Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Sohn im Kóffer erstickt

GENESISWORKS, Thursday, 18.05.2006, 02:03 (vor 6768 Tagen)

Für denq ualvollen Erstickungstod eines zweijährigen Jungen in einem Koffer ist dessen Stiefmutter zu acht Jahren Haft verurteilt worden."Das Kind hat extrem gelitten" sagte der Richter.Das Düsseldorfer Landgericht sprach die Angeklagte wegen Todschlags schuldig.Die 21jährige habe den Koffer absichtlich verschlossen.Der Frau habe klar sein müssen das der kleine Sena in dem luftdichten Koffer erstickt. Das Urteil ist rechtskräftig

Quelle: SAT1 - Text S.119

Sohn im Kóffer erstickt

Ferdi, Thursday, 18.05.2006, 02:18 (vor 6768 Tagen) @ GENESISWORKS

Für den qualvollen Erstickungstod eines zweijährigen Jungen in einem
Koffer ist dessen Stiefmutter zu acht Jahren Haft verurteilt worden."Das
Kind hat extrem gelitten" sagte der Richter.Das Düsseldorfer Landgericht
sprach die Angeklagte wegen Todschlags schuldig.Die 21jährige habe den
Koffer absichtlich verschlossen.Der Frau habe klar sein müssen das der
kleine Sena in dem luftdichten Koffer erstickt. Das Urteil ist
rechtskräftig

Quelle: SAT1 - Text S.119

Ist das nicht Mord? Tatmerkmal: heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen! Trifft hier doch wohl zu, oder?

Gruss,
Ferdi

Sohn im Kóffer erstickt

Sven74, Thursday, 18.05.2006, 02:27 (vor 6768 Tagen) @ Ferdi

Für den qualvollen Erstickungstod eines zweijährigen Jungen in einem
Koffer ist dessen Stiefmutter zu acht Jahren Haft verurteilt

worden."Das

Kind hat extrem gelitten" sagte der Richter.Das Düsseldorfer

Landgericht

sprach die Angeklagte wegen Todschlags schuldig.Die 21jährige habe den
Koffer absichtlich verschlossen.Der Frau habe klar sein müssen

das der

kleine Sena in dem luftdichten Koffer erstickt. Das Urteil ist
rechtskräftig[/b]

Quelle: SAT1 - Text S.119


Ist das nicht Mord? Tatmerkmal: heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen!
Trifft hier doch wohl zu, oder?

Gruss,
Ferdi

Also wirklich!!!

Für eine FRAU ist dies doch wirklich ein schrecklich hohes Urteil! Normalerweise bekommen die für einen MORD an einem KIND entweder Geld/Bewährungsstrafe oder werden wegen kurzfristiger Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen.

Also wirklich was für ein skandalös hartes Urteil!

Frage: Wann bekommt eine Frau Lebenslang für einen Mord?
.
.
.
.
.
Antwort: Wenn sie eine Alice Sch. bzw. eine andere F. umbringen würde.

MfG

Sven74

Sohn im Kóffer erstickt

Jan, Thursday, 18.05.2006, 03:20 (vor 6768 Tagen) @ Ferdi

Ist das nicht Mord? Tatmerkmal: heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen!
Trifft hier doch wohl zu, oder?

Gruss,
Ferdi

Hi, Ferdi

Theoretisch wäre es Mord:


?Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 StGB unter Strafe gestellt. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von täterbezogenen (z.B. niedrige Beweggründe wie Habgier) oder tatbezogenen (z.B. Heimtücke) Mordmerkmalen. Die Strafandrohung ist dementsprechend niedriger angesetzt. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag


... und wenn du (als Mann) der Täter wärst, wäre es mit Sicherheit auch Mord:


?Wenn Vater, Mutter oder beide ihr Kind töten nennt man das Filizid. Dieses kann aus verschiedenen Beweggründen geschehen. Wenn Väter ihre Kinder umbringen hat es mit einer Art "Bestrafung" zu tun, wenn nach einer Trennung die Kinder sonst zur Mutter kämen. In manchen Fällen geht der Filizid mit dem Suizid des ausführenden Elternteils einher. Wird das Baby am Tag seiner Geburt getötet nennt man es Neonatizid?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung


... aber im vorliegenden Fall wurde die Tat von der (Stief)Mutter begangen und da gilt Folgendes:


?Für die Kindestötung (früher § 217 aF StGB) soll regelmäßig vom Sinngehalt her der minder schwere Fall des Totschlags angewandt werden, nachdem der Gesetzgeber diese nichteheliche Mütter privilegierende Vorschrift abgeschafft hat. Abgeschafft ist auch die frühere Qualifikation des Totschlags an Verwandten aufsteigender Linie ("Aszendententotschlag"), die die Mindeststrafe von fünf auf zehn Jahre anhob und eine Strafrahmensenkung wegen mildernder Umstände ausschloß.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag

?Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) war tatbestandlich die Tötung des nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter. Der Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge Verbrechenscharakter (§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre.
Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird die Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der Anwendung des minder schweren Fall eines Totschlags beantwortet.?

http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung


... und das, obwohl Totschlag im minder schweren Fall wie folgt definiert ist:


?In § 213 StGB findet sich der minder schwere Fall des Totschlags. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der zu dem Totschlag ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag


Du siehst, es hat (leider) alles seine Richtigkeit.

