Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vaterschaftstests

Odin, Friday, 14.07.2006, 12:46 (vor 6936 Tagen)

Vaterschaftstest: DNA-Analyse bei Toten erlaubt

Die Schweiz hätte einem ausserehelich geborenen Mann eine DNA-Analyse bei einem Toten zur Vaterschaftsabklärung gewähren müssen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte taxierte ein anderslautendes Urteil des Bundesgerichts von 1999 als Verletzung der Menschenrechtskonvention.

Der 1939 ausserehelich geborene Mann aus Genf war in einer Pflegefamilie aufgewachsen. Als er 19 Jahre alt war, erfuhr er von seiner leiblichen Mutter, wer sein Vater sei. Der hatte vor der Geburt allerdings die Vaterschaft trotz intimer Beziehung zur Mutter bestritten. Die beiden standen aber regelmässig in Kontakt, wie der Mann angab. Er habe auch Geschenke und zehn Franken monatlich von seinem mutmasslichen Vater erhalten bis er volljährig gewesen sei, was dieser aber bestritt.

Der mutmassliche Vater hatte sich Vaterschaftsabklärungen immer entzogen. Kurz nach dessen Tod 1976 ergab eine vom Sohn verlangte Blutgruppenanalyse, dass die Vaterschaft zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Ab 1997 bemühte sich der Mann dann um weitere Vaterschaftsabklärungen und verlangte eine DNA-Analyse. Die wurde ihm aber von Genfer Gerichten und zuletzt im Dezember 1999 auch vom Bundesgericht verwehrt. Es hielt das Anliegen für unverhältnismässig. Der damals 60-jährige Mann habe seine Persönlichkeit entwickelt und einen grossen Teil seines Lebens gelebt, ohne physisch oder psychisch unter der nicht restlos gesicherten aber wahrscheinlichen Vaterschaft gelitten zu haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg beurteilte die Sache allerdings anders. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil stellt er eine Verletzung des Artikels acht der Europäischen Menschenrechtskonvention fest, der den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens festschreibt. Das Bundesgericht habe mit der Verweigerung der Exhumierung und der DNA-Analyse in diesen Privatbereich aus ungenügenden Gründen eingegriffen. Der Anspruch, seinen Vater zu kennen, nehme mit dem Alter nicht ab. Zudem beweise das lebenslange Suchen des Mannes nach Sicherheit über die Vaterschaft, dass er moralisch und psychisch leide, wie der Gerichtshof festhält.

Quelle: AP

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Südwestrundfunk (SWR) Geplante Themen im ARD-Buffet in der KW 29/06
13.07.2006 - 09:59 Uhr, SWR - Südwestrundfunk Pressemappe [Pressemappe]

Baden-Baden (ots) - Montag, 17.07.2006
Hallo Buffet (Call-In): "Mein oder nicht mein? -das ist hier die
Klage -Vaterschaftstest"
Expertin: Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht

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