Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Huch - inwieweit widerlegt?

XRay, Thursday, 05.08.2004, 15:38 (vor 7894 Tagen) @ Mischa

Als Antwort auf: Re: Huch - hier wird ja einer sachlich von Mischa am 05. August 2004 11:43:02:

Moin Jolanda,

Ich denke nicht, dass die meisten geschiedenen Frauen ein Leben in Luxus führen können, wenn sie vom Unterhalt ihres Ex leben. Das behauptet doch auch kaum jemand oder.

Doch, das lese hier schon ab und an mal. Die faule Ex, die den KU für Klamotten verjubelt ist hier ja geradezu ein geflügeltes Wort. Ausgangspunkt war jedoch der Eintrag von Nick, der sich nicht vorstellen konnte, daß eine Fremdgängerin den Unterhalt verwirkt. Genau das habe ich widerlegt.

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Nochmal, theoretisch gibt es die Möglichkeit einer Unterhaltsverwirkung
auf Grund von Fremdgehen. Es gibt sogar einzelne Fälle, in denen solche
Urteile gefällt wurden, diese stellen aber die Ausnahme dar.
Ausnahmen, die die Regel bestätigen, denn -
Bei einer Verwirkung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit gemeinsame Kinder zu betreuen sind und schon von daher besteht oft bestenfalls die
Möglichkeit einer teilweisen Verwirkung, also einer Herabsetzung von
Unterhalt.
In der Regel wird auch der Verwirkungstatbestand schwer beweisbar sein.
Anderseits muss ja eindeutig eine einseitige Verfehlung vorliegen.
Wird dem Unterhaltspflichtigen aber ebenfalls eine Verfehlung vorgeworfen,
so muss dieser den Gegenbeweis antreten und spätestens hier wird
es wahrscheinlich mit der Beweisbarkeit dünn werden.
Nur wegen Fremdgehen eine Unterhaltsverwirkung überhaupt anzustreben, wird
so zu einem gefährlichen Spiel (Wer weiss, welche Verfehlungen da erfunden
werden). Insofern werden schon Rechtsanwälte von
einer entsprechenden Klage abraten, wenn nicht weitere beweisbare Verwirkungstatbestände hinzu kommen.
In der Regel kann man also davon ausgehen, daß Fremdgehen allein
nicht zu Unterhaltsauschluss führt.
Insofern wüsste ich gerne von dir, was du widerlegt haben willst.


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