Gruß, Jan

Sohn im Kóffer erstickt

GENESISWORKS, Thursday, 18.05.2006, 03:26 (vor 6768 Tagen) @ Jan

Du siehst, es hat (leider) alles seine Richtigkeit.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass diese §en richtig sein müssen.

Sohn im Kóffer erstickt

Jan, Friday, 19.05.2006, 01:50 (vor 6767 Tagen) @ GENESISWORKS

Du siehst, es hat (leider) alles seine Richtigkeit.


Das bedeutet aber noch lange nicht, dass diese §en richtig sein
müssen.

Hi GENESISWORKS,

so war das auch nicht gemeint. Ich wollte nur aufzeigen, wie pervers unser geltendes ?Recht? teilweise ist, denn nach diesem (Un)?Recht? wurde die Frau nun einmal abgeurteilt.

Die Zitate spiegeln eindeutig NICHT meine Überzeugung wieder.

Gruß, Jan

Sohn im Kóffer erstickt

Nihilator ⌂, Bayern, Friday, 19.05.2006, 01:31 (vor 6767 Tagen) @ Jan

"Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) war tatbestandlich die Tötung des
nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburt durch die
Mutter.
Der Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge
Verbrechenscharakter (§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe
waren 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den Strafrahmen 6 Monate bis 5
Jahre.
Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter,
ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren
zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die
Nichtehelichkeit (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich
akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird die
Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der Anwendung des minder
schweren Fall eines Totschlags beantwortet
."

http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung


Hi Jan,


diese Sätze muß man sich mal durch den Kopf gehen lassen: die Zwangslage einer unehelichen Mutter (Schande!) gibt es nicht mehr, der Tatbestand Kindstötung ist damit "obsolet geworden". Was aber nicht heißt, er würde wie jede andere Tötung behandelt, oh nein, stattdessen wird die Tat anders benannt und weiterhin milde abgeurteilt. Ein minder schwerer Fall von Totschlag, soso. Wehrlosigkeit, Vertrauen und Schutzbefohlenheit des Opfers würde ich ja eher als erschwerend ansehen.

Aber wie Du ja auch schon einmal ausführtest, ist Mord an einem Kleinkind im Grunde unmöglich, da diese keine "Arglosigkeit" zeigen können.

Positiv ist doch in jedem Falle die Ausweitung des milden Tatbestandes auch auf eheliche Kinder zu bewerten. Hatte nicht das BVerfG einen Abbau der unsäglichen Unterscheidungen zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gefordert? Prima, wieder eine Diskriminierung weniger! </zynoff>


Gruß,
nihi

--
CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.

MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


[image]

Sohn im Kóffer erstickt

Jan, Friday, 19.05.2006, 02:02 (vor 6767 Tagen) @ Nihilator

Hi Nihi

Totschlag, soso. Wehrlosigkeit, Vertrauen und Schutzbefohlenheit des
Opfers würde ich ja eher als erschwerend ansehen.

Ja du. Du bist ja auch ein oller, unverbesserlicher Patriarch, Kapitalist und Frauenhasser.;-)
Im Ernst, für jede andere ?Form? von Mord, würden exakt diese Dinge genügen, um eine besondere Schwere der Tat festzustellen. Aber hier tritt kurioserweise genau das Gegenteil ein - die Tat wird abgemildert (War doch eh nur ´n Balg und die Mutter hatte es doch sooooo schwer und wusste sich keinen anderen Rat und überhaupt war da ja noch der Exliebhaber und ihr Mann hat sie im Stich gelassen und die Nachbarn haben auch weggesehen und der Kühlschrank war defekt und die Dachrinne undicht und Aldi hatte gerade wegen Inventur geschlossen und ... ja, und ein Pups saß auch noch quer.).

Aber wie Du ja auch schon einmal ausführtest, ist Mord an einem Kleinkind
im Grunde unmöglich, da diese keine "Arglosigkeit" zeigen können.

Wobei das auch wieder NICHT MEINE Überzeugung ist!
Ich bin überdies gerade dabei feststellen zu müssen, wie ungeahnt weitsichtig Zweijährige teilweise schon sein können und ihr Handeln direkt planen und die Folgen bewusst abschätzen können. Von daher gehe ich sogar felsenfest davon aus, dass mindestens schon ab diesem Alter ?Arglosigkeit? unbedingt mit einzubeziehen ist.

