem 01. Juli 2005 monatlich 34,8 % des Regelbetrags gem. § 1 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Abzugs des Kindergelds nach § 1612 b Abs. 5 BGB – wonach derzeit 86,00 € monatlich geschuldet sind.

an die Klägerin zu 2)
vom 01. März 2004 bis 28. Februar 2005 monatlich 192,00 €,
vom 01. März bis 30. April 2005 monatlich 249,00 €,
vom 01. Mai bis 30. Juni 2005 monatlich 152,00 €,
ab dem 01. Juli 2005 monatlich 34,8 % des Regelbetrags gem. § 1 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Abzugs des Kindergelds nach § 1612 b Abs. 5 BGB – wonach derzeit 86,00 € monatlich geschuldet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 60% und der Beklagte 40%.
Der Beklagte trägt je 40% der außergerichtlichen Kosten jeder Klägerin. Jede Klägerin trägt je 30% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerinnen, seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe, in Höhe von 121% des Regelbetrags verurteilt. Hiergegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen geltend macht, wegen der Geburt seines 3. Kindes im März 2005 sei er seit April 2005 Hausmann und zur Zahlung des gesamten Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig.

II.

Die Berufung des Beklagten ist, nachdem ihm durch Beschluss vom 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung bewilligt worden war, zulässig. Sie ist für den Zeitraum ab Mai 2005 teilweise begründet. Der Beklagte schuldet den Klägerinnen, seinen Kindern aus erster Ehe, Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB in aus dem Tenor ersichtlicher Höhe.

Zulässige Klageart ist allerdings nicht die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern die Leistungsklage. Der gerichtliche Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht – Wittlich vom 17. April 2003 – Az: 8 F 354/02 – war befristet bis einschließlich Februar 2004. Weiterer Unterhalt kann daher nur mit der Leistungsklage gem. §§ 251, 258 ZPO geltend gemacht werden. Der Klageantrag ist indes entsprechend dem Klageziel umzudeuten.

In der Sache selbst greift der Beklagte das Urteil des Familiengerichts für den Unterhaltszeitraum ab April 2004 an. Das ergibt sich zwar nicht aus seinem Antrag. In Ziffer 2. seiner Berufungsbegründung stellt der Beklagte indes ausdrücklich klar, dass bis zum Zeitpunkt des Mutterschutzes anlässlich der Geburt des gemeinsamen Kindes mit der heutigen Ehefrau des Beklagten keine abweichende Berechnung des Kindesunterhalts angestrebt wird. Erst ab April 2005 sei eine andere Berechnung des Kindesunterhalts veranlasst.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, soweit er eine Abänderung des Urteils für April 2005 begehrt. Der Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, dass sein Verdienst, den er vor Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit erzielte, ausreichend war, den Kindesunterhalt zu leisten. Es bestand jedoch auch mit Rücksicht auf die Geburt des dritten Kindes im März 2005 keine Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit bereits im April 2005 aufzugeben. Der Mutterschaftsurlaub der Ehefrau des Beklagten endete nach seinen Angaben Ende April 2005. Mithin stand die Ehefrau des Beklagten zur Betreuung des Säuglings im Monat April noch zur Verfügung. Dass der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, sich zusammen mit seiner Ehefrau in die Kinderbetreuung einarbeiten wollte, müssen sich seine Kinder aus erster Ehe, denen gegenüber er nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist, nicht entgegen halten lassen.

