Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Pressemitteilung als Text

adler, Kurpfalz, Thursday, 31.07.2008, 19:55 (vor 5962 Tagen) @ Christian2

Männerpartei, Freising, 23. Juli 2008

An
Pressestellen

Pressemitteilung der Männerpartei zur Entscheidung des BGH, Az. XII ZR 109/05
Wir setzen den selbstlosen Dienst am Bürger fort, dem Souverän die Gesetze zu erklären, die Frau Zypries expressis verbis unklar formulieren lässt /1/, um den Bürger auf die Schnitzeljagd, genannt Rechtsfindung, nach dem Recht suchen zu lassen, das sie so erfolgreich vor dem Bürger versteckt hat.

I. Patriarchalische Rechtsauffassung des feministischsten(?) Senats des BGH
Nun liegen uns die zutiefst patriarchalischen Gedankengänge „Im Namen des Volkes“ - des XII. BGH-Senats zum neuen Unterhaltsrecht vor /2/.

Leitsatz: Demzufolge hat eine Frau und Mutter keine "Erwerbspflicht", selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags (das BGH benutzt den Begriff „volltags“) betreut wird.

Der XII. Senat befindet, dass Frauen nicht in der Lage sind, Eigenverantwortung zu tragen. Der XII. Senat befindet, dass Frauen grundsätzlich „außerstande“ sind (§ 1569, BGB), selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Ins Deutsche übersetzt: Mutter darf ihr Kind ganztags in den Kindergarten geben um sich dann, mit dem Betreuungsunterhalt des Vaters, in Ruhe um ihre Maniküre zu kümmern.

Eine "(zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden) vollschichtige Erwerbs-pflicht"(?) "könnte überobligatorisch sein", so die Meinung des BGH /2/.

Diese Frage können wir uns nicht verkneifen:
Ist einer Pflicht nun Folge zu leisten oder ist sie überobligatorisch? Mit anderen Worten: Ist die Pflicht der Männer Wehrdienst zu leisten als überobligatorisch zu bewerten?

Ins Deutsche übersetzt: Liebe Zahlpapis, selbst wenn Ihr mit der Kindesmutter nicht verheiratet wart, müsst Ihr der Kindesmutter, die Euch u. U. den Samen in einer Besenkammer geraubt hat, Betreuungsunterhalt zahlen. Und zwar ohne Wenn und Aber. Das heißt, selbst wenn die Kindesmutter arbeiten geht, ihr Kind ganztags im Kindergarten ablädt und Ihr keinen Umgang mit Eurem Kind habt, müsst Ihr den Betreuungsunterhalt für das Kindergarten an die Kindesmutter zahlen.

Kurz erläutert: Sollte jemandem die patriarchalischen Gedankengänge nicht klar sein, die in dieser Urteilsbegründung ventiliert werden, erläutern wir hiermit die Zusammenhänge:
Die Emanzipation hatte sich die Selbstverwirklichung und Selbständigkeit der Frauen als Ziel gesetzt.
Nun hat das BGH durch dieses Urteil entschieden, dass eine Frau, die ihr Kind ganztags im Kindergarten betreuen lässt, „außerstande“ (§ 1569 BGB) sei, für sich selber zu sorgen.

Mit anderen Worten: Die alten Macho-Sprüche, dass Frauen unfähig wären für sich selber zu sorgen, haben hiermit höchstrichterliche Unterstützung bekommen. Womit der XII. Senat des BGH eine durchwegs patriarchalische Gesinnung an den Tag legt.

[/u]II. Rechtsausführungen für den Souverän[/u]
§ 1569 BGB enthält die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch:
Wenn ein Ehegatte "außerstande" ist für sich selbst zu sorgen, dann hat er einen "Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

Ins Deutsche übersetzt: Nur wenn ein Ehegatte BEHINDERT ist, hat er einen Anspruch auf Unterhalt, gemäß den §§1570 bis 1586b. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält im Buch 4 "Familienrecht", Abschnitt 1 "Bürgerliche Ehe", Titel 7 "Scheidung der Ehe", Untertitel 2 "Unterhalt des geschiedenen Ehegatten", die, im §1569 mit [/b]"folgenden Vorschriften“[/b] bezeichneten, §§1570 bis 1586b.

