Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Zusatz

Joachim, Saturday, 30.11.2002, 10:35 (vor 7862 Tagen) @ Joachim

Als Antwort auf: Re: Leserbrief an die Welt von Joachim am 30. November 2002 07:31:59:

Mag sein, dass Wehrpflicht nur für Männer gelte, aber eine entscheidende Frage steht noch aus "Müssen Frauen statt Wehrpflicht zum Ausgleich einen anderen Pflichtdienst leisten, wie z.B. einen Sozialdienst?"
Meiner Meinung nach ist der einseitige Zwangsdienst eine sehr schwere Menschenrechtsverletzung, weil nur Männer aufgrund seines Geschlechts dazu missbraucht werden und hier sollte man vor dem EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)in Strassburg klagen. Sollte der EuGH in Luxemburg ein Urteil zum Nachteil gegen Männer sprechen, so empfehle ich Alexander Dory den EGMR einzuschalten!
Es kann und darf nicht sein, dass man Männer sämtliche Pflichten auferlegt, während Frauen die Rechte in die Tasche stecken! Im übriegen hat Artikel 3 GrundGesetz den Verfassungsrang vor Artikel 12a GG. Der einseitige MännerZwangsdienst ist meiner Meinung nach männerfeindlich, männerdiskriminierend und staatlich verordneter Sexismus an Männer, es ist dann keine Diskriminierung mehr, wenn auch Frauen statt Wehrpflicht einen anderen Pflichtdienst ausüben müssen!
Artikel 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


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