Infolge der geänderten Verhältnisse ab Mai 2005 verringert sich indes der Unterhaltsanspruch der Klägerinnen. Ihren vollen Bedarf vermag der Beklagte nicht mehr zu leisten. Dabei geht der Senat von folgenden Erwägungen für seine Unterhaltsberechnung aus:

Der Beklagte ist auch nach Wechsel in die Rolle des „Hausmanns“ seinen beiden minderjährigen Kindern nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB barunterhaltspflichtig. Soweit er die Kinderbetreuung für sein drittes Kind leistet, erfüllt er die Unterhaltsverpflichtung nur diesem gegenüber, nicht aber gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe (BGH, FamRZ 1996, 796). Daher darf sich der bartunterhaltspflichtige Ehegatte grundsätzlich nicht auf die Sorge für die Angehörigen der neuen Familie beschränken. Deshalb kann ein Erwerbstätiger nur unter engen Voraussetzungen seine Erwerbstätigkeit aufgeben und die Rolle des Hausmanns/der Hausfrau übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übernahme der Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen und die Erwerbstätigkeit durch den neuen Ehegatten zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führen muss (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Ehefrau des Beklagten verdient rund 1.650,00 € brutto mehr im Monat als der Beklagte. Das ergibt sich aus den beiden Gehaltsbescheinigungen der Ehepartner. Danach hatte der Beklagte im Jahr 2003 ein Gesamtbruttoeinkommen von 33.842 €, während seine Ehefrau rund 53.000 € brutto verdiente. Zwar hat der Beklagte nur die Dezember-Gehaltsbescheinigung für 2003 vorgelegt, während das genannte Einkommen der Ehefrau sich auf das Jahr 2004 bezieht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gehalt des Beklagten sich im Jahr 2004 signifikant geändert hat. Das ergibt sich jedenfalls aus den im Rahmen des PKH-Verfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnungen bis einschließlich Juni 2004.

Der zu billigende Rollentausch führt indes nicht dazu, dass der Beklagte gar nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt für seine minderjährigen Kinder aus erster Ehe in der Lage ist. Er kann teilweise den Unterhalt aus dem Unterhalt leisten, den seine Ehefrau nach §§ 1360, 1360 a BGB schuldet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der haushaltsführende Ehegatte grundsätzlich verpflichtet ist, den Barunterhalt des minderjährigen Kindes aus erster Ehe zu tragen oder sich zumindestens daran zu beteiligen (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rnr. 175 m.w.N.). Zusätzlich hat der Beklagte in zumutbarem Umfang eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die voll anzurechnen ist, weil sein Eigenbedarf bereits durch den Unterhalt seiner Ehefrau gesichert ist.

Die Ehefrau des Beklagten verfügt über mehr Einkommen als der Beklagte behauptet. Ihr Einkommen ergibt sich aus der zu den Akten gereichten Gehaltsbescheinigung für November 2004 (brutto 49.383,00 €). Hinzuzurechnen ist ein weiteres Bruttogehalt für Dezember in Höhe von 3.853,00 €. Das ergeben bei Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherung netto 37.377,12 € oder monatlich 3.114,76 €. Abzuziehen sind die um den Arbeitgeberzuschuss bereinigten Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 235,91 €. Insgesamt errechnet sich damit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.878,85 €. Dass voraussichtlich ab 1.1.2006 keine Tantiemen seitens der Bank mehr gezahlt werden, kann derzeit nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte muss dann gegebenenfalls Abänderungsklage erheben.

Unerheblich ist auch, dass das Jahreseinkommen der Ehefrau des Beklagten im Jahr 2005 deshalb voraussichtlich geringer ausfällt als im Jahr 2004, weil sie als Privatversicherte keinen Anspruch auf Mutterschafsgeld hatte. In der Berufung ist maßgeblich ihr Einkommen ab Mai 2005, weil der Beklagte bis einschließlich April 2005 den Unterhalt aus seinem Einkommen zu tragen hatte. Ab Mai 2005 verdient die Ehefrau aber im Durchschnitt nicht weniger als 2004.

