Kachelmännchen und Anne Will
Vergewaltigung galt übrigens lange eher als Kavaliersdelikt und eher als
Schande für die Frau als für den Mann.
Klar doch. Das las sich dann im Strafgesetzbuch von 1871 etwa so:
§. 176.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt,
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, oder
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Sind milderne Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.
§. 177.
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.
§. 178.
Ist durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht. [162]
§. 179.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wie hirngefickt muss man eigentlich sein, um Strafrahmen kurz unterhalb von Toetungsdelikten als "Kavaliersdelikt" schoenzuschwaetzen?
gesamter Thread:
- Kachelmännchen und Anne Will -
Mike,
01.08.2010, 13:41
- Danke, ein hervorragender Beitrag - Eigentlich hätte er eine andere Überschrift verdient ... -
Leser,
01.08.2010, 15:22
- Danke, ein hervorragender Beitrag - Eigentlich hätte er eine andere Überschrift verdient ... - Mike, 03.08.2010, 04:10
- Kachelmännchen und Anne Will -
Antworter,
01.08.2010, 16:06
- Kachelmännchen und Anne Will -
Narrowitsch,
01.08.2010, 17:51
- Kachelmännchen und Anne Will -
Antworter,
01.08.2010, 19:37
- Kachelmännchen und Anne Will -
2,
01.08.2010, 21:25
- StGB für as Deutsche Reich 1871 -
_bb,
02.08.2010, 02:47
- Das übliche, strunzdämliche Schwarzer - Geseier - mee, 02.08.2010, 06:38
- StGB für as Deutsche Reich 1871 -
_bb,
02.08.2010, 02:47
- Kachelmännchen und Anne Will - Narrowitsch, 02.08.2010, 01:35
- A. S. und Vergewaltigung - Eugen, 02.08.2010, 12:23
- Kachelmännchen und Anne Will -
2,
01.08.2010, 21:25
- Kachelmännchen und Anne Will -
Antworter,
01.08.2010, 19:37
- Kachelmännchen und Anne Will -
Narrowitsch,
01.08.2010, 17:51
- Die Justiz dient dem Rechtsfrieden und der Herrschaftssicherung - Mus Lim, 01.08.2010, 19:35
- Danke, ein hervorragender Beitrag - Eigentlich hätte er eine andere Überschrift verdient ... -
Leser,
01.08.2010, 15:22