Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Hier mal die "freiheitsentziehenden Massnahmen" ...... (Recht)

Referatsleiter 408, Zentralrat deutscher Männer, Monday, 15.10.2012, 18:32 (vor 4183 Tagen) @ Robert

Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad, beeinträchtigt ist.

Freiheitsentziehung liegt dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlaßbar ist, nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude usw., in der die Person untergebracht ist. Eingriffe in die Freiheit sind nach § 239 StGB strafbar. (Münder u. a., S. 365)

Der Grad des Freiheitsentzuges wird von Patienten unterschiedlich erlebt, kann aber wie folgt eingestuft werden:

Unterbringung
Bei einer Unterbringung wird ein Betroffener gegen oder ohne seinen Willen in eine abgeschlossene Einrichtung gebracht. Dies kann durch physische Mittel (z.B. sich in den Weg stellen), physikalische Mittel (z.B. geschlossene Tür) oder durch die Androhung/Ankündigung dieser Mittel geschehen.

Isolierung
Die Isolierung bzw. die Isolation bezeichnet das Einsperren eines Betroffenen in einem besonderen Raum.

Mechanische Fixierung
Unter einer Fixierung versteht man jede mechanische Bewegungseinschränkung. (Festhalten, Überwältigen, feste Tischplatte am Stuhl, Gurte am Stuhl oder Rollstuhl, Entfernung von Hilfsmitteln wie Gehhilfen, Fesselung ans Bett durch 3- bis 5-Punkt-Fixierung)

Chemische Fixierung (Zwangsbehandlung)
Unter einer chemischen Fixierung versteht man die Gabe notwendiger Medikamente zur Ruhigstellung und Behandlung in Phasen akuter Gefährdung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen. Dabei kann der Zwang durch physikalische Mittel oder durch die Ankündigung derselben ausgeübt werden. Die Gabe von Medikamenten mit dem Ziel der Bewegungseinschränkung ist rechtlich der mechanischen Bewegungseinschränkung gleichzusetzen.

Anmerkung: Aus meiner Sicht hat der Gesetzgeber hier die Unterhaltsversklavung vergessen. Das ist ja schließlich auch eine freiheitsberaubende Massnahme.

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Eine FeministIn ist wie ein Furz. Man(n) ist einfach nur froh, wenn sie sich verzogen hat.

Die führende Rolle der antifeministischen Männerrechtsbewegung hat von niemanden in Frage gestellt zu werden!


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