Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Pressemitteilung BVerfG zum Urteil heimliche Vaterschaftstes

Christine ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 15:47 (vor 6497 Tagen)

Hier zunächst einmal die Pressemitteilung, ein Bericht von mir zu der Sitzung des I. Senats folgt später, weil bei mir da doch einige Bedenken hängen geblieben sind.

Gruß - Christine
--


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BVerfG 421/05 -

Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht
verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren
allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich
eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts
des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als
Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des
Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes
von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes
Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem
Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende
Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der
Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage
zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest
gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als
Beweismittel abgelehnt.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 2006)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur das
Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich
zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts.
Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes
unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf
Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und
durchgesetzt werden kann.

1. Zwar besteht die Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung
des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter
Verwendung von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten
einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen.
Dieser Weg ist jedoch bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung
rechtlich verschlossen, da ein mit Hilfe von genetischem
Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest auf einer
nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung basiert, vor der die
staatlichen Organe Schutz zu bieten haben. Vor ungewollten
Zugriffen auf das genetische Datenmaterial eines Kindes ist auch
dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur
verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge gehört auch,
im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand
genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf.

2. Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes
von ihm verlangt aber für Fälle, in denen Zweifel an der
Vaterschaft bestehen, die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die
Abstammung geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere
rechtliche Folgen geknüpft werden. Mit der Eröffnung eines
solchen Verfahrens schränkt der Gesetzgeber über den hiermit
notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten
des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung ein. Da es sich um Daten handelt, die in
Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher
Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten
nicht preiszugeben, ihm gegenüber aber weniger schützenswert.
Auch Grundrechte der Mutter stehen der Bereitstellung eines
Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines
Kindes von ihm nicht entgegen. Zwar räumt das
Persönlichkeitsrecht der Mutter das Recht ein, selbst darüber zu
befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gibt.
Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den
unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter
verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung,
ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater
hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich
geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind von ihm
abstammt.

3. Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein
auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in
verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Es beendet die
rechtliche Vaterschaft, wenn sich im Verfahren erweist, dass das
Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt. Zwar kommt es
auch zur Klärung der Vaterschaft. Wegen seines überschießenden
Zieles der rechtlichen Trennung vom Kind wird aber das
Anfechtungsverfahren nicht dem Recht eines Mannes auch auf bloße
Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm gerecht. Der Wunsch
eines rechtlichen Vaters kann sich allein darauf richten, zu
wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt, ohne zugleich
seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen. Auch die
gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft
angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des
Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu
erlangen, unverhältnismäßig. Geht es lediglich um die Verfolgung
dieses Ziels steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der
Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes
Interesse von Kind und Mutter gegenüber. Daher wäre es nicht
gerechtfertigt, ein Verfahren zur Klärung und Feststellung der
Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden,
die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur
Verfahrenseröffnung reichte hier aus, wenn der rechtliche Vater
Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vorträgt.

II. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es
entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung
heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen
Verletzung des Rechtes des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Auch der Umstand, dass
bislang kein Verfahren zur Verfügung steht, das es einem Mann
ermöglicht, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten
Kindes zu klären und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein
solches besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers
anerkennen zu können.

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der
Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche
und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin
Berücksichtigung findet. So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft
führt.

Das Urteil ist, soweit es die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen bestätigt, mit 6 : 2 Stimmen ergangen, im
übrigen einstimmig.

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 17:18 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Hallo

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BverG 421/05 -

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der
Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche
und soziale familiäre Zuordnung zu behalten[/b], auch weiterhin
Berücksichtigung findet.
So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft
führt.

Das bedeutet, ein Mann darf jetzt wissen ob er der leibliche Vater eines Kindes ist oder nicht. Seine rechtliche Verpflichtung dem Kind gegenüber bleibt davon erst mal unberührt.

Nicht nur das die Kuckuckszahlväter schon menschlich am Boden sind, nein sie werden von den Verfassungsrichtern noch verhöhnt dazu.

Ich denke es wurde selten so gut bewiesen, das die Justiz eine Nutte der Macht ist.

Ich lese mir das Teil nochmal genau durch. Wenn da schon beim groben überfliegen solche faulen Eier erscheinen dann steckt da noch viel mehr drin. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren das hier ganz schöne deutsche Altlasten mitwirken.

Rainer

--
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo

Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Odin, Tuesday, 13.02.2007, 17:53 (vor 6497 Tagen) @ Rainer

Hallo

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BverG 421/05 -

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung

der

Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine

rechtliche[/u][/b]

und soziale familiäre Zuordnung zu behalten[/b], auch

weiterhin

Berücksichtigung findet.
So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen

Vaterschaft[/u][/b]

führt.


Das bedeutet, ein Mann darf jetzt wissen ob er der leibliche Vater eines
Kindes ist oder nicht. Seine rechtliche Verpflichtung dem Kind gegenüber
bleibt davon erst mal unberührt.

Nicht nur das die Kuckuckszahlväter schon menschlich am Boden sind, nein
sie werden von den Verfassungsrichtern noch verhöhnt dazu.

Ich denke es wurde selten so gut bewiesen, das die Justiz eine Nutte der
Macht ist.

Ich lese mir das Teil nochmal genau durch. Wenn da schon beim groben
überfliegen solche faulen Eier erscheinen dann steckt da noch viel mehr
drin. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren das hier ganz schöne
deutsche Altlasten mitwirken.

Rainer

Sehe ich jetzt gar nicht so
Vielleicht hat mich heute mittag jemand in Bayern 2 Radio gehört oder jetzt demnächst im Hitradio Frankfurt :-)

Ich denke, recht viel besser hätte man das Urteil kaum erwarten können. Es kommt jetzt darauf an, dass private Vaterschaftstests weiterhin erlaubt bleiben.

Heute abend, 23 Uhr bin ich übrigens noch bei Phönix zu sehen (vermutlich).

