Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Das ist es auch. (Allgemein)

Rainer ⌂, Monday, 04.06.2012, 22:30 (vor 4560 Tagen) @ Krankenschwester

Entgegen den allen Behauptungen, man dürfe abtreiben, weil das Kind noch
kein Mensch ist, ist es ein Mensch. Von Anfang an.

§ 1912 BGB Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

"wenn das Kind bereits geboren wäre" heißt nichts anderes als dass es sich um ein Kind handelt, bereits vor der Geburt! Nix Fötus!

Das Zivilrecht schreibt zwar im § 1 BGB vor dass der Embryo nicht rechtsfähig ist, er wird aber durch zivilrechtliche Vorschriften trotzdem behütet. Im deutschen Erbrecht ist vorgesehen dass eine Leibesfrucht auch Erbe sein könnte wenn sie beim Erbfall bereits gezeugt war lt. § 1923 Abs.2 BGB. Nach dieser Vorschrift müsste das ungeborene Kind, nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig und erbfähig werden. Das nach dem Erbfall geborene Kind würde in dieser Konstellation rechtlich so einbezogen in die Erbfolge, als wäre es vor dem Erbfall geboren gewesen. Der Gesetzgeber möchte, dass das bereits gezeugte ungeborene Kind einen bereits Geborenen insoweit erbrechtlich gleich gestellt wird.

Ein rechtsfähiger Erbe darf legal getötet werden.

Rainer

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