Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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"relatives Diskriminierungsverbot"

Tom, Friday, 30.10.2009, 17:39 (vor 5904 Tagen)

Männer,

Ihr seht das einfach alles viel zu eng mit dem Grundgesetz: das ist nur relativ! Vor allem Art. 3(3) : "relatives Diskriminierungsverbot"
Das hat mir jedenfalls ein CDU - Mann bei abgeordnetenwatch so erklärt: (26.10.)

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-650-5691--f238405.html#q238405

"relatives Diskriminierungsverbot"

Tom, Friday, 30.10.2009, 17:49 (vor 5904 Tagen) @ Tom

Dieses mir bisher unbekannte Wortungetüm, eine weitere Kandidatin für die "Unwörtin des Jahres", habe ich gleich mal gegoogelt und bin auf das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gestoßen: Tatsächlich sagt das Gericht, daß Art. 3 (3) kein absolutes Diskriminierungsgebot beinhaltet. Es sagt aber auch ausdrücklich, daß an etwaige Ausnahmen "strenge Regeln" anzulegen sind und spricht explizit von frauenspezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.

http://books.google.de/books?id=HGPQWoBklMkC&pg=PA3091&lpg=PA3091&dq=%22absolutes+diskriminierungsverbot%...

"relatives Diskriminierungsverbot"

Manhood, Friday, 30.10.2009, 18:08 (vor 5904 Tagen) @ Tom

"Zunächst solche Ungleichbehandlungen, "wenn im Hinblick auf die objektiv-biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist".

"Ferner ist die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber auch dann zulässig, wenn er einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordnet, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen" (Kompensationsprinzip)."

Der Trottel hält das für überzeugend! Das ist der idiotischste Juristenblödsprech, den ich je gelesen habe. Hülsen über Hülsen, wichtigtuerisch verpackt! Reines Tarngeschwätz! Wenn ich jeweils mit einem solchen Mist vor Gericht auftreten würde....

Nachweis:

"eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist"

Ohne zu definieren, was erlaubt oder geboten ist, ist natürlich alles erlaubt oder geboten oder auch nicht. Das heisst nichts anderes als: "Wenn wir sagen, es ist erlaubt oder geboten, dann ist es erlaubt oder geboten, ansonsten nicht." Daher auch die Willkürpraktikabilität dieser Aussage. Es kann willkürlich bestimmt werden, was erlaubt und geboten ist. Erlaubt und geboten sind nun konkret Frauenprivilegierung und Männerdiskriminierung. Nicht erlaubt und geboten sind Frauendiskriminierung und Männerprivilegierung. Weil die Politkasper das so wollen.

"....einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen..."

Sozialstaatlich motiviert heisst nichts anderes, als politisch motiviert. Die Politik macht Sozialstaat. Recht bedeutet aber gerade, dass der Bürger Rechte hat und die Politik(er) diese Rechte unbedingt zu respektieren haben!

".....durch den Gesetzgeber auch dann zulässig, wenn er.....anordnet"

Das ist der Hammer!!!! Was heisst messerschaf und unmissverständlich: "Was die Politik anordnet, ist zulässig! Basta!"

Grüsse

Manhood

"relatives Diskriminierungsverbot"

Holger, Saturday, 31.10.2009, 07:50 (vor 5904 Tagen) @ Tom

Männer,

Ihr seht das einfach alles viel zu eng mit dem Grundgesetz: das ist nur
relativ! Vor allem Art. 3(3) : "relatives Diskriminierungsverbot"
Das hat mir jedenfalls ein CDU - Mann bei abgeordnetenwatch so erklärt:
(26.10.)

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-650-5691--f238405.html#q238405


Schönen Dank zunächst mal, daß ihr ab und an wieder an den alten Geschichten rührt- sie stellen Zeitdokumente dar, als sich die Rechtsordnung vom 'Recht' verabschiedete. Zum Begriff bitte auch mal wirklich lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung, ...'So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft...'
Das muß man wissen, denn es ist selbsterklärend, weshalb die Polithuren bis zum kleinsten Berater hinab am BVG akribisch auf den Proporz achten.
Tom hatte es schon mal hier aufgegriffen: http://www.wgvdl.com/forum/index.php?id=96211

Worauf es ankommt und deshalb immer gebetsmühlenartig miterwähnt wird: ...BEI GLEICHER EIGNUNG... und unsere Jurofaschos dürfen sich lächelnd zurücklehnen und ein reines Gewissen haben.
Mal abgesehen davon, daß es mit der 'gleichen Eignung' so eine Sache ist: einer der ersten Prozesse damals in den Neuzigern anläßlich der Besetzung der Leiterstelle des Gartenbauamtes im femifaschistischen Bremen ging beinah in die Hose deswegen, zu dreist wurde die Geschlitzte damals leistungsmäßig 'gleichgestellt', der EUGH äußerte Bedenken. Ausweg mit Geschmäckle: der Mann mußte sich neu bewerben und siehe da, die Beurteilungskomission befand nun plötzlich, daß er klar geringer qualifiziert sei- der Königsweg, der die karnickelhafte Vermehrung der Geschlitzten in Führungspositionen im ÖD und an Universitäten zwanglos erklärt, Schwanitz hat es im 'Campus' hübsch illustriert.