--
Odin statt Jesus!
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Garp, Wednesday, 14.02.2007, 01:25 (vor 6497 Tagen) @ Odin


Heute abend, 23 Uhr bin ich übrigens noch bei Phönix zu sehen
(vermutlich).

Glückwunsch Odin!

Habe gerade dein ausführliches Interview auf Phönix gesehen!

Ein Verbot von Vaterschaftstests wäre politischer Selbstmord?;-)

Nicht schlecht, war eine schöne Ergänzung zum Rechtsexperten zuvor, der sich ebenfalls gegen ein Verbot aussprach.

Grüße
Garp

reife Leistung

Odin, Wednesday, 14.02.2007, 01:30 (vor 6497 Tagen) @ Garp


Heute abend, 23 Uhr bin ich übrigens noch bei Phönix zu sehen
(vermutlich).

Glückwunsch Odin!

Habe gerade dein ausführliches Interview auf Phönix gesehen!

Ein Verbot von Vaterschaftstests wäre politischer Selbstmord?;-)

Nicht schlecht, war eine schöne Ergänzung zum Rechtsexperten zuvor, der
sich ebenfalls gegen ein Verbot aussprach.

Grüße
Garp

Danke,
am besten gefiel mir meine Antwort auf die Frage "Aber Frau Zypries wollte doch private Vaterschaftstests mit Strafe belegen" :-)

Das nächste Mal sollte sich aber der Interviewer besser an die abgesprochenen Fragen halten. Der hat mich manchmal ganz schön überrascht - und ich sollte das nächste Mal die Zähne auseinanderkriegen :-)

--
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Nihilator ⌂, Bayern, Wednesday, 14.02.2007, 03:13 (vor 6497 Tagen) @ Odin

Glückwunsch Odin!

Habe gerade dein ausführliches Interview auf Phönix gesehen!

Ein Verbot von Vaterschaftstests wäre politischer Selbstmord?;-)

Nicht schlecht, war eine schöne Ergänzung zum Rechtsexperten zuvor, der
sich ebenfalls gegen ein Verbot aussprach.

Grüße
Garp


Danke,
am besten gefiel mir meine Antwort auf die Frage "Aber Frau Zypries wollte
doch private Vaterschaftstests mit Strafe belegen" :-)

Das nächste Mal sollte sich aber der Interviewer besser an die
abgesprochenen Fragen halten. Der hat mich manchmal ganz schön überrascht
- und ich sollte das nächste Mal die Zähne auseinanderkriegen :-)

Menno.. ich habe das Interview leider nicht gesehen. Kann man das irgendwo noch herunterladen? Bei Phoenix scheint nicht zu funzen.

Odin: Hut ab! Du bist ohne Wenn und Aber ein Held (das meine ich ehrlich!), auch wenn Du leider eine irregeleitete linke "unspießerische" Socke bist. *gg* Aber dafür kannst Du ja nichts.
Wobei ich mich nun allmählich auch frage, was dieses "Linke" denn nun eigentlich sein soll. Denn in allen Detailfragen scheinst Du ja vernünftig zu denken. Vielleicht bist Du ja auch damit zufrieden, als links zu gelten und rechts zu sein? Ich würde es Dir in diesem politischen Klima sicher nicht verdenken. Wenn nötig, spiele ich auch gern mit.

Jedenfalls, mach weiter so! Über einen Link zur Sendung würde ich mich freuen.


Gruß,
nihi

--
CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.

MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


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Odin, Wednesday, 14.02.2007, 12:43 (vor 6496 Tagen) @ Nihilator

Hallo Nihi,

nein, nein, ich bin schon links. Daher protestiere ich auch so gerne und will mir nichts gefallen lassen :-)

Die Sendung werde ich digitalisieren und auf meine Homepage stellen (oder auf myvideo.de - weiß noch nicht). Auch der Kommentator davor war super - eigentlich besser als ich, aber der machts ja auch für Geld :-)

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Garfield, Wednesday, 14.02.2007, 13:51 (vor 6496 Tagen) @ Nihilator

Hallo Nihi!

Wobei ich mich nun allmählich auch frage, was dieses "Linke" denn nun eigentlich sein soll. Denn in allen Detailfragen scheinst Du ja vernünftig zu denken.

Ich frage mich schon lange, wieso es so wichtig ist, seine Mitmenschen immer in die linke oder in die rechte Schublade einzuordnen. Dieser ganze Links/Rechts-Unsinn ist doch nur eines der Mittel, um das Volk in Gruppen und Grüppchen zu spalten. Die Front verläuft nicht zwischen Links und Rechts!

Freundliche Grüße
von Garfield

1A

Nurmalebenso, Wednesday, 14.02.2007, 12:12 (vor 6496 Tagen) @ Odin

Das nächste Mal sollte sich aber der Interviewer besser an die
abgesprochenen Fragen halten. Der hat mich manchmal ganz schön überrascht
- und ich sollte das nächste Mal die Zähne auseinanderkriegen :-)

Habe auch noch mal extra die Glotze eingeschaltet ;-)

Ich finde, dass Du das sehr gut gemeistert hast! Und zwar auch trotz der einen oder anderen indirekten Provokation des Moderators, z.B. dass Du "Lobbyarbeit" leisten würdest (in diesem Zusammenhang ohnehin ein Witz!). Sehr gut jedenfalls, dass Du darauf gar nicht erst eingegangen und sachlich (aber verbindlich) geblieben bist. Auf mich hat Dein Auftritt spontan und authentisch gewirkt, und es war ersichtlich, dass es Dir um die eigentliche "Sache" ging - und nicht um einen reaktionären, politisierten frauenundkinderfeindlichen Antifeminismus. Ich halte es diesbezüglich jedenfalls nicht für unmöglich, dass die Moderation ganz bewußt von der Absprache abgewichen ist, um Dir Aussagen oder Reaktionen zu entlocken, die in diese Richtung verwertbar gewesen wären. Gut gemacht!

Danke und Weiter so!

Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Anders, Tuesday, 13.02.2007, 18:12 (vor 6497 Tagen) @ Rainer

Hallo

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BverG 421/05 -

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung

der

Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine

rechtliche[/u][/b]

und soziale familiäre Zuordnung zu behalten[/b], auch

weiterhin

Berücksichtigung findet.
So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen

Vaterschaft[/u][/b]

führt.


Das bedeutet, ein Mann darf jetzt wissen ob er der leibliche Vater eines
Kindes ist oder nicht. Seine rechtliche Verpflichtung dem Kind gegenüber
bleibt davon erst mal unberührt.

Nicht nur das die Kuckuckszahlväter schon menschlich am Boden sind, nein
sie werden von den Verfassungsrichtern noch verhöhnt dazu.

Ich denke es wurde selten so gut bewiesen, das die Justiz eine Nutte der
Macht ist.

Ich lese mir das Teil nochmal genau durch. Wenn da schon beim groben
überfliegen solche faulen Eier erscheinen dann steckt da noch viel mehr
drin. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren das hier ganz schöne
deutsche Altlasten mitwirken.

Rainer

Hallo,
also ich lese die Intention des Urteils anders. Man möchte die Vaterschaft im rechtlichen Sinne von der Feststellung der biologischen Vaterschaft trennen. Damit ergibt sich, dass es eine Regelung geben kann, die nur einen einfachen Zweifel für die Überprüfung der biologischen Vaterschaft voraussetzt. Damit hätte es, wie im Fall des Klägers, ausgereicht, das ein Arzt feststellt dass er zu 90% zeugungsunfähig ist, das ein Gericht gegen den Willen der Mutter eine Feststellung der Vaterschaft angeordnet hätte. Das Gericht hatte ja vorher diese Tatsache als nicht ausreichend beurteilt.
Danach kann der Vater, wenn er denn nicht der biologische Vater ist, selbst entscheiden ob er seine rechtliche Vaterschaft anfechtet. Gerichtsfeste Beweise hat er dann und die Aufhebung der Vaterschaft mit allen Rechten und Pflichten wäre mehr eine Formalie.
Ganz befriedigend finde ich das Urteil in anderer Hinsicht nicht. Jede Mutter, die die Geburt ihres Kindes bewusst erlebt, kann sich sicher sein die Mutter dieses Kindes zu sein. Warum gibt es also kein Recht eines Vater, unabhängig aller Umstände, die selbe Sicherheit zu haben. Selbstverständlich hätte auch eine Mutter, die bei der Geburt nicht bei Bewusstsein ist das Selbe recht auf Sicherheit.

Anders

Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

Christine ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 18:18 (vor 6497 Tagen) @ Anders

Vereinfacht ausgedrückt: Der Vater darf zwar feststellen, ob er biologischer Vater ist, die rechtliche Seite bleibt davon aber unberührt. So kam das bei mir auch während der Sitzung an, dazu später mehr von mir.

Gruß - Christine

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

Dampflok, Tuesday, 13.02.2007, 18:37 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Vereinfacht ausgedrückt: Der Vater darf zwar feststellen, ob er
biologischer Vater ist, die rechtliche Seite bleibt davon aber unberührt.
So kam das bei mir auch während der Sitzung an, dazu später mehr von mir.

Verdammt,

auch das könnte hinter dem Geschwurbel dahinterstecken:

"Erlauben wir, wenns denn unbedingt sein muß, bestimmten Männern den Gentest, wenn sie vorher versichern, weiter Unterhalt zu zahlen..."!!!!!!!!!!

Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 18:47 (vor 6497 Tagen) @ Dampflok

Hallo

"Erlauben wir, wenns denn unbedingt sein muß, bestimmten Männern den
Gentest, wenn sie vorher versichern, weiter Unterhalt zu
zahlen..."!!!!!!!!!!

So sehe ich das auch.

Rainer

--
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Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

gast42, Tuesday, 13.02.2007, 18:54 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Vereinfacht ausgedrückt: Der Vater darf zwar feststellen, ob er
biologischer Vater ist, die rechtliche Seite bleibt davon aber unberührt.
So kam das bei mir auch während der Sitzung an, dazu später mehr von mir.

Ack. Es kann damit ohne weiteres die Situation geben dass Nichtvaterschaft festgestellt wird, der Vater daraufhin auch die rechtliche Vaterschaft anfechten will, dieses aber verwehrt wird nicht mehr wegen fehlendem Anfangsverdacht sondern einfach weil die Interessen des Kindes davon beeintraechtigt werden.

Dafuer koennte regelmaessig auch der Wegfall des Unterhalts herhalten.

Was mich so annervt: Wenn's um die schutzwuerdigen Interessen des Kindes geht, die bei einer Aufhebung der bis dato bestehenden rechtlichen Vaterschaft beruehrt sein koennten, nie auch nur ein Wort ueber die eigentlich ursaechliche Verantwortung der Mutter fuer das eintreten dieser Situation.

Ueberhaupt nicht einzusehen, das. Denn das eine Mutter sich u.U. nicht ueber die Vaterschaft sicher sein kann mag ja sein, dass sie sich ueber Sicherheit oder nicht Sicherheit "irrt" ist aber nunmal Schwachsinn.

Und wieso kein Wort von Rechtsanspruch auf Rueckerstattung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt, fuer Mutter genauso wie Kind. Nein wieso denn, allerhoechstens kann er den wirklichen Vater in Regress nehmen so er ihn denn kennt. Auch das ist eigentlich nicht einzusehen, denn was kann der denn dafuer, dass die Mutter u.U. aus sonstwas fuer Gruenden den "Wunschvater" angelogen hat.

Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

Hans, Wednesday, 14.02.2007, 09:25 (vor 6497 Tagen) @ gast42

Und wieso kein Wort von Rechtsanspruch auf Rueckerstattung von zu Unrecht
gezahltem Unterhalt, fuer Mutter genauso wie Kind.

Diese Frage entgeht komischerweise den meisten!!!

Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

Anders, Tuesday, 13.02.2007, 19:47 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Vereinfacht ausgedrückt: Der Vater darf zwar feststellen, ob er
biologischer Vater ist, die rechtliche Seite bleibt davon aber unberührt.
So kam das bei mir auch während der Sitzung an, dazu später mehr von mir.

Hallo Christine,
kurz gesagt, ja, sehr vereinfacht ausgedrückt. Wobei ein Gericht sich nicht mehr hinter der Hürde 'begründeter Verdacht' verstecken kann, um ein Verfahren von vorne herein abzulehnen.
Eine gerichtlich festgestellte Nicht-Vaterschaft ist sogar mehr als ein 'begründeter Verdacht'.
Demnach sollte IMHO die rechtliche Seite im diesem Fall sehr wohl berührt werden, wenn der vormals vermeintliche Vater nun auch gegen seine rechtliche Vaterschaft angeht.

Anders

Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 18:46 (vor 6497 Tagen) @ Anders

Hallo

Aus Erfahrung bin ich vorbelastet und erwarte von Juristen immer eine Hinterhaltigkeit. Hier steckt sie aber auf jeden Fall drin:

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.

Dies betrifft meiner Meinung nach die biologische Vaterschaft und die Möglichkeit eines Mannes diese zu erfahren. "allein auf Feststellung" bedeutet hier "allein auf Kenntnis" ohne rechtliche Folgen. Ergibt sich aber aus dem nächsten Absatz, denn das Vaterschaftsanfechtungsverfahren betrifft nur die rechtliche Vaterschaft und hat mit dem Wissen um die biologische nichts zu tun.

Allerdings ist er (der Gesetzgeber) gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet.

Hier steckt die Forderung im Interesse des Kindes eine rechtliche Vaterschaft aufrechtzuerhalten ohne das eine biologische bestehen muss. Die Interessen des Mannes werden hier nicht erwähnt.

So etwa kann er (der Gesetzgeber) sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt.

Damit kann verhindert werden eine rechtliche Vaterschaft erfolgreich anzufechten, obwohl keine biologische Vaterschaft besteht.

Rainer

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Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Lucius I. Brutus, Tuesday, 13.02.2007, 19:21 (vor 6497 Tagen) @ Rainer

Allerdings ist er (der Gesetzgeber) gehalten, Sorge dafür zu tragen,
dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und
soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung
findet.

Hier steckt die Forderung im Interesse des Kindes eine rechtliche
Vaterschaft aufrechtzuerhalten ohne das eine biologische bestehen muss.
Die Interessen des Mannes werden hier nicht erwähnt.

Wohin die juristische Interesse des Kindes uns geführt hat, wissen wir alle allzu gut.

Danke Rainer für deine Analysen.

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Anders, Tuesday, 13.02.2007, 19:30 (vor 6497 Tagen) @ Rainer

Hallo Rainer,
ich sehe im Urteil nicht ganz die Hinterhältigkeit. Schon eher in den Äußerungen von Frau Zypries, wie sie denn gedenkt die Vorgaben umzusetzen.
Nur um es nochmal zu wiederholen. Wollte man seine biologische Vaterschaft feststellen war es bisher notwendig die rechtliche Vaterschaft anzufechten. Damit man dies tun konnte, brauchte man handfeste Zweifel an der Vaterschaft. So genügte es im vorliegende Fall NICHT, dass der Arzt feststellt, dass man zu 90% zeugungsunfähig ist. Ergo, das Gericht lässt die Klage nicht zu, der Vaterschaftstest wird nicht durchgeführt und man kann nur einen illegalen, heimlichen Test machen.
Dies, so sagt das Urteil, ist unhaltbar. Es wird deswegen vorgegeben, dass die Feststellung der biologischen Vaterschaft auf gerichtlichem Weg möglich sein muss, ohne dass man die rechtliche Vaterschaft erst anfechten MUSS.
Stimmt der Vormund nämlich nicht zu, kommt man auf diese Weise gegen den Willen des Vormunds (i.d.R. die Mutter) zur einem Verfahren zur Feststellung der biologischen Vaterschaft. Der Vater hätte also im vorliegenden Fall mit der Begründung, er sei zu 90% nicht zeugungsfähig auf gerichtlichem Wege eine Feststellung der biologischen Vaterschaft gegen den Willen der Mutter durchsetzen können und wäre im Besitz eines verwertbaren und anerkannten Vaterschaftstests.
Dies werte ich erstmal als positiv.
Die rechtliche Vaterschaft kann dann in einem getrennten Verfahren behandelt werden. Das gibt auch dem nicht biologischen, aber rechtlichen Vater die Möglichkeit eben nicht automatisch auch die Rechte als Vater zu verlieren, wenn er das nicht möchte. Hier gewinnt also der Vater meiner Ansicht nach Handlungsspielraum.
Jetzt komme ich zu dem Punkt, wo ich deine Bedenken teile und mich frage, wie wird die Ausgestaltung des Verfahrens zur rechtlichen Vaterschaft erfolgen. Welche Hürden werden da wieder aufgebaut, um die Ansprüche des Kindes, respektive der Mutter, zu schützen. Das ist aber eben nicht Inhalt des Urteils.
Deswegen sehe ich es nicht als Mogelpackung, sondern erstmal positiv.

Grüße
Anders

Das Urteil ist ein großer Sieg für die Männer.

Alt78er, Tuesday, 13.02.2007, 20:01 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Als Verlierer fühlen muss sich Frank S. deshalb keinesfalls. Und für diese Einschätzung enthält das Urteil noch einen ganz handfesten Beleg: Denn wer tatsächlich in welchem Maße verloren und gewonnen hat, lässt sich an der Verteilung der Verfahrenskosten ablesen. Das Urteil sagt dazu kurz und knapp und ohne Einschränkung: "Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten." Und das steht nicht für eine Niederlage, das steht für einen klaren Sieg.

