Die verrechtlichten Beziehungen
Die verrechtlichten Beziehungen
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine "Vertragsklauseln" (etwa 1000 sich oft ändernde Paragrafen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt.
Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.[1]
Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[1]
Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider betont, dass (private) Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen. Das verbindende Prinzip der Familie sie die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Er zeigt, dass eine Familie sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse organisiert. Der (demokratische?) Staat hat mit dem Familienrecht, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip die Familie entmachtet und ihr den körperschaftlichen Status genommen. Er hat die Familienverhältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen als Rechtssubjekte vereinzelt. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[2]
Damit dürfte sich die romantische Vorstellung, die Beziehung eines Mannes zu seiner Ehefrau würde auf Liebe basieren, als naive Illusion erweisen.
Der Jurist Joachim Wiesner konstatiert, dass es im Familienrecht keine Regelung gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde. Statt dessen schüttet der Staat über die Sozialämter Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)". Wiesner hat herausgearbeitet, dass das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht erst Verhaltensweisen auslöst, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt - wegen des gesetzesimmanenten Automatismus - immer zum "Erfolge". Das Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, wird vom Staat extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt. Die Ehe wird damit rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform - eine unter anderen.[3]
Angesichts eines Staates, der die Familie nicht schützt, sondern familiäre Bindungen in Rechtsverhältnisse umwandelt; angesichts einer Gesellschaft, die unter der Einwirkung des Feminismus die Frau als Opfer feiert und den Mann als Täter und Gewalttäter diskreditiert; und angesichts eines Rechtssystems, das es ermöglicht Ehemänner für normalen ehelichen Beischlaf der Vergewaltigung und Väter für den Umgang mit seinen Kindern des Kindesmissbrauchs zu kriminalisieren, ist folgendes Szenario nicht undenkbar.
Männer haben unter den heutigen Bedingungen den Müttern ihrer Kinder untertänigst ihren Willen zu tun, weil eine Frau dem Mann jederzeit (sinngemäß, auch unausgesprochen) sagen können:
"Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, lass' ich mich scheiden, setz' Dich vor die Tür, behalte das Haus und MEINE Kinder, zwinge Dich für mich und die Kinder zu arbeiten, zu zahlen und die Kinder siehst Du trotzdem nie wieder!"
Eine Ehe zu führen ist nur möglich, wenn es gelingt, die Autonomie der Familie zu wahren und den Staat vollkommen draußen zu lassen. Für den Mann ist das allerdings mit einem unkalkulierbar hohen Risiko verbunden. Nach Jahrzehnten feministischer Gesetzgebung und Rechtspraxis ist es erstaunlich leicht und risikolos für Frauen geworden, Ehemänner und Familienväter zu Samenspendern und Zahleseln zu degradieren. Die Waffenungleichheit ist immens. Der Mann steht in Zweifelsfall alleine da, während die Frau die geballte Macht des Staatsapparates (Jugendamt, Gerichtsvollzieher, etc.) und ein gut organisiertes Frauennetzwerk steht.
Das geht soweit, dass ein Mann als Hausbesitzer davon Abstand nehmen sollte, mit einer "Freundin" zusammenzuziehen. Spätestens in ein bis zwei Jahren unterstellt der Staat eine "eheähnliche Gemeinschaft" und die "Freundin" erhält durch das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, unter Vortäuschung einer Straftat den Hausbesitzer aus seinem eigenen Eigentum entfernen zu lassen. Das ist der Sieg des Kommunismus (Enteignungsgedanke) über den Kapitalismus (Leistungsträger).
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[1] TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
[2] Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 28-32
[3] Joachim Wiesner: "Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts", Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985
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