Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Männerrechtlerische Aktivitäten im Arbeitsrecht

Georg Klawitter, Friday, 25.08.2006, 22:48 (vor 7044 Tagen) @ Georg Klawitter

- Beweismittel oder Belege beifügen, welche die Klage stützen ( hier
Inserat ausschneiden und Bezug nehmen )

Das dürfte wohl kaum ausreichen! Ein Kläger wird sich mit Sicherheit
nachweisbar beworben haben müssen - und das auch mit dem ernsthaften
Interesse dort arbeiten zu wollen
! Und genau dieser Passus
"ernsthafte Absichten" könnte zum Fallstrick für uns Männer

werden,

wenn wir uns in typisch weiblichen Berufsfeldern bewerben. "Sie

wollen

doch gar nicht wirklich ... werden, oder?[/i]"

Selbstverständlich wird man Frauen gegenüber nicht mißtrauisch sein,

wenn

diese typisch männliche Arbeitsplätze einklagen wollen. Tanja Kreil,

die

sich als erste Frau in die Bundeswehr klagte, wollte anschließend dann
doch nicht mehr. "Zu anstrengend ...". Die alte Leyer, halt!

Grüße, Numes


Soweit ich von einem Fall gelesen habe, muss man sich tatsächlich beworben
haben und die Richter müssen dann einem noch glauben, dass die Bewerbung
ernst gemeint war (in dem Fall taten sie es nicht). Verstehe ich
allerdings nicht, weil das § 611b BGB gar nicht hergibt. § 611b ist mittlerweile aufgehoben, jetzt ist der Rechtsgedanke in Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dort unter §11 integriert. (in Kraft seit 18.August)

Da die Bewerbung für Kellner-Jobs oft mündlich erfolgt, ist der Nachweis
der Bewerbung schwer, wenn der Stellenauschreiber gar keine
Bewerbungs-Anschrift preisgibt.


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