Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Keine Samenspende, auch nicht anonym! Unterhaltszahlungen drohen!

Dragman, Vogelsberg, Saturday, 26.02.2011, 17:59 (vor 4808 Tagen) @ jens_

Ein Vertrag reduziert Franks Rolle von vornherein auf die des
Samenspenders und Besucherpapas: Er hat weder Rechte noch Pflichten. [Also
kei Unterschied zu heterosexuellen Paaren]

Das ist falsch. Quelle

Sonderfall Samenspende
Bei der Samenspende bestehen erhebliche Risiken, die meist unbekannt sind. Auch Kinder aus einer Samenspende sind erb- und unterhaltsberechtigt!

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 31.1.1989 entschieden, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder einen Anspruch darauf haben, die Personalien ihres biologischen Vaters zu erfahren. Dieses Recht kann auch nicht durch Vertrag abgedungen werden. Folglich sind die üblichen Verträge zwischen den Samenbanken und den Samenspendern, wonach den Spendern Anonymität zugesichert wird, unwirksam. Soweit also der Verzicht die Unterhaltsansprüche des Kindes und dessen Erbrecht gegenüber seinem biologischen Vater betrifft, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.

Folglich kann auch ein Samenspender vom Gericht rechtskräftig als Vater festgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine anonyme Samenspende handelt. Inwieweit die gesetzliche Unterhaltspflicht durch eine Vereinbarung mit den Wunscheltern wirksam ausgeschlossen werden kann, ist derzeit gerichtlich noch nicht entschieden und äußerst zweifelhaft.

Das Risiko der Unterhaltspflicht für den Samenspender wurde durch das am 12.04.2002 in Kraft getretene sogenannte Kinderrechteverbesserungsgesetz verringert. Danach ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Das Kind bleibt jedoch anfechtungsberechtigt.

Ob diese gesetzliche Regelung den Samenspender jedoch umfassend vor Unterhaltsforderungen und Erbansprüchen des Kindes schützt, ist zweifelhaft. Denn das vom Bundesverfassungsgericht garantierte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung wird gerade nicht ausgeschlossen und darf auch vom Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Grundgesetz nicht ausgeschlossen werden. Folglich kann das Kind spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit ohne Rücksicht auf mögliche vertragliche Vereinbarungen der „Eltern“ die Vaterschaft anfechten und so seinen Unterhaltsanspruch gegen den Samenspender gerichtlich feststellen lassen

Vaterschaftsanfechtung: Wenn man die Regelungen "rückwärts" denkt, erscheint es jederzeit möglich, auf den Samenspender zurück zu greifen. Denn im Zweifel vertritt die Mutter zusammen mit dem Jugendamt die Interessen des anfechtungsberechtigten Kindes. Darüber hinaus kann die Mutter keinen Vetrag zu Lasten Dritter, hier des Kindes, schließen. Der genannte Vater ist insofern rechtlos, steht aber bedarfsweise voll in der Pflicht; zudem ist er bekannt. Für den anonymen Samenspender setzt sich derzeit durch, dass im Zuge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft die Samenbank seine Identität offenlegen muss.

Wer sich als Mann auf so etwas einlässt, dem ist nicht zu helfen.

Dragman

--
Vergil: "Varium et mutabile semper femina." (Immer schwankend und wechselnd ist das Weib.)


gesamter Thread:

 

powered by my little forum