Ganz klarer Fall: § 1896 BGB (Allgemein)
§ 1896 - Voraussetzungen.
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
...ab in die Klappse mit der Alten!
gesamter Thread:
- Die eine gebärt, die andere treibt ab -
Red Snapper,
08.07.2012, 09:15
- Seltens widerliches Weib... -
Krankenschwester,
08.07.2012, 10:06
- Sie hat eine kalte und hässliche Fratze, abstossend und widerlich! -
Hindenburg,
08.07.2012, 10:41
- Seltens widerliches Weib... -
EsReicht,
08.07.2012, 23:51
- Sie hat eine kalte und hässliche Fratze, abstossend und widerlich! -
Hindenburg,
08.07.2012, 10:41
- Ganz klarer Fall: § 1896 BGB - Zecke24, 08.07.2012, 10:54
- Die eine gebärt, die andere treibt ab -
Kotz,
08.07.2012, 10:56
- Die eine gebärt, die andere treibt ab -
Morb,
08.07.2012, 16:06
- Dieser "Frau" wird definitiv zu viel Aufmerksamkeit gegeben ... -
hallo,
08.07.2012, 18:26
- Furchtbar wie sie schreibt -
ajk,
08.07.2012, 18:39
- Goebbel'sche Rhetorik (n. t.)
- Kurti, 09.07.2012, 17:06
- Seltens widerliches Weib... -
Krankenschwester,
08.07.2012, 10:06