Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Sohn im Kóffer erstickt

Jan, Thursday, 18.05.2006, 03:20 (vor 6553 Tagen) @ Ferdi

Ist das nicht Mord? Tatmerkmal: heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen!
Trifft hier doch wohl zu, oder?

Gruss,
Ferdi

Hi, Ferdi

Theoretisch wäre es Mord:


?Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 StGB unter Strafe gestellt. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von täterbezogenen (z.B. niedrige Beweggründe wie Habgier) oder tatbezogenen (z.B. Heimtücke) Mordmerkmalen. Die Strafandrohung ist dementsprechend niedriger angesetzt. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag


... und wenn du (als Mann) der Täter wärst, wäre es mit Sicherheit auch Mord:


?Wenn Vater, Mutter oder beide ihr Kind töten nennt man das Filizid. Dieses kann aus verschiedenen Beweggründen geschehen. Wenn Väter ihre Kinder umbringen hat es mit einer Art "Bestrafung" zu tun, wenn nach einer Trennung die Kinder sonst zur Mutter kämen. In manchen Fällen geht der Filizid mit dem Suizid des ausführenden Elternteils einher. Wird das Baby am Tag seiner Geburt getötet nennt man es Neonatizid?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung


... aber im vorliegenden Fall wurde die Tat von der (Stief)Mutter begangen und da gilt Folgendes:


?Für die Kindestötung (früher § 217 aF StGB) soll regelmäßig vom Sinngehalt her der minder schwere Fall des Totschlags angewandt werden, nachdem der Gesetzgeber diese nichteheliche Mütter privilegierende Vorschrift abgeschafft hat. Abgeschafft ist auch die frühere Qualifikation des Totschlags an Verwandten aufsteigender Linie ("Aszendententotschlag"), die die Mindeststrafe von fünf auf zehn Jahre anhob und eine Strafrahmensenkung wegen mildernder Umstände ausschloß.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag

?Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) war tatbestandlich die Tötung des nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter. Der Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge Verbrechenscharakter (§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre.
Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird die Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der Anwendung des minder schweren Fall eines Totschlags beantwortet.?

http://de.wikipedia.org/wiki/Kindest%C3%B6tung


... und das, obwohl Totschlag im minder schweren Fall wie folgt definiert ist:


?In § 213 StGB findet sich der minder schwere Fall des Totschlags. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der zu dem Totschlag ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt.?
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag


Du siehst, es hat (leider) alles seine Richtigkeit.

Gruß, Jan


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