Quelle:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,466141,00.html

Juristen sind nicht hinterfotzig

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 20:44 (vor 6497 Tagen) @ Alt78er

Als Verlierer fühlen muss sich Frank S. deshalb keinesfalls. Und für diese
Einschätzung enthält das Urteil noch einen ganz handfesten Beleg: Denn wer
tatsächlich in welchem Maße verloren und gewonnen hat, lässt sich an der
Verteilung der Verfahrenskosten ablesen. Das Urteil sagt dazu kurz und
knapp und ohne Einschränkung: "Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten." Und das steht
nicht für eine Niederlage, das steht für einen klaren Sieg.

Ganz so herzlos sind die Juristen ja auch nicht. Wenn sie ihm schon ein Kind untergejubelt haben, wollen sie nicht auch noch so hinterfotzig sein, sich dafür bezahlen zu lassen.

Rainer

--
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Hier der Link zum Original-Urteil

Christine ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 21:36 (vor 6497 Tagen) @ Christine

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Pressemitteilung der Bundesregierung zum Urteil

Christine ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 21:54 (vor 6497 Tagen) @ Christine

http://www.bundesregierung.de

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

"REGIERUNGonline" - Wissen aus erster Hand

Verfassungsrecht
Heimliche Vaterschaftstests nicht verwertbar
Veröffentlicht am: Di, 13.02.2007

Ein ohne Zustimmung der Mutter durchgeführter Vaterschaftstest darf gerichtlich
nicht verwertet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass der rechtliche Vater sehr wohl ein
Recht hat, Klarheit über die tatsächliche Abstammung seines Kindes zu erlangen.
Dafür muss ein neues Gesetz her.

Den Gesetzgeber rief das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13. Februar auf,
zur Verwirklichung dieses Väterrechts ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
Dieses Verfahren müsse jedoch allein der Feststellung der Vaterschaft dienen. Um
ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen, gaben die Richter eine Frist
bis zum 31. März 2008 vor.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Sie kündigte an, die Bundesregierung werde bereits in
Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Die von den
Verfassungsrichtern gesetzte Frist soll eingehalten werden.

Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung

Ohne die Einwilligung des Kindes oder der sorgeberechtigten Mutter geht bislang
nichts: Heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten dürfen wegen der
Verletzung des vom Grundgesetz geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf
informationelle Selbstbestimmung nicht als Beweismittel verwertet werden.

Zwar besteht die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsgutachten
einzuholen und sich auf dieses Weise Klarheit über die Abstammung zu verschaffen.
Ohne diese Einwilligung sind Vaterschaftstests aber unzulässig.

Recht des Vaters auf Kenntnis von der Abstammung

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch auch, dass der rechtliche Vater
eines Kindes grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes
hat. Dieses Recht müsse auch verwirklicht werden können, so die Richter.

Der Gesetzgeber ist deshalb verpflichtet, ein geeignetes Verfahren zur
Feststellung der Vaterschaft zu schaffen. Dabei soll es darum gehen, nur die
Abstammung zu klären. Weitere Folgen für die rechtliche Vaterschaft sollen nicht
zwingend an das Verfahren geknüpft werden.

Anfechtung der Vaterschaft mit unerwünschten Nebenfolgen

Das bislang und auch in Zukunft gültige Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist für die Verwirklichung des Väterrechts kein
geeignetes Instrument. Denn es beendet zwingend die rechtliche Vaterschaft,
sobald sich herausstellt, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater
abstammt.

Die Folge: Die Vaterschaft ist zwar geklärt allerdings mit weit reichenden und
nicht unbedingt erwünschten Folgen für das Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht.
Derlei Auswirkungen sind aber nicht immer das Ziel des Wunsches nach Klärung der
Vaterschaft. Außerdem sind die Beweislasten und Fristen in diesem Verfahren höher
als verfassungsrechtlich für alleinige Feststellung einer Vaterschaft geboten,
urteilten die Richter.

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung sind Väter, die einen Vaterschaftstest
erzwingen wollen, noch auf das alte Anfechtungsverfahrens angewiesen.

Kontext

Das Urteil in Kürze
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-018.html#top
Das Urteil im Wortlaut
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html

Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung
E-Mail: InternetPost@bundesregierung.de
Internet: http://www.bundesregierung.de/ Dorotheenstr. 84
D-10117 Berlin
Telefon: 01888 / 272 - 0
Telefax: 01888 / 272 - 2555

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Es gibt noch Richter in Deutschland! Das Urteil ist genial.

Alt78er, Wednesday, 14.02.2007, 00:38 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Aus der Urteilsbegründung (Absatz 55)

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet, als es der Gesetzgeber unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen hat, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und die Tatsache ihres Bestehens oder Nichtbestehens festgestellt werden kann, ohne daran zugleich Folgen für den rechtlichen Status des Kindes zu knüpfen (I.). Das auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Verfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt (II.).

Noch besser: (Absatz 58)

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, eine gesetzliche Regelung zur Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater zu treffen

Genial: (Absatz 60)

2. 2. Zum Recht eines Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, gehört auch das Recht, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen.auch das Recht, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen.


Zypries, alte Schabracke, das hättste nicht gedacht...
Ihr Schlampen, ihr Huren, ihr Ehebrecherinnen, ihr Kuckuckskinderunterschiebereinnen, gebt acht - es gibt noch Richter in Deutschland!

Narrenfreiheit für kriminelle Mütter

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 22:19 (vor 6497 Tagen) @ Christine

Hallo

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BVerfG 421/05 -

Unsere Staatsverwaltung wendet erhebliche Energien auf um kriminelle Mütter zu schützen. Ohne die Kriminalität dieser Mütter könnte man sich den ganzen Unfug sparen.

Immerhin geht es hier um ein Verbrechen.
§ 169 StGB Personenstandsfälschung (bis 2 Jahre Knast)
§ 263 StGB Betrug (bis 5 Jahre Knast)

Woher kommt das? Bedeutet dies das man Frauen nicht für Voll nehmen kann, sie also für ihr Handeln nicht verantwortlich und keine vollwertigen Menschen sind? Ist unsere Vergangenheit näher als wir glauben?

