Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Hungerstreik - Infostand

Gerhard Männl, Tuesday, 28.12.2010, 09:34 (vor 5498 Tagen)

Info-Stand
Donnerstag 9:30, 1130 Wien, Am Hans Moser-Park
Das normale Unterhaltsexistenzminimum beträgt 75% des normalen Existenzminimums (§ 291b Abs. 2 EO):

(1) Bei einer Exekution wegen

1. eines gesetzlichen Unterhalts...anspruchs,

2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,

3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4. der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

aus OGH 05.05.2010, 1 Ob 160/09z

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. Eine solche absolute Grenze wäre nicht sachgerecht, weil die Konsequenz wäre, dass bei geringem Einkommen nahezu überhaupt kein Unterhalt geschuldet würde, wogegen einem gut verdienenden Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls nicht mehr verbliebe als dem Bezieher eines Mindesteinkommens.

Anmerkung: diese besonderen Ausnahmefälle sind die Regel.
Genauso wie es üblich ist, Wohnungskosten, die einem aus der ehelichen Wohnung ausziehendem Vater zwangsläufig belasten, als Minderung der Bemessungsgrundlage (Kann-Bestimmung) nicht angesetzt werden

Diese Rechtsansicht und dieser Rechtsvollzug füllt zum Beispiel die Gruft (bekanntes Obdachlosenasyl) in Wien.

All das bedeutet, dass Scheidungsväter monatlich mit Euro 200,-- bis 400,-- auskommen müssten. Viele müssten sich damit auch noch eine neue Existenz aufbauen.

Diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Anspannung widersprechen jeder Menschlichkeit.

Aus Solidarität mit den Betroffenen stellte ich am 20.12.2010 die Aufnahme fester Nahrung ein.

Das archaische Ritualopfer: "Weil er nicht gemolken werden kann, schlachten wir den Stier", muss einer besseren Regelung zugeführt werden.

Der ersten Info-Stand findet
am 30.12.2010 in Wien 13., Am Hans Moser-Park,
ab 10.00 Uhr statt.

Bitte schreibt Protest-E-Mails an die 3 Präsidenten des Nationalrats:

Abschaffung des Unterhaltsexistenzminimum

Hungerstreik - Infostand

ausWien, Existenzminimum, Tuesday, 28.12.2010, 09:38 (vor 5498 Tagen) @ Gerhard Männl

Im Falle von sogenannten "Anspannungen" kann das Existenzminimum auch wesentlich niedriger liegen. Denn die Frage ist von welcher Basis wird bemessen.
So kann als Basis ein nach Einschätzung der Ex zu erzielen mögliches Einkommen herangezogen werden. Da das aber nicht existiert kann dem Vater auch alles genommen werden.
Das entspricht zwar nicht den Menschenrechten aber durchaus der österreichischen Rechtspraxis

Hungerstreik - Infostand

Rainer ⌂, Tuesday, 28.12.2010, 12:57 (vor 5497 Tagen) @ ausWien

So kann als Basis ein nach Einschätzung der Ex zu erzielen mögliches
Einkommen herangezogen werden. Da das aber nicht existiert kann dem Vater
auch alles genommen werden.

Die praktische Lösung des Problems: Kein "offizielles" Einkommen erzielen. Handwerk hat goldenen Boden. Deshalb schaut darauf, das eure Söhne ein Handwerk lernen, das in geschlossenen Räumen ausgeübt wird.

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo

Hungerstreik - Infostand

ausWien, Tuesday, 28.12.2010, 20:54 (vor 5497 Tagen) @ Rainer

Die praktische Lösung des Problems: Kein "offizielles" Einkommen
erzielen. Handwerk hat goldenen Boden. Deshalb schaut darauf, das eure
Söhne ein Handwerk lernen, das in geschlossenen Räumen ausgeübt wird.