Der einführende § 1569 enthält die Vorschrift:
NUR wenn ein Ehegatte „außerstande“ sei für sich selbst zu sorgen,
DANN gelten die im Untertitel nachfolgenden Paragrafen.

Ins Deutsche übersetzt:
In einem Rechtsstaat, in dem die Gerichte dem Gesetz verpflichtet sind, siehe Art 20 III GG, MUSS zunächst die Voraussetzung des § 1569 überprüft werden!

Der patriarchalische XII. BGH-Senat bezieht sich in seinem Urteil auf § 1570 BGB, also auf einen Paragrafen der nach §1569 folgt, ohne die Voraussetzung des „außerstande“-Seins, die im § 1569 gefordert wird, zu prüfen.

Somit wird eine Mutter, die ihre Kinder tagsüber im KiGa entsorgt und "überobligatorisch vollschichtig arbeitet", mit Menschen gleichgesetzt, die jahrelang vor den Sozialgerichten prozessieren, um zu beweisen, dass sie erwerbsunfähig sind, also "außerstande" für sich selbst zu sorgen !?

Wir wissen nicht, bei welchem Professor die BGH-Richter des XII. Senats studiert haben. Dieses Urteil steht aber im krassen Gegensatz zu den Aussagen des Herren Prof. Rüssmann /3/:
"Das Gleichbehandlungsgebot verlangt die Heranziehung genereller und allgemeiner Normen. Kadijustiz ist nicht erlaubt."

Einzelfallgerechtigkeit, das in letzter Zeit so hochgelobte Stichwort, ist das Gegenteil der Heranziehung genereller und allgemeiner Normen, nach Prof. Rüssmann also, glatte Kadijustiz.

Die Einordnung von Frauen, die ihre Kinder ganztags im Kindergarten betreuen lassen, in der Fallgruppe der Menschen, die „außerstande“ sind, für sich selbst zu sorgen, ist eine Verhöhnung des GG.

Gleichzeitig ist es eine Verhöhnung all derjenigen, die wirklich außerstande sind, für sich selbst zu sorgen und nicht über die finanzielle Hängematte eines Partners verfügen, der zur Kasse gebeten werden kann. Diesen gegenüber wird das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

III. Anerkennungen
Glückwunsch an das BMJ und den BGH für diesen Volltreffer gegen die Rechtsstaatlichkeit.

Glückwunsch an die CDU/CSU die vorgab, durch dieses Gesetz die Familie besser zu schützen. Frau Zypries hat es erreicht, dass der Bundestag ein Gesetz akzeptierte, welches in seinen Auswirkungen von den Abgeordneten der CDU/CSU vollkommen falsch verstanden wurde /1/. Das Gegenteil haben sie erreicht! Denn das BGH philosophiert nun darüber, inwieweit ein Zusammenleben der Eltern einer Ehe ähnlich war; womit grundsätzlich die scharfe Trennung zur Ehe verschwindet.

Die Frauen, die sich ein leichtes Leben auf den Rücken eines Mannes machen wollten, müssen nun nicht mehr vor dem Standesamt gehen.

Die Männer werden sich kaum noch für die Ehe erwärmen können. Denn mit oder ohne Trauschein sind sie rechtlos.

An die Lüge des gemeinsamen Sorgerechts glaubt ja eh keiner mehr nach den Urteilen des BGH, wie z.B. XII ZB 158/05.

IV. Patriarchalisches Gesellschaftsbild gefestigt
Frauen unterbrechen ihre berufliche Karriere, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Damit sinken ihre Chancen, nach der Erziehungspause, im gleichen Beruf Fuß zu fassen. Wer rastet (beruflich gesehen), der rostet.

