Land will säumige Unterhaltszahler schärfer kontrolliert sehen
Viele geschiedene Väter drücken sich vor Unterhaltszahlungen für ihre Kinder. Der Staat springt in solchen Fällen ein, hätte das Geld aber gerne wieder. Nun fordert Sozialministerin Monika Stolz mehr Härte gegenüber Drückebergern.
[..]Sozialministerin Stolz will nun Licht ins Dunkel bringen.
Mehr http://femokratieblog.wgvdl.com/mehr-haerte-gegenueber-drueckebergern/03-2010/
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
Mehr Härte gegenüber Drückebergern
Sachse, Thursday, 11.03.2010, 23:04 (vor 5372 Tagen) @ Christine
Viele geschiedene Väter drücken sich vor Unterhaltszahlungen
Ja und was ist mit den Müttern, die sich vor Unterhaltszahlungen drücken ??
Gibt`s nicht? Nee, da wird ein anderes Maß angewandt.!
Mehr Härte gegenüber Drückebergern
Mirko, Thursday, 11.03.2010, 23:07 (vor 5372 Tagen) @ Sachse
Ja und was ist mit den Müttern, die sich vor Unterhaltszahlungen drücken
??Gibt`s nicht? Nee, da wird ein anderes Maß angewandt.!
Nun es gibt (wenige) unterhaltspflichtige Mütter, unter denen vielleicht zwischen 0 - 10% ihren Unterhaltspflichten nachkommen. Dem weiblichen Wesen ist es eben fremd, ohne jede Gegenleistung für andere zu arbeiten. Da können sich Männer ein gutes Stück von abschneiden.
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Wer gegen Monster kämpft, muss achtgeben, nicht selbst zum Monster zu werden - Nietzsche
Auch Einkünfte aus Straftaten gehören zum Unterhaltsrelevanten Einkommen.
Rainer , Thursday, 11.03.2010, 23:33 (vor 5372 Tagen) @ Christine
Land will säumige Unterhaltszahler schärfer kontrolliert sehen
Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte.
Vgl. auch LG Berlin Az.: 567 Ns 125/04, (567) 13 Js 466/03 Ns (125/04)
Urteil vom 18.04.2005
"Dass die Einkünfte möglicherweise zumindest zum Teil auch durch eine Straftat, nämlich durch Untreue oder Unterschlagung, erlangt worden sind, steht ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifikation als Einkommen nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchen Anlass sie im einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986, FamRZ 1986, 780,781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe. Dies ist insbesondere bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit allgemein anerkannt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 1997, 10 UF 420/97; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand 1. Juli 2004, Rdnr. 521 "Schwarzarbeitslohn" und Rdnr. 604 "Steuerhinterziehung"; Klein, Einkünfte aus "Schwarzarbeit" - Profit der Unterhaltsberechtigten?, FuR 1997, 292).
Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können. Schließlich spricht auch der Rechtsgedanke des § 40 AO dafür, Einkünfte aus Straftaten unterhaltsrechtlich zugrunde zu legen. Denn der Schutz Unterhaltsberechtigter vor wirtschaftlicher Gefährdung ist ein ähnlich hohes Rechtsgut wie die Sicherung des Steueraufkommens des Staates. Bei beiden ist daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angemessen."
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Auch Einkünfte aus Straftaten gehören zum Unterhaltsrelevanten Einkommen.
Puffbesucher, Friday, 12.03.2010, 00:51 (vor 5372 Tagen) @ Rainer
Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat
bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise
vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich
bliebe. Dies ist insbesondere bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit
Und wenn der Staat für den Mann als Bedürftigen einspringen soll, darf er dann das durch illegale Tätigkeiten (z.B. Rauschgifthandel) inkriminierte Vermögen behalten bzw. muss es erst einmal aufbrauchen, solange er dadurch von Sozialtransfers freigestellt wird?
Die Antwort muss jetzt "ja" lauten. Sonst: Doppelmoral. Was nicht überraschend wäre.
