Doc-Stone: Liste männerbenachteiligender Gesetze in D
* GG Art. 12a "Allgemeine" Wehrpflicht:
Nur Männer sind verpflichtet, obwohl grundsätzlich auch Frauen für den Miltärdienst geeignet sind.
Lösungsmöglichkeiten: Milizsystem abschaffen und reine Berufsarmee schaffen, oder Wehrpflicht für beide Geschlechter.
* Quotenregelungen im öffentlichen Dienst: Sind bisher immer nur eine einseitige Bevorzugungen von Frauen, in Bereichen in denen Frauen die Beschäftigungsmehrheit stellen gibt es keine ensprechende Regelung zugunsten von Männern (z.B bei Pflegebrufen, Grundschullehrern, Kindergärtnern, ...) Die Quotenregelung wird so lange angewendet, bis Frauen die Mehrheit und Männer die Minderheit stellen. (BGleiG § 6-8)
* Diverse Detailbestimmungen in Gleichbehandlungsgesetzen: Das fängt an bei den Zielen des Gesetzes §1 BGleiG mit "Nach Maßgabe dieses werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen". Dass eventuelle Benachteiligungen von Männern abzubauen seien wird nirgendwo gefordert.
* §16 die Gleichstellungsbeauftragten können nur Frauen sein. Das lustiger weise, obwohl es in §5 heisst, dass die Vorschriften Anwendung finden sollte, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit sei. Ist also Frau zu sein eine unverzichtbare Voraussetzung um die Funktion von Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllen?
* Die gesetzliche Definition von unterrepräsentiert, bei einem Frauenanteil unter 50%. Das bedeutet, das Frauen solange unterrepräsentiert sind, bis sie über 50% Anteil haben und damit Männer unterrepräsentiert sind, bzw. Frauen überrepräsentiert sind. Vernünftiger wäre eine Grenze wie in anderen Ländern bei 40%.
* Diverse Gleichstellungsgesetze auf Landesebene, welche analog zum BGleiG aufgebaut sind. Im einzelnen Gefunden (grossteils über http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html abrufbar):
- Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG
- Thüringer Gleichstellungsgesetz - ThürGleichG
- Gleichstellung behinderter Menschen - LGGBehM (§ 4)
- Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V & Wahlordnung zum GleichstellungsG
- Berliner Landesgleichstellungsgesetz & Frauenförderverordnung
- Brandenburg Landesgleichstellungsgesetz & Frauenförderverordnung
- Bremen Landesgleichstellungsgesetz
- Hamburger Gleichstellungsgesetz
- Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HglG
- Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen Landesgleichstellungsgesetz
- Rheinland-Pfalz Landesgleichstellungsgesetz
- Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes
- Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG
- Sachsen-Anhalt Frauenfördergesetz - FrFG
- Schleswig-Holstein Gleichstellungsgesetz
* Im Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein findet sich unter Abschnitt II/§10 Richterwahl, folgender diskriminierender Abschnitt:
(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Mit der Formulierung: "Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen." werden Männer diskriminiert, da damit ein Dreiervorschlag von drei Frauen möglich ist, jedoch ein gleichartiger Dreiervorschlag aus drei Männern verhindert wird.
* SGB 5 § 25 Gesundheitsuntersuchungen:
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Konkret wirkt sich das bei der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung aus. Frauen können schon mit 30 eine Gratis-Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen, Männer erst mit 45 und das obwohl mehr Männer in dieser Altersgruppe an Hautkrebs erkranken und von den Erkrankten mehr sterben.
* SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen: Die Frauenaltersrente, die an sich in D eigentlich schon angeglichen wurde (im Gegensatz zu Österreich), aber in einem Detail noch eine geschlechterungleiche Übergangsbestimmung enthält, die es Frauen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht früher in Rente zu gehen. Frauen, die vor 1952 geboren wurden koennen diese Bestimmung noch in Anspruch nehmen, damit lauft die Bestimmung praktisch mit 2012 aus.
