Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Hinweis: §§ 315, 317 ZPO, § 275 StPO u. § 126 BGB (Allgemein)

Referatsleiter 408, Zentralrat deutscher Männer, Wednesday, 03.10.2012, 13:37 (vor 4225 Tagen) @ André

Ja, ich weiß. Es ist die Erfahrung, die man seit Jahrzehnten macht. Eine
Rate nicht gezahlt und die Bullen stehen vor der Tür.

Muss nicht sein! Prüfe mal, ob du ein rechtskräftiges Urteil hast.

§§ 315, 317 ZPO
§ 275 StPO

.... ohne Unterschrift, keine Rechtskraft. Ausfertigungen zählen nicht! Kommt ein Bulle und vollstreckt ohne richterlichen Beschluss, dann begeht er Rechtsbeugung gem. § 339 StGB!

Wehrt euch! Das Recht ist auf der Seite des Bürgers!

Übrigens gilt für jedes Schreiben, so es postalisch versandt werden kann, dass es unterschrieben ist: http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html

(Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).)

--
Eine FeministIn ist wie ein Furz. Man(n) ist einfach nur froh, wenn sie sich verzogen hat.

Die führende Rolle der antifeministischen Männerrechtsbewegung hat von niemanden in Frage gestellt zu werden!


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