Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Nachtrag (Allgemein)

Holger, Friday, 10.08.2012, 18:04 (vor 4334 Tagen) @ Holger

Zitat Friedenberger S 132f:

"...Es kommt alleine dem Umstand ehebedingter Bedürftigkeit eine -in angemessenen Grenzen- legitimierende Wirkung für nacheheliche Unterhaltsansprüche zu. [z.B. Kleinstkindbetreuung]
Bei der Berufung auf den Nachteilsausgleich muß auch bedacht werden, daß die Leistungen des Bedürftigen grundsätzlich bereits im Zuge der Einkommensbeteiligung während der Ehezeit sowie durch Versorgungsausgleich und ggf. Zugewinnausgleich abgegolten sind...
Die beiderseitigen Eheleistungen hoben sich gegenseitig auf, einseitig nachgehenden Ansprüchen fehlt deshalb generell die Berechtigung."

Wäre es anders, müßten nach dem Halbteilungsgrundsatz auch gewisse 'eheliche Dienstleistungen' nach der Ehe weiter gewährt werden :-))) aber wer will das schon!

Und S 193f:
"Vor allem in den Fällen, in denen ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, reiht sich oft ein Unterhaltstatbestand an den anderen- jede Verhältnismäßigkeit zur Ehedauer wird aufgehoben.
Der Treu- und Glaubenssatz wurde aus dem Eherecht herausgenommen..."
[wesentlichster rechtsethischer Grundsatz des Vertragsrechts! Unterhaltsberechtigt ist Tussi nämlich auch dann, wenn sie die Ehe aufgegeben hat! Hier paßt sich nahtlos das Kapitel vom 'Ehebetrug' unserer ausländischen Perlen ein...]

Fazit:
Im Ehe- und Familienrecht gibt es keine Rechtsstaatlichkeit.


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