Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Lachen mit Rechtanwältin Sibylle Laurischk (FDP) / MdB (Allgemein)

Zecke24, Wednesday, 23.05.2012, 13:09 (vor 4569 Tagen)

[image] Rechtsanwältin Sibylle Laurischk (FDP) /MdB

DIE FRAGE *****************

Sehr geehrte Frau Laurischk,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 27.02. in der Sie das gemeinsame Sorgerecht nicht ehelicher Väter thematisieren /1/.

Ich habe dazu eine verfassungskonforme Unklarheit:

A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.
B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:
"1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht."

Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.

Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.

Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?

Soll Ihnen die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzgebung ebenfalls so ins Auge springen, wie uns, würden Sie dafür eintreten, dass eheliche und nicht eheliche Kinder gleich behandelt werden, wie es Art. 6, V, GG vorsieht: Durch die Anerkennung des NATÜRLICHEN Rechts auf das Sorgerecht des NATÜRLICHEN (also leiblichen) Vaters ab Geburt?

Mit freundlichen Grüßen

DIE ANTWORT *****************

Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Frage zum elterlichen Sorgerecht. Natürlich gehe ich davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfes aus dem Bundesjustizministerium sorgfältig geprüft worden ist und ich habe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht so sein könnte.

Dass es so einfach nicht ist, wie Sie es darstellen, macht folgende Überlegung deutlich: Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Im Falle eines unehelich geborenen Kindes fallen also die biologische Vaterschaft und die soziale Vaterschaft auseinander. Schon hieraus erkennen Sie, dass es nicht damit getan ist, zu sagen, der "Vater" hat das natürliche Sorgerecht.

Nach Ihrer Interpretation würde das Sorgerecht automatisch dem biologischen Vater zufallen. Dies würde aber im Falle einer außerehelichen Geburt erheblich in die Rechte des sozialen Vaters eingreifen. Es würden sich auch gravierende Probleme daraus ergeben, dass ein nicht unerheblicher Teil der unehelichen Väter nicht nur keinen Sorgerechtsantrag stellt, sondern versucht, sich der Vaterschaft zu entziehen. Eine automatische Sorgerechtszuweisung an den jeweiligen biologischen Vater würde zu erheblich mehr Prozessen führen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen erleichtert doch gerade die Möglichkeiten für Väter, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Während die Mutter bislang entweder durch Schweigen oder durch die Angabe, mit dem Vater des Kindes nicht kooperieren zu können oder zu wollen, eine Erteilung einer gemeinsamen Sorge verhindern konnte, muss sie nach dem Gesetzesentwurf Gründe vorbringen, nach denen eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl ausdrücklich widerspreche. Die Neuregelung stellt also sowohl eine Verbesserung für nichteheliche Väter dar als auch eine Entlastung der Familiengerichte von langwierigen Anhörungen. Insofern wird doch Ihrem Anliegen entsprochen.

Mit freundlichen Grüßen

Sibylle Laurischk

Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-37762--f333369.html#q333369

Mal ehrlich: Wie dooooof sind die eigentlich da oben? Kann Dummheit grenzenlos sein?

Ein Kind hat nur einen einzigen Vater, nicht mehr und nicht weniger! Einen einzigen Vater. Wer erklärt das diesen bekloppten Vollhonks im Parlament & Regierung einmal? Geht das überhaupt? ... oder ist das von vornherein sinnlos überhaupt solch einen Gedanken zu hegen?

Lachen mit Rechtanwältin Sibylle Laurischk (FDP) / MdB

Wolfgang A. Gogolin ⌂, Hamburg, Wednesday, 23.05.2012, 15:00 (vor 4568 Tagen) @ Zecke24

Nach Ihrer Interpretation würde das Sorgerecht automatisch dem
biologischen Vater zufallen
.

Wahrlich ein entsetzlicher Gedanke.

Man sollte endlich zwischen biologischen und sozialen Müttern unterscheiden und jegliche Automatik abschaffen. Kann ja wohl nicht sein, dass automatisch diejenige Frau Mutter ist, die das Kind geboren hat.

Viele Grüße
Wolfgang

zwischen biologischen und sozialen Müttern unterscheiden

Mus Lim ⌂, Thursday, 24.05.2012, 06:05 (vor 4568 Tagen) @ Wolfgang A. Gogolin

Man sollte endlich zwischen biologischen und sozialen Müttern unterscheiden und jegliche Automatik abschaffen. Kann ja wohl nicht sein, dass automatisch diejenige Frau Mutter ist, die das Kind geboren hat.

