Steuerberatung für Unterhaltsabgezockte (Recht)
Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten– Was Sie beachten müssen!
Sind Sie verpflichtet Ihrem Ex- Gatten Unterhalt zu zahlen? Dann können Sie diese Pflicht steuerlich nutzen. Als „Sonderausgaben“ können Sie bis zu € 13.805 absetzten und seit 2010 auch die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung für Ihren Ex- Gatten geltend machen.
So wird Ihre Steuerlast gesenkt. Wer Unterhalt bekommt, erhält steuerrechtlich eine Zuwendung ohne einer Gegenleistung verpflichtet zu sein. Der Unterhalt kann dabei in Geld- oder Sachwerten ausgezahlt werden. Das gilt nicht nur für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ex- Gatten sondern auch für Ehepartner, die sich in Trennung befinden. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, müssen Sie ausdrücklich den Abzug beantragen und Ihr Ex- Partner muss diesem Antrag zustimmen. Das erfolgt durch die Anlage Unterhalt (Anlage U). Dann können Sie Ihre tatsächlichen Leistungen in voller Höhe steuerlich absetzen. Aber nur bis zu einem Betrag von € 13.805. Wenn Sie mehr Unterhalt leisten, kann der übersteigende Betrag steuerlich nicht genutzt werden. In manchen Fällen lehnt auch der Ex-Partner die Zustimmung ab. Dann entfällt der Sonderausgaben- Abzug für die geleisteten Zahlungen. Der Unterhaltszahler kann sich dann nur noch zivilrechtlich wehren. Der Ex- Partner kann aber auch die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen begrenzen. Dann wirkt sich nur dieser Betrag auf Ihre Steuerlast aus.
So funktioniert’s
• Für den Antrag müssen Sie den Vordruck der Anlage U verwenden. Füllen Sie
diesen am besten direkt am PC aus.
• Dann sollten Sie Ihrem Ex- Partner den Antrag zum Ausfüllen übergeben. Denn
nicht der Fiskus sondern Sie müssen die Zustimmung schriftlich einholen.
• Geben Sie die Anlage U in vierfacher Ausfertigung mit Ihrer Steuererklärung ab.
Der Ex- Gatte lebt im Ausland
Wohnt Ihr Ex- Gatte im Ausland? Auch dann ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Sie können als unbeschränkt Steuerpflichtiger trotzdem Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben-Abzug steuerlich geltend machen, wenn Ihr Ex- Gatte in einem Mitgliedsstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum lebt. Sie müssen allerdings eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde dem deutschen Fiskus vorlegen, indem bestätigt wird, dass Ihr Ex- Gatte dort die Unterhaltsleistungen versteuert.
Diese Bescheinigung muss ebenfalls jedes Jahr neu vorgelegt werden.
Alternative „außergewöhnliche Belastungen“
Der Abzug der Unterhaltszahlungen im Wege der „außergewöhnlichen Belastungen“ ist meistens nur in Ausnahmefällen von Vorteil. Und zwar dann, wenn die Unterhaltsleistungen niedrig sind und der Ex- Gatte kaum über eigenes Einkommen verfügt. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie keine Zustimmung des Ex- Gatten benötigen. Das bedeutet: Sie müssen keinen Antrag stellen! Der Abzug ist zwar leichter, aber auf den Höchstbetrag von 8.004 € begrenzt. Es kommt häufig vor, dass Ex- Gatten über den Grundfreibetrag von 8.004 € hinaus verdienen. Überschreitet Ihr Ex- Gatte diese Grenze, dann ist höchst wahrscheinlich der Sonderausgaben- Abzug für Sie steuerlich günstiger. Beachten Sie: Eine Verknüpfung vom Sonderausgaben- Abzug und Ansatz
als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich (BFH, AZ. III R 23/98).
http://update1.buhl-data.com/documents/blickpunktsteuern/blickpunktsteuern_2012_05.pdf
Die sind doch alle bekloppt
Die sind doch alle bekloppt und leben in einer juristischen Parallelwelt.
Streicht alle Unterhaltsleistungen und das Leben ist einfacher.
Aber das passt den Bürokraten und Juristen ja nicht in den Kram, wenn die im Leben der Bürger nichts Rumzumurksen haben ...
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