StGB §170
§ 170 StGB
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen
Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den
Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was mich interessieren würde, sind euch Fälle bekannt, wo dieser Absatz schonmal angewendet wurde ?
Mich würden die Urteilsbegründungen ja schon interessieren
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- in der Regel haben Wikinger rote Bärte Oo -
gesamter Thread:
- Kümmert sich in diesem Land eigentlich mal irgendjemand um Väter? -
Jürgen,
25.07.2011, 12:52
- Ja. Das StGB §170. K.W.T. - der_quixote, 25.07.2011, 13:02
- Quod licet Iovi, non licet bovi - jens_, 25.07.2011, 15:18