Rainer

Das hast Du falsch verstanden es geht nicht um offizielles oder nicht offizielles Einkommen. Sondern Du wirst eingeschätzt: Mit Deiner Dummheit könntest Du Abgeordneter zum Nationalrat sein und als solcher würdest Du dann xxxx verdienen. Also musst Du dafür Alimente zahlen, denn es liegt ja nur an Deinem nicht wollen, dass Du nicht Abgeordneter zum Nationalrat bist.
(ich hab hier sarkastisch überzeichnet aber es läuft so in der Art)

Ohne Moos ist nix los

Rainer ⌂, Tuesday, 28.12.2010, 21:04 (vor 5497 Tagen) @ ausWien

Das hast Du falsch verstanden es geht nicht um offizielles oder nicht
offizielles Einkommen.

Du hast das falsch verstanden. Wenn kein offizielles Einkommen und kein offizielles Vermögen da ist, wenn also nichts von Wert mir zuzuordnen ist, greift jede Pfändung ins Leere. Es ist dann völlig egal was als Berechnungsgrundlage für den Unterhalt herangezogen wird und wie hoch der Unterhalt ausfällt. Wo nichts zu holen ist, endet jedes Recht.

Rainer

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ausWien, Wednesday, 29.12.2010, 10:23 (vor 5497 Tagen) @ Rainer

schön wärs ..
es reicht wenn die Ex behauptet Du hättest.
Ich muß beweisen nicht zu haben was nicht geht, weil ich zu etwas was ich nicht habe auch keine Beweise habe, dass ich es nicht habe.
=> werde gepfändet bis zum geht nicht mehr obwohl ich kein Einkommen mehr habe,...
=> werde von den Eltern und Freunden versorgt damit ich nicht unter der Brücke vergammeln muß

Ohne Moos ist nix los

Rainer ⌂, Wednesday, 29.12.2010, 11:25 (vor 5497 Tagen) @ ausWien

=> werde gepfändet bis zum geht nicht mehr obwohl ich kein Einkommen mehr
habe,...

Wenn du nichts hast, was wird dann gepfändet?

Rainer

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Ohne Moos ist nix los

ausWien, Wednesday, 29.12.2010, 11:48 (vor 5496 Tagen) @ Rainer

zuerst war es noch das Gehalt, später das Krankengeld,...
es kann Dir auch zu Hause bis zum Haustier alles gepfändet werden
(Sonntag 10 Uhr Vormittag)
und kennst Du "Taschenpfändung"? - Du wirst irgendwo von jemandem angesprochen, der weist sich als Gerichtsvollzieher aus und nimmt Dir ab was Du bei Dir hast (eventuell Bargeld, Uhr,..).
In Österreich kannst Du "zur Beugung" auch wegen Schulden in den Häfen wandern.
Wenn Deine Ex sich einen "Vorschuß" vom Staat holt hast Du Schulden beim Staat und die verjähren nie!

Ich habe auch deswegen schon beim Europ. Gerichtshof für Menschenrechte geklagt.
(Recht auf Existenz)

Ohne Moos ist nix los

Rainer ⌂, Wednesday, 29.12.2010, 16:27 (vor 5496 Tagen) @ ausWien

Ich sagte am Anfang "kein offizielles Einkommen" damit fällt Gehaltspfändung und ähnliches aus. Das Konto lautet auf einen anderen Namen, damit auch keine Kontopfändung. Das Auto ist auf jemanden anderen zugelassen und Mieter ist man ebenfalls nicht. Gegen Täschenpfändung gibt es ebenfalls Vorsorge. Das Geld lässt man möglichst im Auto, dass einem nicht gehört;-)

Der Staat hat verloren, wenn man bereit ist in den Knast zu gehen. Genau dann aber bieten sich auch für alle anderen Dinge Lösungen an, die man vorher nicht ahnte. Außerdem lernt man im Knast Dinge, auf die man so nicht gekommen wäre. Übrigens, Unterhaltspflichtverletzer genießen im Knast einiges Ansehen.

Es ist unsinnig, mit den Mitteln des unsinnigen Rechts, dieses unsinnige Recht bekämpfen zu wollen.

Rainer

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