Nee, so ist es nicht (Recht)
Besteht Bedürftigkeit bei dem Umgangsberechtigten, kann dieser die Kosten des Umgangs bei Trägern der Sozialhilfe oder Jobcenter beantragen.
Wenn der Vater zu Unterhaltszahlungen verdonnert wurde, kann er nicht bedürftig sein. Ihm steht auf jeden Fall sein Selbstbehalt zu. Und dieser ist höher als der ALG2 regelsatz, der die Grenze der Bedürftigkeit darstellt.
Natürlich kann eine Bedürftigkeit auch durch die Umgangskosten entstehen, bei Einkommen knapp über dem Regelsatz plus Kosten der Unterkunft.
In dieser Verordnung geht es um bedürftige Unterhaltsberechtigte, also Bezieher von ALG2 oder Geringverdiener.
Damit diese den Umgang mit ihrem Kind durchführen können, gelten Fahrtkosten und der Kinderregelsatz für die Zeit des Umganges zu den Zusatzleistungen, die die arge auf Antrag zu berücksichtigen hat.
Eigentlich eine gute Sache!
gesamter Thread:
- Die Echse kassiert vollen Unterhalt, der Vater geht zum Sozialamt? -
Referatsleiter 408,
05.09.2012, 00:04
- Nee, so ist es nicht - Sachse, 07.09.2012, 01:05