Anzuerkennen sind berufsbedingte Aufwendungen (5 % des Nettoeinkommens), die Krankenversicherung für das Kind L…. in Höhe von 137,00 €, der Selbstbehalt bei der Krankenversicherung, der im Jahr 2005 bereits angefallen ist und auf den Monat umgelegt 35,00 € beträgt (420,00 € : 12) sowie die Wohnkosten bereinigt um den Wohnwert. Da die Ehefrau des Beklagten seinen Kindern aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig ist, sind nach Auffassung des Senats die vollen Finanzierungskosten einschließlich der Tilgung für die Wohnung in Ansatz zu bringen. Dies sind insgesamt 1.154,67 €. Der Senat hat lediglich das monatliche Hausgeld in Höhe von monatlich 169,59 € nicht berücksichtigt, weil es sich hierbei ganz überwiegend um die üblichen Nebenkosten handelt, die ein jeder Wohnungsmieter zu tragen hat und die aus dem Selbstbehalt zu finanzieren sind.

Auf der anderen Seite muss der Wohnwert der von der Familie bewohnten Eigentumswohnung mit 4 Zimmern in München mit 800,00 € in Ansatz gebracht werden.
Insgesamt errechnet sich damit ein bereinigtes Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten von gerundet 2.208,00 € (2.878,00 € - 144,00 € - 137,00 € - 35,00 € - 1.154,00 € + 800,00 €).

Für das gemeinsame Kind der Parteien ist damit ein Tabellenunterhalt in Höhe von monatlich 269,00 € bis einschließlich Juni 2005 und ab Juli 2005 in Höhe von 276,00 € in Ansatz zu bringen (6. Einkommensstufe).
Es verbleiben also bis einschließlich Juni 2005 1.939,00 € und ab Juli 2005 7,00 € weniger, also 1.932,00 €.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagte zumutbar auch neben der Betreuung des Säuglings monatlich einen Nebenverdienst von netto 100,00 € erzielen könnte. Die berufsbedingten Aufwendungen sind hierbei schon berücksichtigt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass seine Ehefrau werktags zur Mitbetreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht, weil sie unstreitig während der Woche bis zu 50 Stunden berufstätig ist. Deshalb kann die Nebentätigkeit nur das Wochenende ausgeübt werden. An durchschnittlich 2 Samstagen pro Monat übt der Beklagte seinen Umgang mit den Klägerinnen aus. Auch diese Zeit steht wegen des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts daher für eine Nebentätigkeit nicht zur Verfügung. Mithin bleiben durchschnittlich 2 Samstage im Monat für eine Nebentätigkeit. Der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Nebenverdienst, wie ihn der Senat zurechnet, nicht zu erzielen ist.

Dem Beklagten und seiner Ehefrau standen daher bis Juni 2005 insgesamt ein bereinigtes Einkommen von 2.039,00 € und ab Juli 2005 in Höhe von 2.032,00 € zur Verfügung (bereinigtes Einkommen der Ehefrau des Beklagten nebst dem fiktiven Einkommen des Beklagten).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hiervon jedem Ehegatten die Hälfte zuzuweisen, sofern nach der Teilung des Familieneinkommens für den zweiten Ehegatten mindestens der angemessene Selbstbehalt von 1.000,00 € (ab Juli 2005 1.100,00 €) verbleibt (BGH, FamRZ 2002, 742; Wendl/Scholz, a.a.O., Rnr. 184). Mithin steht für den Beklagten unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts seiner Ehefrau 1.039,00 € bzw. 932,00 € zur Verfügung. Hiervon ist zur Beantwortung der Frage, ob er hieraus Kindesunterhalt zahlen kann, zunächst sein Selbstbehalt abzuziehen. Dieser beträgt mindestens 535,00 € bzw. ab Juli 2005 560,00 € (entsprechend Ziffer B VI der Düsseldorfer Tabelle). Eine Reduzierung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem Partner ist dabei nicht gerechtfertigt, da die genannten Selbstbehaltsätze ein Zusammenleben bereits berücksichtigen.

