Geradezu zynisch
Die Beschneidung weiblicher Genitalien kann deshalb selbst dort nicht gerechtfertigt werden, wo sie religiös motiviert ist oder als religiöse Handlung verstanden wird. Der Schutzbereich der ungestörten Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 GG), besteht nicht schrankenlos. Das Grundgesetz schützt auch die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG).
gesamter Thread:
- Die Bundesregierung findet Hundeohren schützenswerter wie die Geschlechtsteile von Jungen! -
Rainer,
15.01.2012, 13:02
- Die Bundesregierung findet Hundeohren schützenswerter wie die Geschlechtsteile von Jungen! - Kritiker, 15.01.2012, 13:42
- Geradezu zynisch - pit b, 15.01.2012, 14:37