Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Urteil

Odin, Thursday, 13.07.2006, 23:21 (vor 6937 Tagen)

Der "nichtbetreuende" Elternteil muss nach Meinung der Gerichte das Holen
und Bringen des Kindes vom anderen Elternteil in der Regel allein
übernehmen. Ist dies nicht zumutbar oder hat der betreuende Elternteil durch
einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen
Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflich-tet werden,
sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen (vgl. OLG Schleswig,
Beschluss vom 3.2.2006 - 13 UF 135/05, In: FamRZ 2006, Heft 12, S. 881. Die
Umgangskosten müssen in der Regel vom nichtbetreuenden Elternteil getragen
werden. Ist dieser dazu nicht in der Lage, muss das Sozialamt, das Jobcenter
oder das Jugendamt auf Antrag die Kosten für den Umgang übernehmen.

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