Der Selbstbehalt des Beklagten muss hier indes erhöht werden, weil ihm durch die Besuche seiner Kinder außergewöhnlich Umgangskosten erwachsen. Insofern gibt der Senat seine bisherige, auch noch in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene, Rechtsprechung auf, wonach Umgangskosten jedenfalls so lange nicht zu berücksichtigen sind, als nicht mindestens ein Unterhalt entsprechend der 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle seitens des Unterhaltsverpflichteten geleistet wird. Der Senat sieht sich wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 – XII ZR 56/02 – (FamRZ 2005, 706 f) gehindert, diese Auffassung weiter zu vertreten. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben. Nach § 1684 BGB habe einerseits das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, andererseits sei aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Diese Berechtigung und Verpflichtung steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE FamRZ 2002, 809).

Da der Beklagte im vorliegenden Fall den geschuldeten Unterhalt wegen § 1612 b Abs. 5 BGB nicht kürzen kann, das Kindergeld also ebenfalls nicht für Kosten des Umgangs zur Verfügung steht und wie die nachfolgende Berechnung zeigt, dem Beklagten nur der notwendige Selbstbehalt verbleibt, ist der Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen.

Die ab 1.Juli 2005 geltenden Koblenzer Leitlinien sehen insoweit vor, dass die Umgangskosten nach den Umständen des Einzelfalles, jedenfalls aber bis zu der Höhe leistungsmindernd in Ansatz zu bringen sind, in der wegen § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt (Ziff. 10.7)
Hier hält der Senat zur Bestreitung der notwendigsten Kosten des Umgangs einen monatlichen Betrag von 200 € für unumgänglich. Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten demgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Wohl des Kindes (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten besucht dieser seine beiden Töchter durchschnittlich alle 2 Wochen. Auf der anderen Seite wird auch einmal ein Termin z.B. wegen Krankheit oder der Ferien ausfallen.

Die einfache Entfernung zwischen seinem Wohnort in M…… und dem Wohnort der Klägerinnen beträgt rund 500 km. In dem Zusammenhang kann dem Beklagten auch nicht angelastet werden, dass er zu diesen hohen Umgangskosten selbst beigetragen hat. Vielmehr war es vorliegend so, dass die Mutter der Kinder aus dem Raum M…… mit den Kindern weggezogen ist. Mit Rücksicht auf diese weite Entfernung hält es der Senat für angemessen, nicht nur das anteilige Kindergeld in Höhe von 2 x 77,00 €, sondern insgesamt 200,00 € als durchschnittlich notwendige Umgangskosten in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO).

Es entspricht der üblichen Umgangsregelung, dass der nicht betreuende Elternteil in zweiwöchigen Rhythmus mit seinen Kindern den Umgang pflegt. Hiervon sind mit Rücksicht auf das Kindeswohl wegen der Entfernung auch keine Abstriche zu machen. Der Senat hat deshalb keine Bedenken und hält es für zwingend notwendig, die entsprechenden Kosten hier bedarfserhöhend zuzurechnen.

Für weitere durch den Beklagten geltend gemachte Ausgaben gilt das nicht. So nicht für Kosten zur Behandlung seiner Neurodermitis, die von der Kasse nicht erstattet werden. Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass solche Kosten regelmäßig monatlich mit 15,00 € anfallen. Diese sind aber auch aus seinem Selbstbehalt zu zahlen.

Die Kosten der Zahnsanierung brauchen die Klägerinnen sich ebenfalls nicht unterhaltsmindernd entgegen halten zu lassen. Der Beklagte hat die Notwendigkeit dieses Aufwands bereits nicht dargelegt. Seine Behauptung, die zahnärztliche Behandlung sei auf dringenden ärztlichen Rat hin erfolgt, weil die Sanierung bei weiterem Zuwarten unerschwinglich werde, bleibt nur pauschal und auch ohne Beweisangebot. Soweit dieses im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juli 2005 nachgeholt wurde, nötigt das nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, dass mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte den Mindestunterhalt für seine Kinder nicht zahlt, solche Kosten nicht in Ansatz gebracht werden können. Es handelt sich nicht um unumgänglichen Aufwand.

