Früher hat´s mal für Kindesmord richtig die Jacke voll gegeben! (Recht)
Kindsmord - Entwicklung im Strafrecht
Auf Kindsmord standen einst grausame Strafen. In jedem Jahrhundert wurde die Frage, wie Frauen bestraft werden sollten, die ihre Kinder getötet hatten, anders beantwortet. Vor und im Mittelalter und der frühen Neuzeit war die Kindersterblichkeit sehr hoch und es kam nicht selten vor, dass eine Frau ihr Kind umbrachte, weil sie es nicht ernähren konnte. Damals wurden diese Frauen jedoch nicht anders als für einen Mord an einem erwachsenen Menschen bestraft.
Erst 1516 wurden mit der Bambergischen Habsgerichtsordnung und der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl V. besondere Vorschriften für Kindsmörderinnen eingeführt. Die übliche Strafe, die auf Kindsmord stand, war das Ertränken. Doch um der Häufung der Kindsmorde vorzubeugen, wurden Strafen wie das Pfählen, das Lebendig-Begraben oder das Auseinanderreißen des Körpers mit glühenden Zangen zur Abschreckung eingeführt. Damals beschäftigte man sich noch nicht mit den Umständen oder den Motiven für die Tat. Es galt das sogenannte Tatstrafrecht, d.h. die Tat und nicht ihre Umstände stand im Mittelpunkt bei der Bemessung der Schuld.
Die zur Abschreckung gedachten Strafen erfüllten jedoch nicht ihren Zweck.
Im 17. und 18. Jahrhundert nahmen die Kindsmorde vor allem an nicht-ehelich geborenen Kindern sogar zu. Denn Frauen, die eine außereheliche Beziehung hatten, drohte der Pranger oder die öffentliche Züchtigung. Dienstmägde verloren ihre Stellung, Bauern- und Handwerkertöchter wurden verstoßen. Ein Leben in Armut war vorauszusehen.
Erst Mitte des 18.Jahrhunderts begann ein Umdenkungsprozess, man begann mit den Ursachen des Kindsmordes zu beschäftigen. Friedrich der Große erließ 1765 zur Verbesserung der Stellung unverheirateter schwangerer Frauen ein Edikt. Philosophen, Dichter, Pädagogen und Juristen begannen sich mit Kindsmord zu beschäftigen, es wurden eine Reihe philosophischer, juristischer und literarischer Texte zu diesem Thema verfasst (Beispiele: Wagner: "Die Kindermörderin." (Drama), die Gretchentragödie , Teil des Dramas "Faust I" (Goethe))
Von der Todesstrafe wurde Ende des 18. Jahrhunderts nur noch selten Gebrauch gemacht. Seit 1813 ist die im Bayerischen Strafgesetzbuch vorgesehene Strafe für Kindsmord ein Gefängnisaufenthalt. Das heutige Strafgesetzbuch unterschied bis 1997 zwischen der Tötung neugeborener und älterer Kinder. Der Paragraph 217, der nur für unverheiratete Frauen galt, sollte ihre besondere Situation als alleinstehende Mutter berücksichtigen, die, durch die Geburt in einen Ausnahmezustand versetzt, ihr Kind töteten.
Dieser Paragraph wurde als unzeitgemäß erklärt und ebenfalls 1997 abgeschafft. Heute werden Kindsmörder genauso bestraft wie andere Leute, die Menschen getötet haben.
http://literaturatlas.de/~la25/kindsmord.html
Ein Leben in Armut muss eine Frau heute sicher nicht "erleiden", dafür wird sie großzügig vom vertriebenen Vater mit Kindesunterhalt überschwemmt. Trotzdem geht die jahrhundertealte weibliche Tradition des Kindesmordes ungebremst weiter. Faktisch kann man sagen: Der Staat ist Mittäter, weil er dies duldet!