Keine Sorge, das kommt schon noch. Nur Geduld. Erst muss die Institution Familie geschleift werden, die Männer entsorgt, dann wird als nächstes die Mutter entsorgt werden. Das ist dann der nächste logische Schritt.

--
Mach mit! http://wikimannia.org
Im Aufbau: http://en.wikimannia.org

Lachen mit Rechtanwältin Sibylle Laurischk (FDP) / MdB

Detektor, Wednesday, 23.05.2012, 19:26 (vor 4568 Tagen) @ Zecke24
bearbeitet von Detektor, Wednesday, 23.05.2012, 19:36

Die Frau schreibt doch am Thema vorbei:

Da geht es nur um Konstellation, wo es einen mit der Frau verheirateten Mann gibt oder jemand bereits per Vaterschaftsanerkennung die gesetzliche Vaterrolle innehat. Tatsächlich sind aber die Fälle, wo ein unverheiratetes Pärchen (oder auch nicht mehr Pärchen) ein Kind hervorbringt und sonst kein Vater "da" ist, weder rechtlich noch sonst irgendwie, weitaus am häufigsten. Also die gängige "Freundin-ruft-ihren-Freund-an-und-sagt, sie-ist-schwanger"-Nummer. Und dann gibt es keinen Konfikt zwischen einem bereits anerkannten Vater und biologischem Vater.

Aber auch ER muss jetzt doch immer noch extra beantragen! Das verschweigt diese mit Sicherheit sehr rechtsgelehrte und von daher mit einem unerhörten Gerechtigkeitssinn ausgestattete Dame.

Sicher hat sie es nur "vergessen".

“Zwischen Recht und Unrecht wächst das Getreide der Rechtsanwälte.” John Arbuthnot

FAKT, Berlin, Wednesday, 23.05.2012, 19:53 (vor 4568 Tagen) @ Detektor

Die Alte ist Rechtsanwältin und hat den konkreten Auftrag, die 168.000 Anwälte da draußen mit reichlich Arbeit zu versorgen. Diesen Klassenauftrag erfüllt sie hervorragend. Leider auf dem Rücken der betroffenen Kinder. Aus diesem Grund fallen diese Leute für mich unter die Kategorie "Verbrecher"! Denen ist das traurige Schicksal dieser Kinder einen Scheißdreck wert.

Wie eingeschränkt und beschränkt ein problematisches Juristenhirn tickt, resümiert Ludwig Thoma sehr höflich und anständig:” Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigen Verstande.”

Dies bleibt unwidersprochen. Es ist das prägnante Kennzeichen, das überzeugende Knowhow des Wirtschaftszweiges Recht.

Die Charakteristik der geschäftstüchtigen und versauten Hure Justitia überliefert authentisch, prägnant und einfach zu verstehen: JESAJA 18,19,20,21,22,23,24

Weh denen, die sich vor den Karren des Unrechts spannen und ihre Schuld wie mit Wagenseilen hinter sich herziehen!

Sie sagen:>>Er soll sich beeilen und tun, was er vorhat, der heilige Gott Israels! Er will uns bestrafen? Wir wollen endlich etwas davon sehen!”

Weh denen, die sich für weise und verständig halten! Helden sind sie – im Weintrinken, und tüchtige Männer – im Mischen von scharfen Getränken. Als Richter lassen sie sich bestechen: Schuldige sprechen sie frei und Unschuldige verurteilen sie.

Deshalb werden sie vergehen wie eine Pflanze, deren Wurzeln verfaulen und deren Blüten verwelken, wie dürres Gras oder Stoppeln auf dem Feld, über das ein Feuer hinwegfegt. Sie haben das Gesetz verachtet, das der Herrscher der Welt, der heilige Gott Israels, seinem Volk gegeben hat. Seine Warnungen haben sie in den Wind geschlagen.

”Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigen Verstande.” Ein kleines Beispiel:

Floh @, Thursday, 24.05.2012, 00:30 (vor 4568 Tagen) @ FAKT

Ein Freund von mir ist Zugführer bei der DB.

Ein Zug hatte ein Signal überfahren und deshalb wurde eine Zwangsbremsung ausgelöst.

Ein Fahrgast stürzte.

Dieser verklagte meinen Freund auf Schadensersatz, er hätte das Signal überfahren.

Sein Rechtsverdreher konnte nicht den Unterschied zwischen einem Lokführer und einem Zugführer erklären.

Gruß
Flohgast

powered by my little forum