* SGB 6 § 56 Kindererziehungszeiten: Eltern können, wenn sie ihr Kind gemeinsam erzogen haben, eine übereinstimmende Erklärung über die Zurechnung der Kindererziehungszeiten zur Pension abgeben. Geschieht das nicht, so wird automatisch der Mutter die Erziehungszeit zugerechnet. Daher folgt, wenn sich beide Elternteile die Erziehung geteilt haben und die Mutter weigert sich eine Erklärung zum Splitting der Rentenanrechnung zu unterschreiben, so hat der Vater keinerlei Möglichkeit seinen Teil der Erziehungszeit anerkannt zu bekommen.
* Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht für Väter
nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und Widerspricht damit der Gleichwertigkeit beider Elternteile. (Urteil unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099 nachzulesen)
* StGB §183 Exhibistionistische Handlungen. Da heisst es "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bestraft".
* Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit dem Fakulativprotokoll zu deren Umsetzung: Im Fakulativprotokoll werden Verfahrensweisen festgelegt, wie bei verstössen gegen diese UN-Konvention vorzugehen ist. Das Problem darin ist, dass die Konvention sich fast durchgängig einer sexistischen Sprache bediehnt, in der Form, dass für Frauen immer das gleiche Recht gelten muss wie für Männer. Die umgekehrten Fälle, in denen Männer eine Diskriminierung erfahren werden dadurch nicht erfasst. Somit wird über das Fakulativprotokoll eine separates Rechtsmittel geschaffen, dem sich im Endeffekt nur Frauen bediehnen können.
Exemplarisch Artikel 12 der Konvention zum Gesundheitssystem an:
Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.
Somit wäre mit diesen Artikel gegen die weiter unten angeführte unterschiedliche Bezahlung von Gesundheitsvorsorgen anzukämpfen, wenn sie zu Lasten von Frauen diskriminierend wäre. Da sie aber zu Lasten von Männern diskriminiert, bietet auch das die UN-Konvention/das Fakulativprotokoll keine Möglichkeit.
Nachzulesen ist das Fakulativprotokoll und die Konvention selbst unter http://www.gleichberechtigung-goes-online.de/pdf/ced_3.pdf
Im Text selbst ist ein Österreichbezug vorhanden, der Protokolltext an sich ist aber im Anhang des Dokuments vorhanden und der gilt auch für D, da auch D das CEDAW und das Fakulativprotokoll unterzeichnet haben.
* Art.6 GG
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(Kein Vorwurf, daß den Verfassungsvätern und -müttern 1948, 3 Jahre nach dem Ende des NS-Mutterkults ("Dabei betonte der Führer mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind.") nichts anderes dazu eingefallen ist. Die ges. Realität war damals so, und es fehlten Millionen Väter, die gefallen oder noch interniert waren.
Aber daß im Jahre 2006, wo jeder fünfte bis sechste Alleinerziehende ein Vater ist, dieser Artikel noch immer so dasteht, ist schlicht eine Schande. )
* §1626a BGB (vom BVerfG am 29.1.2003 bestätigt)
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
* BErzGG § 3 Absatz 2
Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.
* SBG 3 Arbeitsförderung § 8 Frauenförderung: (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.
Wenn Männer unter ihrer relativen Betroffenheit gefördert werden hat dieses Gesetz nichts dagegen. Die davon abgeleteten SBG 3 §11 (2) 4. und SBG 3 §386 haben selbiges Problem.
* SGB 6 § 294-300 Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Väter dieser Jahrgänge schauen für eine geleistet Kindererziehung in den betroffenen Jahren für ihre Pensionsberechnung durch die Finger.
* SGB 9 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit diversen Bestimmungen einseitiger Frauenförderung von Behinderten.
Unklar: SGB 12 Sozialhilfe § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer:
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.
(Wenn hier in der Anwendung Mutterschaft im Sinne von Elternschaft angewendet wird, dann ist es eine diskriminierende Vorschrift. Wenn es nur biologischen Sinne fuer kurz nach der Geburt angewendet wird (analog zu Mutterschutzregelungen) dann stellt es keine Diskriminierung dar.)
* §213 StGB "Minderschwerer Totschlag" (Totschlag ohne eigene Schuld oder im Torn) findet seit Abschaffung des §217 grundsätzlich Anwendung bei Kindstötung durch die Mutter. Ein Vater wird nach §211 (Mord) oder §212 (Totschlag) belangt.
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CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.
MÖSE=BÖSE
Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.
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