Ein wirklich uralter Hut
... Vor allem im Familien- und Erbrecht fänden Normen der Scharia
Anwendung. So werden etwa Jordanier in Deutschland nach jordanischem Recht
verheiratet - und geschieden. Und sogar Frauen, die in ihrem Herkunftsland
rechtmäßig eine polygame Ehe eingehen, können in Deutschland Ansprüche
geltend machen: Unterhaltszahlungen, vom Ehemann erworbene Anrechte auf
Sozialleistungen und einen Teil des Erbes.
Das ist nun wirklich nix neues, sondern Teil des internationalen Privatrechts, das in seiner jetzigen Form im 19. Jahrhundert entstanden ist.
Das in Deutschland geltende IPR ist u.a. im Einführungsgesetz zum BGB geregelt, das in Deutschland erstmals 1896 in Kraft getreten ist - also mitnichten das Werk pöser linksradikaler Gutmenschen ist, die, wie gewisse Hornochsen nicht müde werden zu blöken, unser christliches Abendland der Kuratel muslimischer Mullahs unterstellen wollen.
Der die allgemeinen Ehewirkungen regelnde Art. 14 EGBGB lautet:
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Wenn also ein japanisches Ehepaar nach Deutschland übersiedelt, gilt für die beiden japanisches Eherecht, lebt ein indisches Ehepaar in Deutschland, gilt für die beiden indisches Eherecht und bei türkischen Ehepaaren gilt halt türkisches Eherecht.
Wo ist das Problem?
Beelzebub
--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)
Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)
gesamter Thread:
- Famillien- und Erbrecht: "Deutsche Gerichte wenden Scharia an" -
Leser,
10.10.2010, 13:04
- Unterhaltsmaximierungsprinzip - Mus Lim, 11.10.2010, 04:19
- Ein wirklich uralter Hut - Beelzebub, 12.10.2010, 00:50