Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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StGB: § 105 Nötigung von Verfassungsorganen (Recht)

Christine ⌂ @, Friday, 07.02.2020, 09:57 (vor 1749 Tagen)

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)
 
StGB: § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
 
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
 
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
https://dejure.org/gesetze/StGB/105.html

Diesen Link stellte Stefan Brandner von der AfD ein und trifft m.E. auf etliche Politiker zu... allen voran Merkel... aber die ist ja strafrechtlich sakrosankt.

Christine

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Dazu auch: § 92 StGB

Don Camillo, Friday, 07.02.2020, 12:30 (vor 1749 Tagen) @ Christine

Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

Dazu paßt auch der hier:

§ 92 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

§ 92a - Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

§ 92b - Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Beweismittel:

Merkel zu Wahl von Kemmerich in Thüringen:"Vorgang unverzeihlich" - muss "rückgängig gemacht werden"
72.606 Aufrufe - 06.02.2020 - Daumen hoch: 892 - Daumen runter: 2952 - WELT netzreporterin - Antje Lorenz - 40.700 Abonnenten
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat die von CDU und AfD ermöglichte Wahl des Thüringer FDP-Chefs Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten des Landes als "unverzeihlich" bezeichnet. Deshalb müsse "auch das Ergebnis wieder rückgängig gemacht werden", sagte Merkel am Donnerstag bei einem Besuch im südafrikanischen Pretoria. Die Kanzlerin sprach von einem "schlechten Tag für die Demokratie", an dem mit den Werten und den Überzeugungen der CDU gebrochen worden sei.


Hinweis aus:

06.02.2020 - Neuwahlen in Thüringen anberaumt
Auf Druck von Merkel: Thomas Kemmerich tritt zurück
[...]
Gleichsam müssten zwingend staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen § 92 StGB aufgenommen werden.
[...]

Das Unrecht der Masseneinwanderung

Ausschussquotenmann, Friday, 07.02.2020, 22:28 (vor 1749 Tagen) @ Christine


Karl A. Schachtschneider
4. November 2017
Das Unrecht der Masseneinwanderung

Die Masseneinwanderung seit einigen Jahren, mit vorläufigem Hohepunkt 2015, die ein wenig eingedämmt, aber keinesfalls beendet ist und sich wieder verstärken wird, weil die Politik von Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht nicht erwarten läßt, sie zu unterbinden, vollzieht sich entgegen dem Recht mittels des Grundrechts auf Asylrecht, des subsidiären internationalen Schutzes und vor allem des internationalen Flüchtlingsschutzes. Keine der Rechtsgrundlagen gibt den Zuwanderern, die meist unterschiedslos Flüchtlinge genannt werden, ein Recht nach Deutschland einzureisen und sich in Deutschland aufzuhalten. Diese Masseneinwanderung wird mit einem rechtsfernen humanitären Moralismus zu legitimieren versucht, der Deutschland, auch zu Lasten der Europäischen Union, faktisch zu einem Einwanderungsland macht. Auch die Politik der Integration der Fremden, deren illegaler Aufenthalt in Deutschland geduldet wird, entspricht nicht der Rechtslage. Die Wirkung der Massenzuwanderung überwiegend von muslimischen jungen Männern ist die existentielle Veränderung der Bevölkerung Deutschlands. Sie beendet die für ein freiheitliches Gemeinwesen notwendige Homogenität der Bürgerschaft. Das weiß jeder und wer das weiß und diese Entwicklung fördert oder nichts dagegen tut, will diese Veränderung, handelt also vorsätzlich gegen das Verfassungsprinzip des Deutschen und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das legt die Vermutung nahe, daß die Massenaufnahme der Fremden einem Plan einer ebenso internationalistischen wie egalitaristischen One-World-Politik folgt, der die Nationen und Staaten auflöst und die Menschen in eine civitas maxima mit globaler Freizügigkeit oder, wie das Jost Bauch sagt, einem neuen Nomadentum in Richtung der bisherigen Wohlfahrtsstaaten führt. Die global governance der Herrschaftsklasse wird nicht freiheitlich, nicht demokratisch, nicht rechtsstaatlich, nicht sozial sein. Dafür gehen mit der Entgrenzung der Lebensverhältnisse alle Voraussetzungen verloren. Wer der Entwicklung gleichgültig gegenübersteht, beweist eine dekadente Haltung, die schon andere große Kulturen zerstört hat.

Der folgende Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Politik vom 30. Januar 2016, die das Bundesverfassungsgericht ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat, erläutert die Rechtslage. Die Grundrechtsverletzungen durch die Politik der Massenzuwanderung, insbesondere die Verletzungen der Souveränität der Deutschen und der Identität der Verfassung der Deutschen, sind in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen. Ich verweise auf die verschiedenen Online-Veröffentlichungen der Beschwerde, insbesondere meine Homepage: KASchachtschneider.de.
https://www.kaschachtschneider.de/das-unrecht-der-masseneinwanderung/

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