"Dabei betonte der Führer (A.Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind."
Zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, Seiten 703, 704

Hierzu hätte das BVerfG mal etwas sagen sollen, statt sich mit ellenlangen Begründungn in geistiger Onanie zu versenken.

Rainer

--
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Mein Bericht

Christine ⌂, Wednesday, 14.02.2007, 10:35 (vor 6496 Tagen) @ Christine

Hallo zusammen,

als ich beim BVerG im Eingang stand, dachte ich zunächst, es läge eine terroristische Bedrohung vor. Ich musste meinen Mantel und die Handtasche in eine Kiste legen, welche durchleuchtet wurden. Danach ging ich, ähnlich beim Flughafen durch ein "Tor", welches wohl anzeigen solle, ob ich metallische Gegenstände mitführe und trotzdem wurde ich noch komplett abgetastet. Danach gab es allerdings einen kleinen Aufstand, da man beim röntgen ein Taschenmesser gefunden hatte. Da ich zu Hause alles wesentliche in eine kleine Handtasche geräumt hatte, behauptete ich, ein solches nicht dabei zu haben, was man mir nicht abnahm. Erst nach langem hin und her stellte sich heraus, das ich an meinem Schlüsselbund, der separat in der Kiste lag, ein kleines Taschenmesser hatte, was ich aber in der Aufregung vergessen hatte. Selbstverständlich musste ich dieses dann abgeben und durfte es mir nach der Sitzung wiederholen.
Im Eingangsbereich hatte ich dann ein paar kurze Gespräche u.a. mit dem RA und dem Vater des Beschwerdeführers. Letzterer erzählte mir, das sie regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hätten, was ich natürlich toll fand und naiv annahm, das diese Mutter wohl eine Ausnahme wäre, da sie dieses zulassen würde. Es stellte sich dann aber heraus, das wohl allein das Geld ausschlaggebend für diese "Wohltat" war/ist. Der "Vater" und dessen Eltern besitzen wohl genug Geld, so das diese neben dem Unterhalt des Vaters von 316 EUR auch noch diverse Anschaffungen, Urlaubsreisen etc. finanzieren. Auch scheint ein beträchtliches Erbe anzustehen, welches das Kind auf jeden Fall nach Ableben der Erblasser erhalten wird.
Während Kameraleute, Journalisten und Verfahrensbeteiligte bereits in den Gerichtssaal durften, mussten Besucher in der Eingangshalle warten, so das weitere Gespräche nicht möglich waren und meine Ungeduld reichlich strapaziert wurde.
Die "Zeremonie" war gar nicht so beeindruckend, wie es bei mir durch das Fernsehen immer angekommen war. Die Vorlesung des Urteils dauerte ca. 45 Minuten und mir schwante Böses. Der Teil bzgl. der Verbesserung der Gesetze nahm den größten Zeitraum in Anspruch. Zwar wurde immer wieder betont, das Väter ein Recht darauf hätten, um ihre biologische Vaterschaft zu wissen, aber 100 Wenns und Abers machten das Ganze nicht besser.
Was mich auf jeden Fall sofort stutzig machte, war folgende sinngemäße Aussage: Wenn eine Mutter sich dem Test verweigert, kann diese durch ein Gericht ersetzt werden. Ja aber hallo... damit wurde dem derzeitigen Gesetzesvorhaben bzgl. Scheinvaterschaften Legitimität vermittelt. Durch diesen Einwand haben also die Richter das Vorhaben des Justizministerium bereits abgesegnet!
Nach Beendigung der Urteilsverkündung scharten sich Kamerateams um den Beschwerdeführer, dessen RA und dem Staatssekretär, der im Auftrag der Regierung dort war. Nachdem die Interviews vorbei waren, nahm ich die Gelegenheit wahr, mit dem Staatssekretär zu sprechen, um so einige Widersprüchlichkeiten zu klären. Es kam das übliche blabla rüber; was mich aber irgendwie "schockte", war die Aussage, das es im Falle des gemeinsamen Sorgerechts an den Männern läge, dieses mit der Partnerin zu klären und wenn die Männer zu feige wären, das anzusprechen, könne er ihnen auch nicht helfen. Hier kam leider meine Schwäche zum tragen, das ich bei für mich unverständlichen Argumenten nicht schlagfertig genug bin. Ich war einfach nur noch baff, wie unverblümt der Staatssekretär etwas vortrug, was mit der Realität nichts zu tun hat.
Auf Nachfrage, wie es denn bzgl. "heimlicher" Vaterschaftstest und deren angekündigter Bestrafung aussehen würde, da er ja wohl nicht annehmen würde, das diese nicht mehr genutzt würden, konnte bzw. wollte er nichts sagen.
Im Foyer des BVerG fanden dann noch etliche Interviews statt und nachdem Edith Schwab -als Verfahrensbeteiligte des VAMV neben dem VafK - von einem positiven Urteil sprach, war für mich klar, das hier nicht im Sinne der Väter geurteilt worden war. Auch der Vorstandsvorsitzende des VafK sprach von einem positiven Urteil und bei mir kam es so an, als ob man auf jeden Fall zufrieden sein sollte, das man überhaupt etwas erreicht hatte. Nur... mein Gefühl hatte mir schon während der Urteilsverkündung etwas anderes gesagt und das hat sich nach bisher oberflächlichem durchlesen der Pressemitteilung bestätigt. Das komplette Urteil werde ich mir nach diesem Beitrag durchlesen, mal sehen, was mir noch auffällt.
Zum Schluss sprach ich noch mit einem Vorstandmitglied von VALID e.V. und der für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Vertreterin. Über das Urteil sprachen wir nur kurz, da wir alle nach den geballten Informationen durch die Urteilsverlesung und deren Unklarheiten zunächst Gewißheit haben wollten. Wir sprachen noch über Männerbenachteiligungen im allgemeinen, die auch diese beiden Frauen sahen und zum Schluss über eine evtl. Auswirkung eines Verbotes. Sie meinten, ihr Institut würde es nicht so sehr belasten, da Vaterschaftstest nur ein kleiner Teil ihrer Arbeit wäre.
Mein Fazit: Klarheit besteht keinesfalls und es liegt jetzt an uns, diese Unklarheiten öffentlich zu machen.
Christian hat ja dankenswerterweise einen Link zu Abgeordnetenwatch gelegt und ich meine, wir sollten diese Möglichkeit nutzen, Frau Zypries genau die richtigen Fragen zu stellen. Das die Antworten, wen überhaupt welche kommen, nicht in unserem Sinne ausfallen werden, dürfte klar sein. Sie sollte aber wissen, das viele Männer und auch Frauen an diesem Thema mehr als interessiert sind.