Am Ende dieser Entwicklung stehen die Frauen, die sich in der Abhängigkeit von Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann begeben, weitab der von der Emanzipation propagierten Unabhängigkeit, Selbständigkeit und vor allem Selbstverantwortung.

Statt die gemeinsame Verantwortung beider Elternteile zu unterstützen, hat das BGH erneut das
Lebensmodell des 19. Jh. propagiert: Mutter = Heimchen am Herd, Vater = lebenslanger Ernährer.

V. Feminismus = Emanzipation, nein danke?
„Feministinnen“ werden auch in Zukunft über die "schrecklichen" Gehaltsunterschiede zwischen Mann und Frau bei angeblich "gleicher Arbeit" jammern.

Wir bitten nun jeden vernünftig denkenden Menschen, diese Damen (und Herren) darauf hinzuweisen, dass dieser Zustand durch die Feministinnen ja so gewollt ist:

Die Oberfeministin Frau Zypries und die Heerschar der Anwältinnen des Bundes Deutscher Juristinnen mit tatkräftiger BGH-Unterstützung möchten doch gerne die Frauen zu Hause halten und aus dem Berufsleben fernhalten.

VI. Gewinner
Mit dem neuen Unterhaltsgesetz hat das BMJ eine Versorgungslücke der darbenden Anwaltschaft
geschlossen.

Unterhaltsanspruch bedeutet Streitwert. Und da dieser Anspruch nun nach „Einzelfallgerechtigkeit“
schreit, dürfen die Recht-“Suchenden“ für teures Geld, die Rechtsfindung der Juristen durch alle
Instanzen bezahlen.

VII. Schlussbemerkung
Dieses Urteil stärkt die Abhängigkeit der Frauen vom Unterhaltszahler. Die Frau muss jahraus, jahrein beim Unterhaltsschuldner betteln (und Anwälte beschäftigen), statt unabhängig und selbstbewusst zu sein. Nach jahrelanger Berufspause muss sie sich von der Gemeinschaft aushalten lassen.

Das ist ein wahrer Schenkelklopfer: Die Männerpartei muss die Frauen daran erinnern, dass es ein
erklärtes Ziel der Emanzipation war, unabhängig vom Mann zu sein. Und zwar so, dass man sich auch im Spiegel ansehen konnte, ohne zu erröten.

Es ist schon eine verkehrte Welt, in der wir leben.

Mit freundlichen Grüßen

___________
/1/ Wie allgemein verständlich Vorschriften abgefasst werden, richtet sich immer danach, wer sie später anwenden muss. Manche Normen oder ganze Gesetze betreffen den Bürger nicht unmittelbar, sondern sind für Fachleute mit juristischer Vorbildung bestimmt. Deshalb müssen nicht alle Vorschriften von allen Bürgern verstanden werden können. Wie jede andere Fachsprache ist auch die juristische Fachsprache manchmal technisch. Die kundigen Rechtsanwender wissen aber, mit dieser Technik umzugehen.
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f109641.html#frage109641

/2/ BGH-Pressemitteilung 139/2008
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008&Sort=3...

/3/ https://ruessmann.jura.uni-sb.de/durch2004/Vorlesung/das_deduktive_hauptschema.htm

Männerpartei • Derbystr. 5 • D-85276 Pfaffenhofen
Tel.: 0049 8441 49 52 83 • Fax: 0049 8441 821 66
Hypo-Vereinsbank Pfaffenhofen • BLZ 721 200 78 • Konto: 3849 23194
www.maennerpartei.eu • info@maennerpartei.eu

http://www.maennerpartei.eu/PDF/2008_07_23_PressMittlgMP.pdf
==========
Ich halte den Text für gelungen!

Aber das ist schon wahr: Das macht keinen guten Eindruck, wenn in einer Presseerklärung Fehler drin sind. Vielleicht sollte der Verfasser erstmal Korrekturlesen lassen, bevor er sowas rausgibt.

Für meine Texte gilt:
"Wer Schriebfehler findet, der darf sie behalten."

adler

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