Damit ist der Beklagte bis einschließlich Juni 2005 nur zur Zahlung eines Gesamtkindesunterhalts in Höhe von 304,00 € (1.039,00 € - 535,00 € - 200,00 €) und ab dem 01. Juli 2005 nur noch in Höhe von 172,00 € (932,00 € - 560,00 € - 200,00 €) leistungsfähig. Beide Klägerinnen gehören derselben Altersgruppe an. Auf jede entfällt also ein Kindesunterhalt von 152,00 € bzw. ab Juli 2005 von 86,00 € monatlich. Das entspricht ab Juli 2005 34,8 % des Regelbetrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.120,00 € festgesetzt
(<2 x 3 x 249,00 €> + <2 x 9 x 257,00 €>).

Bock Peters Semmelrogge

-.-.-.-.-.-.-.-.-

§ 1360a
Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil -

stiller Mitleser ;-), Saturday, 29.10.2005, 22:04 (vor 6957 Tagen) @ soso

Als Antwort auf: Re: geschiedene Männer als Hausmänner - Urteil - von soso am 29. Oktober 2005 15:25:

Deshalb kann ein Erwerbstätiger nur unter engen Voraussetzungen seine Erwerbstätigkeit aufgeben und die Rolle des Hausmanns/der Hausfrau übernehmen.

Wie sieht es denn mit diesen Varianten aus:
- Erwerbstätiger wird gezwungen, seine Tätigkeit aufzugeben (Kündigung) und übernimmt als einzig erreichbare Alternative ;-) die Rolle des Hausmanns

- Kindesvater gibt kurz vor der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit auf


[quote]Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagte zumutbar auch neben der Betreuung des Säuglings monatlich einen Nebenverdienst von netto 100,00 € erzielen könnte. Die berufsbedingten Aufwendungen sind hierbei schon berücksichtigt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass seine Ehefrau werktags zur Mitbetreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht, weil sie unstreitig während der Woche bis zu 50 Stunden berufstätig ist. Deshalb kann die Nebentätigkeit nur das Wochenende ausgeübt werden. An durchschnittlich 2 Samstagen pro Monat übt der Beklagte seinen Umgang mit den Klägerinnen aus. Auch diese Zeit steht wegen des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts daher für eine Nebentätigkeit nicht zur Verfügung. Mithin bleiben durchschnittlich 2 Samstage im Monat für eine Nebentätigkeit. [/quote]

Mit anderen Worten: es wird ein geregeltes Familienleben in der neuen Familie verboten. Unternehmungen mit der neuen Frau/Familie am Wochenende? Nix da - er hat entweder die "alten" Kinder zu besuchen oder zu arbeiten

Re: geschiedene M�nner als Hausm�nner - Urteil -

soso, Sunday, 30.10.2005, 19:51 (vor 6956 Tagen) @ stiller Mitleser ;-)

Als Antwort auf: Re: geschiedene M�nner als Hausm�nner - Urteil - von stiller Mitleser ;-) am 29. Oktober 2005 19:04:

...

Mit anderen Worten: es wird ein geregeltes Familienleben in der neuen Familie verboten. Unternehmungen mit der neuen Frau/Familie am Wochenende? Nix da - er hat entweder die "alten" Kinder zu besuchen oder zu arbeiten.


Nee, nee. Hier nicht. Dort nicht. Nirgends. Und nix da, entweder – oder.

Wenn der Umgang mit seinen Kindern zum finanziellen Schaden derer führt, nichts anderes hat der Erbsenzählersenat ausgeurteilt, werden Heerscharen von Professionen nach dem Rheinland-Filz Cochem – Schwuchtelmodell aufgefordert zu handeln, bis die Kinder den Umgang mit dem Vater (angeblich) ablehnen.

