Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
Dazu paßt auch der hier:
§ 92 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 92a - Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 92b - Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Beweismittel:
Merkel zu Wahl von Kemmerich in Thüringen:"Vorgang unverzeihlich" - muss "rückgängig gemacht werden"
72.606 Aufrufe - 06.02.2020 - Daumen hoch: 892 - Daumen runter: 2952 - WELT netzreporterin - Antje Lorenz - 40.700 Abonnenten
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat die von CDU und AfD ermöglichte Wahl des Thüringer FDP-Chefs Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten des Landes als "unverzeihlich" bezeichnet. Deshalb müsse "auch das Ergebnis wieder rückgängig gemacht werden", sagte Merkel am Donnerstag bei einem Besuch im südafrikanischen Pretoria. Die Kanzlerin sprach von einem "schlechten Tag für die Demokratie", an dem mit den Werten und den Überzeugungen der CDU gebrochen worden sei.
Hinweis aus:
06.02.2020 - Neuwahlen in Thüringen anberaumt
Auf Druck von Merkel: Thomas Kemmerich tritt zurück
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Gleichsam müssten zwingend staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen § 92 StGB aufgenommen werden.
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