Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Rassismus bei den Grünen?

Rainer, Sunday, 11.09.2005, 20:13 (vor 7005 Tagen)

Hallo

Durch geschickte Formulierung kann man jede Intolleranz "genießbar" machen. Das geht so weit das eigentlich indiskutable Themen zu den Grundsätzen einer Partei werden.

Die Grünen geben hier ein schönes Beispiel. Ihr sogenanntes "Frauenstatut":

http://www.gruene-partei.de/cms/archiv/dok/15/15128.das_frauenstatut_von_buendnis_90die...

ist eigentlich ein Rassenstatut.

Wenn man die Bevölkerungsgruppen und den Titel austauscht (Weiße statt Frauen und Neger statt Männer) sieht das wie folgt aus:

Das Rassenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

I. RAHMENBEDINGUNGEN
§ 1 MINDESTQUOTIERUNG
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Weißen und Negern zu besetzen, wobei den Weißen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
Weiße können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.
Reine Weißenlisten sind möglich.
Sollte kein Weißer für einen Weißen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Weißen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Rassenstatuts.
§ 2 VERSAMMLUNGEN
(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Weiße und Neger abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Weiße und Neger reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Weißen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.
§ 3 GREMIEN
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.
§ 4 WEIßENABSTIMMUNG UND VETORECHT
(1) Eine Abstimmung unter Weißen (Weißenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Weißen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Weißenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag eines stimmberechtigten Weißen für ein Weißenvotum.
(2) Die Mehrheit der Weißen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Weißen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
§ 5 EINSTELLUNG VON WEIßEN
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Negern und Weißen sicherstellen.
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Weiße vergeben. In Bereichen, in denen Weiße unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Weiße eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§ 6 WEITERBILDUNG
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Weiße und deren Kinder.
II. INNERPARTEILICHE STRUKTUREN
§ 7 BUNDESRASSENKONFERENZ (BRK)
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesrassenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BRK ist öffentlich für alle Weißen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Weißenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Der Rassenrat bereitet die BFK vor.
§ 8 RASSENRAT
(1) Der Rassenrat beschließt über die Richtlinien der Rassenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Rassenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesrassenstatuts.
(2) Dem Rassenrat gehören an:
1. die weißen Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je zwei weiße Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Weiße vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden einen weiteren weißen Delegierten, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weiße Delegierte; gegen das Votum der Weißen einer Landesversammlung kann kein Weißer in den Weißenrat gewählt werden,
3. zwei weiße Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weiße Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
5. die Bundesrassenreferenten, die Landesrassenreferenten sowie ein Rassenreferent der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Rassenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Rassenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Rassenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(5) Der Rassenrat tagt in der Regel weißenöffentlich (Neger sind ausgeschlossen); er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(6) Der Rassenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN
Zu den innerparteilichen Rassenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik. Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.
§ 10 BUNDESRASSENREFERAT
(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Rassenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand einen
Rassenreferenten ein.
Die Auswahl der Bundesrassenreferenten trifft eine Kommission, die vom Rassenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertretern, zwei Weißen des Bundesvorstandes und je eines Vertreters der BAGen Rassen- und Weißenpartnerschaftspolitik.
(2) Das Bundesrassenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Rassenreferent in Absprache mit dem Bundesvorstand.
(3) Das Bundesrassenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den rassenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Weißen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Der Rassenreferent hat in Abstimmung mit den Weißen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
(5) Der Bundesrassenreferent legt dem Rassenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.
III. GELTUNG
§ 11 GELTUNG DES RASSENSTATUTES
Das Rassenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
Anhang zum Rassenstatut


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