Das Original-Urteil gegen Mag. Herwig Baumgartner
4 Jahre und anschließende Sicherheitsverwahrung (= Unterbringung des Mag. Herwig Baumgartner in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher = lebenslänglich????) wegen
1. versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt
2. versuchter Nötigung
3. beharrlicher Verfolgung
4. gefährlicher Drohung
Der Einzelrichter verkündet das
Urteil
Im Namen der Republik
samt den wesentlichen Gründen und erteilt Rechtsmittelbelehrung.
Mag. Herwig Baumgartner ist schuldig im Sinne des modifizierten und ausgedehn-
ten Strafantrages vom 14.04.2010 mit Ausnahme des Faktums C.) III.) und der aus-
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geschiedenen Fakten A.) I.), A.) III.) B.) II.), F.), G.) und H.), im Sinne des modifizierten Strafantrages vom 03.08.2010 und des Nachtragsstrafantrages vorn 12.08.2010 und hat die im Strafantrag vom 14.04.2010, im Strafantrag vom 03.08.2010 und im Nachtragsstrafantrag vom 12.08.2010 genannten Verbrechen und Vergehen begangen mit folgenden Modifikationen:
1.) Beim Faktum B.) I.) des Strafantrages vom 14,04.2010 ist zu ergänzen: „wobei die Tat beim Versuch geblieben ist", sodass hier das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 2. Fall iVm Abs 1 erster Deliktsfall StGB verwirklicht wurde;
2.) Beim Faktum B.) III.) des Strafantrages vom 14.04.2010 ist zu ergänzen: „wobei die Tat beim Versuch geblieben ist'', sodass hier das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 2. Fall iVm Abs 1 erster Deliktsfall StGB verwirklicht wurde.
3.) Beim Faktum B.) V.) des Strafantrages vom 14.04.2010 ist zu ergänzen: „wobei die Tat beim Versuch geblieben ist", sodass hier ebenfalls das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 2.Fall iVm Abs 1 erster Deliktsfall StGB verwirklicht wurde.
4.) Beim Faktum C.) V.) des Strafantrages vom 14.04.2010 lautet der Zeitraum: „In wiederholten Angriffen von zumindest September 2007 bis zumindest Oktober 2009", wobei sich hier an dem verwirklichten Vergehen der gefährlichen Drohung nichts ändert.
5.) Beim Faktum D.) II.) lautet der Zeitraum: „seit zumindest September 2007 bis zumindest Ende Oktober 2009", wobei sich auch hier am verwirklichten Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB nichts ändert.
6.) Beim Faktum E.) des Strafantrages vom 14.04.2010 lautet es: Zur Ausfertigung und Übergabe eines Gefährdungsprotokolls im Zusammenhang mit dem Pflegschaftsverfahren K*** „zu nötigen versucht" statt „genötigt", sodass hier das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verwirklicht wurde.
7.) Beim Faktum I.) des Nachtragsstrafantrages vom 12.08.2010 lautet es: „zu hindern versucht" statt „gehindert", sodass hier das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt §§ 15 Abs 1,269 Abs 11. Fall StGB verwirklicht wurde.
Mag. Herwig Baumgartner wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach
dem 2. Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier
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Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 03.11.2009, 09,55 Uhr, bis 20,09.2010, 2025 . Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wird die Unterbringung des Mag. Herwig Baumgartner in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Der Antrag auf Einziehung der VVebsite wwvv.genderwahn.com gemäß § 33 Abs 1 MedienG iVm § 26 Abs 1 StGB wird abgewiesen.
Hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft Linz auf Einziehung der Bücher „Anklage gegen Österreich" und „Mord an Luca Elias" wird auf die Ausscheidung der Fakten F.), G.) und H.) des Strafantrages vom 14.04.2010 verwiesen.
Gemäß § 34 Abs 1 MedienG hat der Medieninhaber der Website wwvv.genderwahn.com in der in § 13 MedienG beschriebenen Form und der dort genannten Frist nach Rechtskraft des Urteils folgende Mitteilung zu veröffentlichen:
Im Name der Republik
...
(Hinweis der Redaktion - Verweis obig: ... nach Rechtskraft des Urteils und wwvv.gendewahn.com)
Landesgericht Linz, Abteilung 24
am 20.09.2010
Hingegen wird Mag. Herwig Baumgartner vom Vorwurf laut Faktum C.) III.) des Strafantrages vom 14.04.2010 gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Angeklagter: Ich bekämpfe dieses Urteil wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und stelle einen Enthaftungsantrag.
StA: Keine Erklärung.
Weiters wird die Fortsetzung der Untersuchungshaft beantragt.
Verteidigerin: Die Berufung wird wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldet.
Angeklagter: Danke, dass ich auch meine Rechte ausüben kann. Es freut mich immer, wenn die Verfahren so sauber laufen. Dass man die Rechte des Beschuldigten oder Angeklagten mit Füßen tritt, um seinen Auftrag zu erfüllen. Gratuliere Herr Dr. Bittmann. Sie haben den Auftrag erfüllt. Sie haben auch die Tintenklecks-Gutachterin ihren Auftrag erfüllen lassen, damit 21 (2) StGB. Es freut mich, dass die Justiz in Linz die letzten 70 Jahre so weit gekommen ist.
Ich beantrage meine Enthaftung aus folgenden Gründen: Das Urteil ist ein Urteil, das in keiner Weise halten wird, denn jeder vernünftige Mensch mit einem gewissen Hausverstand, der auch die Videos gesehen hat, findet hier keine gefährliche Drohung, sondern ein Auftragsurteil des Dr. Bittmann. Zu dem 21 (2) StGB braucht man sich - glaube ich - nicht weiter äußern. Sie haben auftragsgemäß ihre Pflicht erfüllt. Es freut mich, dass meine 4 Kinder weiterhin von der Justiz dem Vater entfremdet werden. Ich hätte vermutlich ein paar Kinder F***** sollen, dann hätte ich 2 Jahre gekriegt. Wenn man sich aber dagegen auflehnt, dass Richter ihr Recht brechen, dann muss man natürlich entsorgt werden. Herr Dr. Bittmann, ich freue mich, dass Sie sich zwischen Kinderschützern und K**** entschieden haben und dass die Kinderschützer wesentlich härter zu bestrafen sind. Das passt zu ihrem Charakter in der Postmoderne der Justiz.
Der Einzelrichter verkündet den
Beschluss
auf Fortsetzung der über Mag. Herwig Baumgartner verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit. a, b und c StPO.
Begründung:
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes gründet auf dem Schuldspruch. Am Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hat sich nichts geändert. Die Dauer der Untersuchungshaft ist nicht unangemessen. Gelindere Mittel kommen nicht Betracht. Durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests kann - wie bereits ausgeführt - der Zweck der Anhaltung nicht erreicht werden.
Gegen diesen Beschluss können Sie binnen 3 Tagen ab heute das Rechtsmittel der Beschwerde erheben.
Angeklagter: Ich melde natürlich selbstverständlich meine Beschwerde an. Ich werde sie zusammenfassen in allen 3 Punkten. Ich werde mit Freuden ausführen, dass sie sogar nicht beantragte Fußfessel zum 3. Mal zu entscheiden gedenken. Es freut mich, Sie kennen gelernt zu haben, Herr Dr. Bittmann. Die Justiz hat einen Reichtum mit Ihnen erworben.
Ende: 20.50 Uhr
Der Einzelrichter:
(Bittmann)