Gruß - Christine

--
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Mein Bericht, so hättest du reagieren können

Lucius I. Brutus, Wednesday, 14.02.2007, 12:50 (vor 6496 Tagen) @ Christine

Nach Beendigung der Urteilsverkündung scharten sich Kamerateams um den
Beschwerdeführer, dessen RA und dem Staatssekretär, der im Auftrag der
Regierung dort war. Nachdem die Interviews vorbei waren, nahm ich die
Gelegenheit wahr, mit dem Staatssekretär zu sprechen, um so einige
Widersprüchlichkeiten zu klären. Es kam das übliche blabla rüber; was mich
aber irgendwie "schockte", war die Aussage, das es im Falle des gemeinsamen
Sorgerechts an den Männern läge, dieses mit der Partnerin zu klären und
wenn die Männer zu feige wären, das anzusprechen, könne er ihnen auch
nicht helfen. Hier kam leider meine Schwäche zum tragen, das ich bei für
mich unverständlichen Argumenten nicht schlagfertig genug bin. Ich war
einfach nur noch baff, wie unverblümt der Staatssekretär etwas vortrug,
was mit der Realität nichts zu tun hat.

Dem Typen hätte ich die Frage gestellt, die ich jedem vermeintlichen Gegner privater Vaterschaftstests stellen würde:

"Was würden Sie machen, wenn Ihre Mutter Ihnen beichtet, dass Ihr Vater möglicherweise nicht Ihres ist?"

(Na ja, muss man vielleicht an Grammatik und Stil feilen)
Punkt aus. Dann sind wir alle im gleichen Maße betroffen, egal ob Mann oder Frau. Wir sind alle Kinder.

Sehr gute Idee

Rainer ⌂, Wednesday, 14.02.2007, 13:03 (vor 6496 Tagen) @ Lucius I. Brutus

Hallo

"Was würden Sie machen, wenn Ihre Mutter Ihnen beichtet, dass Ihr Vater
möglicherweise nicht Ihres ist?"

Das ist gut. Nach diesem Argument würde jeder Diskussionspartner erstmal schlucken.

Rainer

--
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Mein Bericht

Odin, Wednesday, 14.02.2007, 13:06 (vor 6496 Tagen) @ Christine

Hallo Christine,

also in einem muß ich dir widersprechen: Das Thema "Scheinvaterschaften" hat überhaupt nichts mit Vaterschaftstests zu tun, da hier völlig klar ist und auch nie behauptet wird, dass es die leiblichen Väter sind.

Der Staatssekretär war ja übel. Wenn der so über Frauenprobleme reden würde...

--
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Widerspruch!

Christine ⌂, Thursday, 15.02.2007, 13:03 (vor 6495 Tagen) @ Odin

also in einem muß ich dir widersprechen: Das Thema "Scheinvaterschaften"
hat überhaupt nichts mit Vaterschaftstests zu tun, da hier völlig klar ist
und auch nie behauptet wird, dass es die leiblichen Väter sind.

Ne, da widerspreche ich Dir aber auch. Woher soll ein Amt 100%ig wissen, das in allen Fällen eine Scheinvaterschaft vorliegt? Sie kann nur vermuten, ebenso wie heute viele Väter vermuten, das sie evtl. nicht der Vater sind.
Das eine Mutter im Falle einer Scheinvaterschaft kein Interesse an einer Untersuchung hat, liegt doch auf der Hand.
Ich habe mich schon die ganze Zeit gefragt, wie die Politik das gesetzlich regeln will Angesichts der Tatsache, das es dafür bisher noch gar keine Regelung/Gesetz gab. Auf Grund der im Urteil erwähnten Weigerung einer Mutter und der Drohung, das diese ersetzt werden kann, hat sich Zypries die offizielle Erlaubnis eingeholt.
Es glaubt doch wohl keiner, das die geplanten Änderungen vorgenommen werden, weil unsere Politiker/innen plötzlich väterfreundlich gestimmt sind, oder?

Der Staatssekretär war ja übel. Wenn der so über Frauenprobleme reden
würde...

Richtig, aber wie heißt es so schön, aus Fehler kann man nur lernen und die beiden entsprechenden Paragrafen sind mittlerweile in meinem Kopf. Ich hoffe nur, das ich beim nächsten Mal schlagfertig genug bin und ich in einem solchen Falle sofort reagiere.

Gruß - Christine

--
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Widerspruch!

Odin, Friday, 16.02.2007, 01:15 (vor 6495 Tagen) @ Christine

also in einem muß ich dir widersprechen: Das Thema "Scheinvaterschaften"
hat überhaupt nichts mit Vaterschaftstests zu tun, da hier völlig klar

ist

und auch nie behauptet wird, dass es die leiblichen Väter sind.


Ne, da widerspreche ich Dir aber auch. Woher soll ein Amt 100%ig wissen,
das in allen Fällen eine Scheinvaterschaft vorliegt? Sie kann nur
vermuten, ebenso wie heute viele Väter vermuten, das sie evtl. nicht der
Vater sind.