Na ja, mit Geschwurbel und ein paar Fußnoten kann man alles rechtfertigen
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...und erlöse uns von dem Bösen.
Alles schon probiert und außer Spesen nichts gewesen.
Rainer , Thursday, 11.03.2010, 23:39 (vor 5372 Tagen) @ Christine
Land will säumige Unterhaltszahler schärfer kontrolliert sehen
Alles schon probiert und außer Spesen nichts gewesen.
Aus der "Welt" vom 03.11.2004:
http://www.welt.de/print-welt/article350139/Saeumige_Vaeter_koennen_oft_wirklich_nicht_zahlen.html
Säumige Väter können oft wirklich nicht zahlen
Zweijähriger Modellversuch bringt überraschendes Ergebnis: Rückholquote ist bei Anwaltskanzlei nicht höher
Ein Großteil der unterhaltspflichtigen Väter, die für die Alimente ihrer Kinder nicht aufkommen, ist offenbar aus triftigen Gründen dazu nicht in der Lage. Das ist nach Informationen der WELT das überraschende Ergebnis eines zweijährigen Modellversuchs der Sozialbehörde. Danach verfügen viele der betroffenen Unterhaltspflichtigen nicht über genügend Einkommen oder sind zahlungsunfähig. Bislang gingen Fachleute davon aus, daß rund ein Drittel der Zahlungspflichtigen falsche Angaben über ihr Einkommen macht oder ihre Finanzverhältnisse bewußt nicht prüfen läßt.
Hamburg muß jährlich für rund 14 000 Kinder etwa 22 Millionen Euro an Unterhaltsvorschüssen auszahlen, erhält von den säumigen Elternteilen jedoch lediglich rund 15 Prozent zurück. Bundesweit wurden rund 740 Millionen Euro an Unterhaltsvorschüssen gezahlt. Davon flossen lediglich rund 140 Millionen Euro in die Staatskasse zurück. Um diese Quote zu erhöhen, beauftragte die Sozialbehörde vor zwei Jahren im Rahmen des Modellversuchs eine Anwaltskanzlei. Diese sollte in rund 1200 Fällen versuchen, die Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zu bewegen. Zwar konnte in 50 Prozent ein Unterhaltstitel erwirkt werden. Allerdings konnten die Betroffenen zumeist nicht zahlen.
Lediglich in zwölf Prozent der Fälle konnte eine Zahlung des Unterhalts erreicht werden, heißt es in der Auswertung des Modellversuchs. Das sei in etwa genauso viel, wie früher von den Jugendämtern in den Bezirken erreicht wurde. Auch bei den besonders schwierigen Fällen konnte die Kanzlei offenbar nicht erfolgreicher arbeiten als die Ämter. Dort betrage die Rückholquote lediglich sechs Prozent. Allerdings rechnet man in der Behörde in diesem Bereich noch mit einem Anstieg, weil die Kanzlei mit einer Reihe von Unterhaltspflichtigen Ratenzahlungen vereinbart hat.
Im Rahmen des Projekts sei allerdings die Schuldnerstruktur klar geworden, hieß es. So sind rund 48 Prozent der säumigen Väter arbeitslos und erhalten nur so viel Geld, daß es zum eigenen Leben reicht. 22 Prozent der Schuldner sind Sozialhilfeempfänger, 16 Prozent haben eine Beschäftigung. Zehn Prozent der Betroffenen gelten als "unbekannt verzogen", zwei Prozent besitzen kein Vermögen, zwei Prozent befinden sich in der Ausbildung oder sind Studenten. Die Behörde geht davon aus, daß es angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit in nächster Zeit nicht möglich sein wird, die Rückholquote deutlich zu erhöhen.
Das Verfahren, dem säumigen Elternteil auf die Schliche zu kommen, war langwierig. So mußten sie mehrfach angeschrieben werden und erhielten die Möglichkeit zur Erklärung. Erst wenn alle Fristen verstrichen waren, konnten Anträge bei Gericht eingereicht werden. Für die Anwälte sprachen ihre größere Professionalität und deren technische Ausstattung.
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo