Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Guten Anwalt suchen und vor allem Fristen beachten

Beelzebub, Wednesday, 05.04.2006, 03:10 (vor 6807 Tagen) @ Chris

Als Antwort auf: Absage wegen "Erhöhung des Frauenanteils". Was tun ? von Chris am 03. April 2006 19:40:

Hi Chris,

sollte der Arbeitgeber tatsächlich so dumm gewesen sein, Dein Geschlecht als Grund für die Nichteinstellung zu nennen, dann stehen Deine Chancen auf einen erfolgreichen Schadenersatzprozess nicht schlecht. Siehe auch Pressemitteilung Nr. 8/04 Bundesarbeitsgerichts .

Sieh Dich nach einem guten Fachanwalt für Arbeitsrecht um. Aber Vorsicht. Fachanwälte für Arbeitsrecht sind oft auf eine Seite spezialisiert: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Das Problem könnte sein, dass ein auf Arbeitnehmervertretung spezialisierter Anwalt es sich nicht leisten kann, die Gewerkschaften - seine wichtigsten Mandantenbeschaffer - zu verärgern. Und unter den Gewerkschaften sind leider ziemlich viele femifaschistisch durchseucht.

Und warte nicht zu lange, es ticken Fristen, siehe § 611a Abs. 4 BGB. So lange Du von keiner längeren Frist weißt (eine solche längere Frist könnte sich aus einem für das angestrebte Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben) geh vorsichtshalber von den zwei Monaten aus.

Natürlich macht es sich gut, wenn die Forderung nach Schadenersatz von einem Anwalt geltend gemacht wird, aber zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn Du dem sexistischen Blödian erst mal selber schreibst. Beachte: die Beweislast für die Wahrung der Frist liegt bei Dir. Mach Deinen Schadenersatzanspruch also per Einschreiben mit Rückschein geltend, denn nur damit kannst Du erforderlichenfalls die Fristwahrung beweisen - ein Faxprotokoll gilt nicht als Beweis. Und sei bei der Höhe des Schadenersatzes nicht zu bescheiden. Fordere für's erste mindestens ein halbes Jahresgehalt - herunterhandeln lassen kannst Du Dich dann immer noch.

Ich wünsch Dir viel Erfolg - und ein für einen Prozess ausreichend stabiles Nervenkostüm.

Beelzebub

Anhang (Hervorhebung von mir)

<font size="2[/link]
§ 611a
Geschlechtsbezogene Benachteiligung

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.</font size>



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