Das ist von Anfang an völlig klar. Die Mütter kommen ja immer mit den Kinder schon nach Deutschland. Würde sie die Kinder erst in Deutschland kriegen, hätten sie weniger Probleme da dann ja eine leibliche Abstammung von einem Deutschen eher gegeben wäre. Sie erschleichen sich also die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mit einer (sozialen) Vaterschaftsanerkennung. Diese ist absolut legal, würde aber in der Regel bedeuten, dass die beiden ein Pärchen sind. Und das soll nun eben überprüft werden.
Absolut sinnvolles Verfahren IMO

--
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Pressemitteilung Deutscher Juristinnenbund

Christine ⌂, Wednesday, 14.02.2007, 11:42 (vor 6496 Tagen) @ Christine

http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-gentechnologie/pm-07-04-Vaterschaftstests/

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Die Crux liegt weiterhin in den Zweifelsgründen

Daddeldu, Wednesday, 14.02.2007, 15:45 (vor 6496 Tagen) @ Christine

Hallo!

Das Problem in der zukünftigen Ausgestaltung des Verfahrens wird weiterhin darin liegen, wie der rechtliche Vater die Zweifel an der Abstammung begründet. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist hier immer noch sehr weit gezogen worden. Die entscheidenden Abschnitte scheinen mir die folgenden zu sein [Randnummern in eckigen Klammern]:

c) Auch die Auslegung der Anfechtungsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Schutz des rechtlichen und sozialen Familienverbandes aus Art. 6 Abs. 1 GG und der dem seine Vaterschaft anfechtenden rechtlichen Vater gesetzlich auferlegten Darlegungslast entspricht es, wenn die Rechtsprechung hierfür nicht allein die Behauptung des rechtlichen Vaters ausreichen lässt, er habe Zweifel an seiner Vaterschaft oder sei nicht der biologische Vater des Kindes, sondern von ihm die Darlegung objektiver Umstände verlangt, die Zweifel an seiner Vaterschaft wecken. [83]

Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Darlegungslast des rechtlichen Vaters auch nicht zu hoch angesetzt werden, damit sein Interesse, sich von der rechtlichen Vaterschaft zu lösen, wenn er nicht biologischer Vater ist, im Anfechtungsverfahren in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden kann. Insofern ist von ihm nur zu verlangen, dass er, wie der Bundesgerichtshof dies in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 <2977>), Umstände vorträgt, die es nicht ganz fernliegend erscheinen lassen, nicht er, sondern ein anderer Mann könne möglicherweise biologischer Vater des Kindes sein. [84]

b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Sie sind an dem Schutz ausgerichtet, der dem Kind und seiner Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und sozialen familiären Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei einer Anfechtung der Vaterschaft gefährdet ist. Dieses Bestandsschutzes bedürfen sie aber nicht, wo es lediglich um die Verfolgung des Zieles geht, über die Abstammung des Kindes Gewissheit zu erlangen. Hier steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind und Mutter entgegen, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, ein Verfahren zur Klärung und Feststellung der Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden, die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur Verfahrenseröffnung reichte hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vorträgt. [88]

1. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, um seiner Schutzpflicht nachzukommen. Eine Möglichkeit bestünde darin, Regelungen zu treffen, die die Weigerung des Kindes oder seiner sorgeberechtigten Mutter, auf privatem Wege ein genetisches Abstammungsgutachten einzuholen, gerichtlich überprüfbar machen und die es dem Gericht erlauben, durch Entzug oder Übertragung der Vertretungsbefugnis für das Kind den Weg für die Erstellung eines solchen Gutachtens freizumachen, wie es der Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung vorsieht. Die Verwertung eines auf diese Weise zustande gekommenen Gutachtens wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch könnte für die Klärung und Feststellung der Abstammung ein eigenständiges getrenntes oder dem Anfechtungsverfahren vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren vorgesehen werden, bei dem nach vom rechtlichen Vater behaupteten Zweifeln, dass das Kind von ihm abstamme, in die Sachprüfung einzutreten wäre. [98]

2. Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse insbesondere des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet. Auch dabei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. So kann er sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte. [99]

Damit sieht es wohl so aus, dass bei der Anfechtung die hohen Anforderungen an die Darlegung der Zweifelsgründe bleiben müssen. Bei der (neuen) Feststellung der Vaterschaft muss die Hürde niedriger sein, also genügt wohl die Behauptung von Zweifelsgründen, damit das Gericht dann das Gutachten beauftragt.

Interessant wird es, wenn der Scheinvater dann nach dem negativen Gutachten das Band lösen will. Anscheinend lässt das BVerfG die Verwertung zu, obwohl die Eingangshürde niedrig war. Das führt m. E. zu einem heftigen Widerspruch zu den hohen Hürden, die im Falle einer direkten Anfechtung bestehen müssen.

Es wird darauf hinauslaufen, dass die Männer einen selbstbestimmten, privaten Vaterschaftstest machen lassen. Wenn sie wissen, dass sie nicht biologischer Vater sind, aber die Zweifelsgründe zu dünn sind, können sie dann erst auf Feststellung klagen, und anschließend anfechten.

Allerdings kann der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Kenntnis, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt. Und zwar dann, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater sowie der Lebenssituation und Entwicklungsphase, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Es könnte also durchaus sein, dass der Gesetzgeber vorschreibt, dass der Mann Vater bleibt, auch nachdem gerichtlich das Nicht-Abstammen offiziell festgestellt wurde, wenn am Anfang des Feststellungsverfahrens Zweifelsgründe standen, die für ein Anfechtungsverfahren nicht ausgereicht hätten.

Oder das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob die Loslösung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt. Aber wenn schon das Nicht-Abstammen festgestellt ist, wo könnte dann noch eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung liegen? Letztlich nur im Wegfall des Kindesunterhaltes. Und ob man so weit gehen will, jemanden so offen zum Unterhaltssklaven zu machen, halte ich für fragwürdig.

Das Urteil ist sicherlich ein Fortschritt zur jetzigen Regelung, aber es wirft eine Menge Fragen auf, die vom Gericht nicht beantwortet werden.

Gruß,

Daddeldu

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