Zugangssperren im Internet gegen Kinderpornografie
seit dem 5.11. ist die Neufassung der einschlägigen § des StGB in Kraft, das neuerdings den Begriff der 'Kinder- und Jugendpornographie' kennt. Darin wird nach § 184c unter Strafe gestellt, wenn 'wirklichkeitsnahes Geschehen' zur Darstellung kommt. Als "wirklichkeitsnahes Geschehen" ist dabei die Darstellung eines Geschehens zu verstehen, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt.Darunter können auch Darstellungen mit sogenannten "Scheinminderjährigen" fallen, also von Darstellern, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten, unabhängig von der wie bei Kindersex fehlenden und somit eindeutig zuordenbaren Ausprägung von Geschlechtsmerkmalen. Wie jedem Laien einsichtig ist, handelt es sich somit beim Begriff "wirklichkeitsnahes Geschehen" also um eine juristisch undefinierte Floskel mit dem äußerst gefährlichen Potential der völligen Beliebigkeit in der Auslegung durch eine Anklagebehörde, der sexuellen Fremdbestimmung durch den Staat ist somit beliebig freier Raum gegeben.
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Christine,
27.11.2008, 19:05
- Zugangssperren im Internet gegen Kinderpornografie - Holger, 27.11.2008, 21:09
- Kinderpornografie als Vorwand für Zugangssperren im Internet - Rainer, 27.11.2008, 22:09
- Schwieriger Kampf gegen das Kindersex-Gewerbe - Christine, 28.11.2008, 01:47
- BMFSFJ Sinnsuche - Borat Sagdijev, 28.11.2008, 19:31