Robert Hansen von der FSM wirft "MannPassAuf!" Volksverhetzung vor (Allgemein)
Sehr geehrter Herr Lentze,
die FSM-Beschwerdestelle hat über Ihr Angebot unter der URL
www.mann-pass-auf.de
eine Beschwerde erhalten, die wir unter der im Betreff genannten
Prüfungsnummer führen. Bitte geben Sie bei Rückmeldungen diese
Prüfungsnummer an. Vielen Dank!
Informationen über unsere Organisation finden Sie unter http://www.fsm.de.
Informationen über den Ablauf des FSM-Beschwerdeverfahrens können Sie unter
http://www.fsm.de/de/Ablauf_Beschwerdeverfahren abrufen.
Der Beschwerdeführer wirft Ihnen die öffentliche Verbreitung von
volksverhetzenden Inhalten über die Online-Dienste vor.
Solche Inhalte sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) absolut unzulässig und darüber hinaus strafbar gemäß § 130 Abs. 1
S. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Ich habe Ihre Website im Rahmen meiner Vorprüfung in Augenschein genommen
und dabei festgestellt, dass Sie derartige Inhalte anbieten.
Nur beispielhaft versucht dieser Artike
http://www.mann-pass-auf.de/sk79.php, den Hass auf Frauen zu schüren, indem
unsachliche Vergleiche mit den Judenmorden und Abtreibung herangeführt
werden.
Weiterhin fordert dieser, offensichtlich fingierte Artikel einen
Beratungsschein für Frauen Vergewaltiger
http://www.mann-pass-auf.de/mpa11.php und lässt damit eine fingierte
Ansicht zu Wort kommen, die Vergewaltigungen verharmlosen und geeignet ist,
diese verächtlich zu machen.
Wir geben Ihnen Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und den
Sachverhalt aufzuklären oder der Beschwerde abzuhelfen, indem Sie das
Angebot abändern. Für beides habe ich mir eine Frist bis zum 13.07.2012
notiert. Sollten Sie das Angebot innerhalb dieser Frist nicht entsprechend
abändern, werde ich die Beschwerde, ggf. unter Beifügung Ihrer
Stellungnahme, dem Beschwerdeausschuss der FSM zur Entscheidung vorlegen
oder an die zuständige Landesmedienanstalt als Aufsichtsbehörde
weiterleiten.
Die Landesmedienanstalt wird den Fall erneut bewerten. Soweit die
Landesmedienanstalt Verstöße gegen den JMStV feststellt, kann sie diese als
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 JMStV mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro
ahnden.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hansen
Beauftragter der FSM-Beschwerdestelle
Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V.
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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)
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Fax: 030 240484-59
E-Mail: hotline@fsm.de
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Ich werde gerne antworten.
Ändern? Das will der Beschwerdeführer. Gut, ich kann auch noch deutlicher werden. Das sollte der Beschwerdeführer aber auch. In der jetzt geäußerten Form sind die Vorwürfe zu wenig konkret.
Es ist ja wohl nicht hinzunehmen, daß man sich wegen politisch unliebsamer Feststellungen rechtfertigen soll, wenn nicht exakt begründet wird, worin der Verstoß besteht.