Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Gutachter nach Säuglingstod in Sömmerda eingeschaltet

Heike, Monday, 08.01.2007, 03:16 (vor 6914 Tagen) @ chrima

Zur rechtlichen Information:

Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahren alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden.
Regelungen dazu finden sich in den §§ 105ff. JGG.

Heranwachsende gelten grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Einschränkungen können sich aus den allgemeinen Regeln (etwa den §§ 20, 21 StGB) ergeben.

Die Zuständigkeiten bestimmen sich für Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ob auch für die Rechtsfolgen Jugendstrafrecht oder das allgemeine (Erwachsenen-)strafrecht anzuwenden ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Auch wenn allgemeines Strafrecht angewendet wird, bestehen für Heranwachsende bestimmte Privilegierungen (lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung).

Nachzulesen unter Jugendstrafrecht

Und wo war überhaupt der Vater???????? (Rhetorische Frage; ich weiß ja, daß man solche Fragen hier nicht stellen darf/sollte...)

Heike


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