Jugendamts-Mafia (Recht)
Grundrecht auf Akteneinsicht: Jugendamt mauert und wird gedeckt
Ein 37-jähriger Familienvater hat den Landkreis Roth auf Einsicht in alle dort über seine Familie geführten Akten verklagt. Das Akteneinsichtsrecht ist ein rechtsstaatliches verankertes Grundrecht im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Letzten Donnerstag stand die mündliche Verhandlung an.
Zuvor hat Daniel Grumpelt, Kläger und Vater einer zweieinhalbjährigen Tochter, sein Grundrecht auf Akteneinsicht beim Kreisjugendamt des Landkreises Roth vergeblich geltend gemacht. Im Allgemeinen verweigern Jugendämter nach bestätigten Informationen der Redaktion entweder ohne jegliche Begründung die Akteneinsicht, oder es werden mindestens zwei Aktenversionen geführt. Der Landkreis Roth wurde kreativer: er verweigerte dem Vater die Akteneinsicht mit der Begründung, in seinem Fall gäbe es beim Jugendamt gar keine Akte.
Dem Vater blieb somit nichts anderes übrig, als sein Grundrecht auf Akteneinsicht der über ihn geführten Akten gerichtlich durchzusetzen. Rund ein Dutzend Zuschauer verfolgten mit Spannung den Verlauf der Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Ansbach. Für den beklagten Landkreis Roth trat der Leiter des Jugendamtes, Diplom-Pädagoge Dr. Manfred Korth (57) auf.
Bemerkenswert erscheint nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Ablauf der Verhandlung: So fragte das Gericht zu Beginn der Verhandlung gleich zwei Mal nach, ob Presse anwesend sei. Direkt danach versuchte das Gericht den Kläger nicht nur dazu zu bewegen, auf den Vortrag der wesentlichen Akteninhalte zu verzichten, sondern auch die Klage zurückzunehmen. Eine Sozialarbeiterin des Jugendamtes hätte “nur einmal” eine Stellungnahme im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz “in Amtshilfe” an das Familiengericht geschickt.
In seiner mündlichen Stellungnahme gab der Leiter des Jugendamtesbekannt, man sei nicht bei der Stasi, er habe seine Mitarbeiter angewiesen, keine pädagogischen Akten anzulegen. Dies wäre ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen der Jugendämter zur nachvollziehbaren und überprüfbaren Falldokumentation, zudem wäre auf diese Weise der Willkür von einzelnen Mitarbeitern Tür und Tor geöffnet.
Dem Verwaltungsgericht sei nach eigener Aussage nicht bekannt, wo sich außer beim Familiengericht noch Akten befinden könnten. Dass das Jugendamt zwar nach eigener Aussage keine Akten vorhalte, gleichzeitig aber Stellungnahmen in familiengerichtlichen Verfahren abgebe, erschien den Verwaltungsrichtern offenbar nicht abwegig.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat nach auszugsweisem Vortrag der Klageschrift und mündlicher Stellungnahme von Kläger und Beklagtem die Klage des Vaters nach knapp 45-minütiger Verhandlung abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung nicht.
http://tv-orange.de/2012/03/grundrecht-auf-akteneinsicht-jugendamt-mauert-und-wird-gedeckt/
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Tja, wieder mal ein "bedauerlicher Einzelfall" ......