Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Geradezu zynisch

pit b, Sunday, 15.01.2012, 14:37 (vor 5180 Tagen) @ Rainer

Die Beschneidung weiblicher Genitalien kann deshalb selbst dort nicht gerechtfertigt werden, wo sie religiös motiviert ist oder als religiöse Handlung verstanden wird. Der Schutzbereich der ungestörten Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 GG), besteht nicht schrankenlos. Das Grundgesetz schützt auch die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG).


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