Dann klappt es auch mit der Durchsetzung zur Zwangsarbeit für dreifach Pappnase, bis der volle KU wieder an seine Kids nach Bayern rollt.

Und nicht nur. Die darin sämtlich etablierten Vätervernichtungsregulaarien wirken dabei so perfid, dass auch seine Zweitehe kurz-oder langfristig systematisch eliminiert wird.

Eine abartig märchenhafte Sauerei heute aber auch.
Mann liebt Frau.
Bekommen ein Kind.
Sind glücklich.
Leben geachtet und unbehelligt.
Wo? In einer totalregulierten Schwuchtel und Lesbendiktatur inmitten importierter Inder statt Kindern?

Nee, nee. Hier nicht. Dort nicht. Nirgends. Vielleicht am Amazonas oder irgendwo hinter den Bergen, bei den sieben Zwergen...

Einfach mal den Film glotzen: Planet der Affen. Wer heute die Affen sind bedarf einer weitergehenden Feststellung nicht. Jede Gleichberechtigungsphantasie mit denen zudem absurd.

Nachbetrachtung zum Kreisverkehrurteil:

Die beiden Kids haben einen Barunterhaltsanspruch nach D-Tabelle. Zahlt der Vater dies teils-oder gar nicht, fließt der Differenz oder Gesamtbetrag nach dem UVG=Unterhaltsvorschussgesetz dennoch, insofern die Kids nicht über zwölf Jahre sind und die Selbstverwirklichungspiranha nicht wiederverheiratet. Darüber bekommt der „schlaue Fuchs“ eine lebenslang wirkende Rechtswahrungsanzeige vom Amt. Ach, was sage ich da. Die hat hier über seinen Tod hinaus noch Gültigkeit. Und, alle Familienmitglieder 1. Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. D. h. Oma und Opa von Mutter und Vater der Kids. Der mafiose Lesbenstaatsterrorismus kennt eben keine Hemmungen in der subtilen Vernichtung der „noch“ existierenden Familienghettos.

Übrigens: Für die beiden ohne PKH geführten Verfahren sind Kosten von ca. 8000,- entstanden.
So gesehen bezahlt der Vater die Henkersbrut noch für ihre Existenzerhaltung und seiner Lebensqualitätsvernichtung.

Mit welch geradezu paramilitärischer Brachialgewalt gegen Kind, Vater und Zweitehe vorgegangen wird und dabei insbesondere und immer wieder die Koblenzer Inquisitionsrichter auffallen, vermittelt zwar arg beschönigend und nur durch die Blume, aktuell eine vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgericht. Es hob damit elf ! Gerichtsentscheidungen, davon fünf des 13. Senat, die fast den Tod des Kindes herbeiführten, auf.

Mertin - (FDP) heißt der nicht nur dafür verantwortliche Staatsminister.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050722_1bvr146505.html

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1 BvR 1465/05

des Herrn P...,
handelnd im Namen und im Interesse seines minderjährigen Kindes N.,
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Georg Rixe,
Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld –

gegen
1.den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 20 F 414/04 -,
2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 - 13 WF 501/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2005 - 13 WF 455/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,
4. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2005 - 13 WF 368/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. März 2005 - 20 F 414/04 -,
5.a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 2005 - 13 WF 216/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2005 - 20 F 414/04 -,
6.a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005 - 13 UF 962/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F 414/04 -
hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Vollstreckung der
angegriffenen Beschlüsse hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F
414/04 - in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005
- 13 UF 962/04 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum
22. Januar 2006, ausgesetzt.

Für diese Dauer wird das Verbleiben des Kindes N. beim Beschwerdeführer angeordnet, es sei
denn, das Kind ist zu seinem Schutze unterzubringen.
G r ü n d e :
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach
Bekanntgabe des Tenors schriftlich abgefasst.

