Hier mal ein paar Randnotizen bei Falschbeschuldigungen. Also zügig anzeigen! (Recht)
Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 78 StGB. Grundlage für die Verjährungsdauer ist der drohende Strafrahmen der verjährenden Straftat.
Das Strafmaß sieht bei einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist jedoch nicht vorgesehen.
Damit ist für die Bestimmung der Verjährungsdauer § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig. Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre.
Fraglich ist der Verjährungsbeginn. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt der zur Tat gehörende Erfolg später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Vollendet bzw. beendet ist die Tat nach § 164 StGB, wenn die unwahren Tatsachenbehauptungen bei den Behörden zugegangen sind (vgl. Tröndle-Fischer § 164 Rn. 9).