Bekloppte Weiber tragen massiv zum Ruin der Kommunen mit bei! (Recht)
Gerichtsbescheid des SG Gotha
Umfang der Kostenerstattung des kommunalen Trägers wegen Aufenthaltes im Frauenhaus
1. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
2. Erstattungsfähig sind neben den reinen Unterbringungskosten auch Kosten der psychosozialen oder anderweitigen Betreuung, wobei der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht vorausgesetzt ist.
3. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist entbehrlich.
4. Nur eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspricht Sinn und Zweck von § 36a SGB II, durch den eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden und letztlich verhindert werden soll, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er die Hilfebedürftigen in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme.
5. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz steht der Erstattung pauschaler Tagessätze aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII nicht entgegen, zumal eine individuelle Ermittlung des Leistungsbedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw. eines Kindes realitätsfern und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsauf- wand verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 02.12.2011, S 14 SO 4801/10