A.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Namen und im Interesse
seines 1994 geborenen Sohnes N. gegen Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) und nachfolgende
Vollstreckungsentscheidungen.
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund gerichtlicher Entscheidung die elterliche Sorge für
seinen Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die in
Belgien lebt, zu. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes ist der Wohnsitz der Mutter
festgelegt. Am 4. September 2004 holte der Beschwerdeführer seinen Sohn zur Ausübung des
Umgangsrechtes ab, brachte ihn jedoch in der Folge nicht wieder nach Belgien zurück.
3
Im Dezember 2004 entsprach das Amtsgericht einem nach dem HKiEntÜ gestellten
Rückführungsantrag der Mutter des Kindes. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde im
Januar 2005 zurückgewiesen. In der Folge scheiterten mehrere Versuche zur Rückführung des
Kindes, das teilweise massiven Widerstand leistete. Gegen den Beschwerdeführer wurden
Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet. Seine hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben
weitestgehend ohne Erfolg.
4
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im
fachgerichtlichen Verfahren hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Die Rückführung
verstoße gegen den nach Art. 13 HKiEntÜ maßgeblichen Willen des Kindes und dessen Wohl.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die
Vollstreckung der angegriffenen Beschlüsse untersagt werden soll.
5
Am Tag der Einlegung der Verfassungsbeschwerde lief das Kind fort und hinterließ einen Brief,
in dem es schrieb, dass es sehr enttäuscht sei, dass der Beschwerdeführer es zurückbringe. Es
wolle lieber sterben als zurück. Am selben Abend wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass sich N. bei einem Verwandten befand. Mit amtsgerichtlichem Beschluss vom
folgenden Tage wurde unter Bezugnahme auf ein fachärztliches Attest wegen akuter
Selbstgefährdung die einstweilige Unterbringung des Kindes genehmigt.
6
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im bezeichneten Umfange begründet.
7
Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung unter anderem dann vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 328 <332>).
8
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausnahmsweise befugt,
seinen Sohn zu vertreten, um dessen Interessen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
wahrzunehmen. Zwar ist dies grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits
zwischen dem Kind und seinem gesetzliche Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden
Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 <134 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom
13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023). Zweifel an der Befugnis des Beschwerdeführers, seinen
Sohn zu vertreten, stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht entgegen,
weil eine ordnungsgemäße Vertretung nicht rechtzeitig sichergestellt war und dem Sohn des
Beschwerdeführers dadurch Schaden drohte, dass er die Entscheidungen über seine
Rückführung wegen seiner Minderjährigkeit nicht angreifen kann (vgl. BVerfGE 72, 122 <136>;
BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023). Der Ergänzungspfleger
für N. wurde erst am 21. Juli 2005 bestellt, so dass nicht sichergestellt war, dass er dessen
Rechte angesichts der möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Rückführung wahrnehmen
konnte.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht verfristet, da für den Beginn der Frist des § 93 Abs. 1 Satz
1 BVerfGG auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers abzustellen ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <215>).
10
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Falles gegenläufiger Rückführungsanträge nach
dem HKiEntÜ ausgeführt, dass, wenn die Eltern zu erkennen gegeben hätten, dass sie
vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten, ihre Interessen in einen Konflikt zu
denen ihrer Kinder geraten könnten. In diesem Fall müsse den Kindern die Möglichkeit
eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von
11
dem Gericht zutreffend erkannt oder formuliert werde, in einer den Anforderungen des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen.
Dieses geschehe bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer
Verfahrensrechte nicht erlaube, durch einen Vertreter, den § 50 FGG als Verfahrenspfleger
vorsehe (vgl. BVerfGE 99, 145 <163>). In einer solchen Situation keinen Pfleger zu bestellen,
verletze die Grundrechte des Kindes. Danach erscheint es möglich, dass die
Rückführungsentscheidung den Sohn des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten verletzt.
Denn zwischen seinen Eltern kam es, soweit ersichtlich, schon mehrfach zu Sorgerechts- und
Umgangsverfahren. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war auch die Frage, ob die
Unterschrift der Mutter des N. unter eine den Aufenthalt regelnde Vereinbarung zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer echt war oder nicht. Die sorgeberechtigten Eltern erhoben damit
wechselseitig den Vorwurf der Urkundenfälschung beziehungsweise der Falschaussage.
Angesichts dessen erscheint es zumindest möglich, dass eine Situation vorlag, in der sie
vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten und in der deshalb die Bestellung eines
Verfahrenpflegers für N. grundrechtlich geboten gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts ersetzt die Beteiligung des Jugendamtes am Verfahren nicht eine
Interessenvertretung des Kindes.

3. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre.
12
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wäre N.
zunächst von Deutschland nach Belgien, und von dort dann wieder nach Deutschland zu
verbringen. Je nach dem Ausgang des in Belgien anhängigen Sorgerechtsverfahrens würde sich
dem möglicherweise ein erneuter Wechsel des Aufenthaltsortes anschließen. Ein Hin- und
Rückführen des Kindes widerspricht grundsätzlich dessen Wohl. Angesichts des massiven
Widerstandes, den N. bislang einer Rückführung entgegengesetzt hat und der letztlich dazu
geführt hat, dass er wegen akuter Suizidgefahr vorübergehend in einer Einrichtung der Kinder und
Jugendpsychiatrie unterzubringen war, besteht die Gefahr einer erheblichen psychischen
Schädigung des Kindes, sollte es nunmehr auf der Grundlage der Rückführungsbeschlüsse nach
Belgien verbracht und einem drohenden mehrfachen Orts- und Bezugspersonenwechsel
ausgesetzt werden.
13
Diese Umstände überwiegen die Nachteile, die entstünden, wenn das Kind infolge der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Beschwerdeführer
verbliebe. Diese Nachteile bestünden im Wesentlichen in einer lediglich vorübergehenden
Verfestigung der derzeitigen Situation. Die Beziehung des Kindes zum Umfeld des
Beschwerdeführers könnte sich dadurch allenfalls noch geringfügig verstärken. Der Umgang der
Mutter mit ihrem Kind würde nur vorübergehend erschwert und faktisch eingeschränkt. Die
vorübergehende Beeinträchtigung der Zwecke des HKiEntÜ, durch sofortige Rückführung eine
Kontinuität der Lebensverhältnisse des Kindes zu erreichen und Kindesentführungen allgemein
entgegen zu wirken, ist angesichts der dem Kind drohenden Nachteile ausnahmsweise
hinzunehmen, zumal die einstweilige Anordnung gerade bis zur Klärung der Hauptsache einen
mehrfachen Ortswechsel des Kindes zu vermeiden hilft.
14
Mit der vorübergehenden Aussetzung des Vollzugs der Rückführungsentscheidungen entfällt für
diese Dauer die Grundlage für die angegriffenen Vollstreckungsmaßnahmen.
15
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem

Re: Hartz IV

Conny, Tuesday, 01.11.2005, 13:41 (vor 6954 Tagen) @ Nikos

Als Antwort auf: Re: Hartz IV von Nikos am 29. Oktober 2005 14:56:

Man kann nicht einmal den eigenen Partner vertrauen, also die oft wichtigste Person im Leben.

beziehungsweise man hat erst gar keine partnerin mehr. mit genug geld ist das ja kein problem. man unterstützt die wirtschaft und ist viel unterwegs. aber mit wenig geld sitzt man zuhause und vereinsamt. das leben dann gänzlich ohne bekannte des anderen geschlechts schürt dann auch noch haß auf das andere geschlecht. das ist ein pulverfass.

freundliche grüße
Conny

Keine Sorge.....

Cleo, Wednesday, 02.11.2005, 19:31 (vor 6953 Tagen) @ Conny

Als Antwort auf: Re: Hartz IV von Conny am 01. November 2005 11:41:


...ich bin bei dir. [image]

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