Der große Wurf gelang dann 2002, nachdem in Europa flächendeckend die rote Pest das Sagen hatte und bei der Besetzung des EUGH nachhalf: das legendäre Urteil C 407/98 schuf klare Verhältnisse, indem es erlaubte, die Frau zu nehmen, auch wenn sie minderqualifiziert war, eine köstliche Würdigung findet sich hier: http://www.maskulist.de/Urteile.htm

Das wissen unsere Freislers, denn nach diversen Verträgen der Selbstentmündigung wie zuletzt Lissabon ist es in solchen Angelegenheiten immer der EUGH, der das letzte Wort spricht. Und damit ist die Floskel von der 'gleichen Eignung' nicht einmal mehr das Papier wert, auf dem sie steht.

Fazit:
mit gläubigem Zitieren des sog. GG erreicht man garnichts, zu zerfressen sind die Hohen Gerichte mit ihrer Deutungshoheit vom femifaschistischen Golem.
Die Abstimmung mit den Füßen ist angesagt.

Schönen Tag noch, muß ans Band

Holger

Zur Dialektik von Gleichheits- und Differenzfeminismus

Mus Lim ⌂, Sunday, 01.11.2009, 14:53 (vor 5903 Tagen) @ Manhood

Die Antwort des Mitglieds des Bundestages ist ein mustergültiges Beispiel für eine weitverbreitete Denkweise in der deutschen Politikerkaste, die immer wenn es opportun ist die Gleichbehandlung der Frau mit dem Mann einfordert und wenn dies nicht opportun ist, dann das Gegenteil behauptet und die Ungleichbehandlung der Frau (zu ihrem Gunsten) verteidigt.

Wenn nicht definiert wird, was erlaubt oder geboten ist, ist natürlich alles erlaubt oder geboten oder auch nicht. Das heißt nichts anderes als: „Wenn wir sagen, es ist erlaubt oder geboten, dann ist es erlaubt oder geboten, ansonsten nicht.“ Das entspricht eher monarchistischer Willkür denn demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Demnach kann willkürlich bestimmt werden, was erlaubt und geboten ist. Nach dem Willen der herrschenden Politclique soll Frauenprivilegierung und Männerdiskriminierung erlaubt und geboten sein. Nicht erlaubt und geboten hingegen sind Frauendiskriminierung und Männerprivilegierung.[1]

Diese bis in höchste Machtkreise vertretene Denkart ist es, welche Trennungsväter nicht begreifen, die erfolglos um Sorgerecht und Umgangsrechte vor bundesdeutschen Gerichten kämpfen. Sie können diesen Kampf niemals gewinnen und werden von einer Justiz, sekundiert durch die herrschenden Politik, an dem Nasenring (der Nasenring ist die vage Hoffnung, vielleicht doch wieder eine Kontaktaufnahme bzw. eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen) durch die Manege geführt. Männer, besonders wenn sie Väter sind, sollten nicht auf den Rechtsstaat oder auf die höhere Gerechtigkeit höherer Instanzen hoffen.[2] Es gibt für sie keine Gerechtigkeit und es gibt für ihr Problem keine Lösung, weil das System in Deutschland so will. Das System macht allenfalls Scheinzugeständnisse wie im Unterhaltsrecht. Da wird Männern die Hoffnung gemacht, dass sie nicht auf ewig der Zahlsklave des Systems ist, dass wäre ja schlecht für die Motivation der Leistungsträger, und es wird von Eigenverantwortung der Frau nach der Scheidung gesprochen und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen gesprochen. Aber die JuristInnen haben genügend Ausnahmeregelungen in der Hinterhand, die sie nutzen werden, um Männer eben doch nicht aus ihrer Zahlknechtschaft zu entlassen.[3]


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[1] WGvdL-Forum: „Relatives Diskriminierungsverbot“

[2] Als Beispiel für den Kampf eines Vaters durch die Instanzen siehe den Fall Adler.

[3] Die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Isabelle Götz, macht aus ihre Handlungsmaxime keinen Hehl in der Sendung Kontrovers: Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?, Deutschlandradio am 23. März 2009 (besonders 13:50 - 14:50 Min., 21:30 - 22.30 Min.)

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