Positiv ist doch in jedem Falle die Ausweitung des milden Tatbestandes
auch auf eheliche Kinder zu bewerten. Hatte nicht das BVerfG einen Abbau
der unsäglichen Unterscheidungen zwischen ehelichen und unehelichen
Kindern gefordert? Prima, wieder eine Diskriminierung weniger! </zynoff>

Ja, interessant, nicht wahr? Und unlogisch. Aber das ist ja nichts Neues.

Gruß, Jan

Sohn im Kóffer erstickt

Martin, Mittlerer Neckar / Filder, Friday, 19.05.2006, 07:46 (vor 6767 Tagen) @ Jan

Tötologie für Fortgeschrittene, oder was?

Wird das Baby am Tag seiner Geburt getötet nennt man es Neonatizid
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung

Nicht zu verwechseln mit Neonazizid!
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslastigent%C3%B6tung :-|

Sohn im Kóffer erstickt

Wolfgang, Thursday, 18.05.2006, 04:52 (vor 6768 Tagen) @ GENESISWORKS

Scheiße hier!!! Ich zettel bald ne Demo an, wenn hier die Mörderinnen nicht bald mal als solche bis zu ihrem Tod im Knast sitzen!!!

Sohn im Kóffer erstickt

Nihilator ⌂, Bayern, Friday, 19.05.2006, 01:20 (vor 6767 Tagen) @ Wolfgang

Scheiße hier!!! Ich zettel bald ne Demo an, wenn hier die Mörderinnen nicht
bald mal als solche bis zu ihrem Tod im Knast sitzen!!!

Naja, das muß nun kein Mörder. Lebenslänglich heißt hierzulande ja nicht lebenslänglich.

Was mir mal einer erklären muß: was genau macht diese Tat nicht zu einem Mord? Ein Mordmerkmal ist Grausamkeit, und die war hier ohne Zweifel im Spiel.

"Nach Angaben der Angeklagten habe der Junge anfangs geschrieen und geweint, daraufhin sei sie aus dem Zimmer gegangen und habe im Internet gesurft. «Sie konnte das Schreien des Kindes einfach nicht mehr hören>, so Verteidigerin Ulrike Tasic, «sie war mit der Gesamtsituation völlig überfordert.> "

Letztlich wird es nicht mehr gewesen sein, als daß es sich um eine zierliche (1,50m) junge Frau, übrigens Japanerin, handelt. Die bestimmt auch ganz traurig und hilflos gewirkt hat vor Gericht.
Immerhin, verglichen mit dem, was im deutschen Feminat sonst so geurteilt wird, ist dieses Urteil tatsächlich hart. Die Pudding-Killerin kürzlich kam mit ein paar Monaten auf Bewährung davon.


Gruß,
nihi

--
CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.

MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


[image]

Sohn im Kóffer erstickt

Wolfgang, Friday, 19.05.2006, 02:16 (vor 6767 Tagen) @ Nihilator

Aber das meinte ich ja: es war ein grausamer Mord. Ich bin davon überzeugt, daß ein männlicher Mörder an ihrer Stelle auch als Mörder verurteilt worden wäre! So grausam ein Kind verrecken lassen...- darf ich mir gar nicht vorstellen, sonst heul ich.

Sohn im Kóffer erstickt

Wolfgang, Friday, 19.05.2006, 02:23 (vor 6767 Tagen) @ Nihilator

"Nach Angaben der Angeklagten habe der Junge anfangs geschrieen und
geweint, daraufhin sei sie aus dem Zimmer gegangen und habe im Internet
gesurft. «Sie konnte das Schreien des Kindes einfach nicht mehr hören>, so
Verteidigerin Ulrike Tasic, «sie war mit der Gesamtsituation völlig
überfordert.> "

Oh, doll, Frau Anwältin. Sie konnte das Schreien einfach nicht mehr hören. Klar, Todesschreie klingen auch echt Scheiße. Da würd ich auch rausgehen, - tut auch dem Gewissen nicht gut so ein Krach...- außerdem versauen einem Todesschreie schon den ganzen Tag. Besser ab ins Internet. Da muß man dann auch die letzten ersterbenden Schreie nicht mehr hören. Klar, mit so einer Situation wär ich ja auch überfordert.
Wieso steckt man die Anwältin nicht auch mit in den Knast? Was ist das für eine verständige jämmerliche Frauensolidarität? Wieso gibt man der Anwältin nicht eine Einzelzelle neben der Mörderin, wo sie dann ja die nächsten 8 Jahre ihrer Mandantin zuschauen kann?

powered by my little forum