Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Nicht einschüchtern lassen!

Beelzebub, Monday, 31.07.2006, 22:33 (vor 6945 Tagen) @ DschinDschin
bearbeitet von Beelzebub, Monday, 31.07.2006, 22:42

Tach DschinDschin,

also man kann gegen Mayas Nöl- und Jammerforum ja so einiges sagen, aber manches darin ist doch recht belustigend und unterhaltsam.

Dazu gehört z.B. Mayas Exkurs in die Gefilde des Strafrechts. Also von so was solltest Du Dich nicht ins Bockshorn jagen lassen. Die Frauen dort verstehen zwar einiges vom Wehklagen über imaginäre Frauenbenachteiligungen und ihre Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verbreitens femifaschistischer Hetztiraden sind auch nicht zu verachten, aber damit hat sich?s dann auch schon.

Da wäre zunächst § 241 StGB, mit dem die gute Maya glaubt, was gegen dich in der Hand zu haben.

Den § hat sie wohl gelesen aber offenbar nicht begriffen. Da wäre zunächst, dass nur die Drohung mit einem Verbrechen nach dieser Regelung strafbar ist. Verbrechen, das sind gemäß § 12 Abs. 1 StGB nur solche Straftaten, deren Mindeststrafe ein Jahr oder mehr beträgt. Alles andere (darunter auch Ausspähen von Daten nach § 202 StGB) sind Vergehen, die von § 241 StGB gar nicht erfasst werden.

Und noch aus einem anderen Grunde brauchst Du dir wegen des Satzes mit den Crackern und Hackern keine Sorgen zu machen. Als Bedrohung im Sinne von § 241 StGB gilt nämlich nur eine konkrete Drohung mit einer konkreten Tat. Wenn Du dich auf die Seite des Bundesgerichtshofes begibst, dort auf "Entscheidungen" klickst und dann in der Suchmaske das Aktenzeichen 4 StR 253/02 eingibst, dann kannst du eine Entscheidung nachlesen, in der ein Mann, der seine Exe aufgefordert hatte, die Strafanzeigen gegen ihn zurückzunehmen, anderenfalls "werde ihr etwas passieren", vom Vorwurf der Bedrohung freigesprochen wurde. In der Begründung heißt es wörtlich:

"Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten
tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden
werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich
genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben,
kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit
anderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens
ermöglicht."
*

Auch wenn der Mösenkriecher vom Dienst in Mayas Jammerforum anderer Ansicht ist (der hat wohl auch zu viele von diesen unsäglichen Nachmittags-Gerichtsshows gesehen und verwechselt die jetzt mit der Realität): Du kannst es getrost darauf ankommen lassen, was ein Richter zu Deinen Aussagen "befindet". Das um so mehr, als dass diese Aussagen eh kein Richter zu sehen bekommen wird ? allenfalls ein Staatsanwalt würde den Kram lesen, den Anfangsverdacht einer Straftat verneinen, das ganze in eine Akte packen und die dann im Archiv verschwinden lassen.

Und wegen angeblicher Beleidigungen brauchst Du Dir auch keine grauen Haare wachsen zu lassen. Sollte Maya auf die Idee kommen, an die StA zu schreiben "Buhääää, der böse DschinDschin hat mich eine ******** genannt", dann wette ich mein nächstes Flugticket nach Südostasien darauf, dass die StA das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verneinen und Maya auf den Privatklageweg nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweisen wird. Und Privatklagen enden für gewöhnlich wie das Hornberger Schießen.

Also noch mal: Es gibt nicht den geringsten Anlass, sich von aufgeblasenen femifaschistischen Papiertigern einschüchtern zu lassen!

DaPis & DiMsaas

Beelzebub


*Hinweis für die mitlesenden Radabfems.
Bevor ihr jetzt wieder loslegt mit eurem Wehklagen über die pöhse patriarchale Männerjustiz: an der Entscheidung waren zwei Richter beteiligt und drei Richterinnen, eine davon als Vorsitzende.

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)


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