Wenn der Islam zu Deutschland gehört, dann gibts im feminisierten Familienunrecht bald eine 10-fache Rolle rückwärts! (Recht)
Beispiele für die rechtliche Bevorzugung des Mannes
1. Die Überlegenheit des Mannes, die auch die Überlieferung wieder und wieder herausstellt, wird in einigen Koranversen zum Zeugenrecht näher ausgeführt. Nach Sure 2,282 kann die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden, denn “eine Frau allein kann sich irren” (2,282). Viele muslimische Theologen bescheinigen Frauen von ihrer ‘natürlichen Anlage her’ emotional eine größere Labilität, Irrationalität und beschränkte Einsicht in intellektuelle Angelegenheiten. “Frauen stehen unter der Herrschaft ihrer Gefühle, wohingegen Männer ihrem Verstand folgen”10. Eine Unterdrückung der Frau sei dies nicht – so die muslimische Apologetik; der Islam fordere lediglich nicht mehr von der Frau als sie aufgrund ihrer biologischen Gegebenheiten zu leisten imstande sei. “Die geistige Überlegenheit des Mannes über die Frau … ist einfach von der Natur so vorgegeben.”11
2. Unter den Ungleichheiten des Eherechts ist auch der bekannte “Züchtigungsvers” des Korans zu benennen, der dem Ehemann ein Erziehungsrecht an seiner Frau zugesteht: “Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!” (Sure 4,34). Zwar ruft die Überlieferung Männer gleichzeitig dazu auf, ihre Frauen gut zu behandeln und zahlreiche Theologen betonen, dass eine Frau niemals heftig oder ins Gesicht geschlagen werden dürfe, zumindest nicht so, dass sie eine Verletzung davontrüge. Die islamische Apologetik betont, Schläge seien nur ein letztes Erziehungsmittel, wenn auf andere Weise kein ‘Frieden’ in eine Familie zu bringen sei. Da der Mann rationaler sei und das Oberhaupt der Familie, obliege es ihm, die Ordnung zu wahren und Rebellion und Unfrieden – notfalls mit Druckmitteln – zu beenden. Von Muhammad ist überliefert: “Der Prophet sagte: Schlagt nicht die Mägde Gottes. Da kam Umar [der zweite Kalif, regierte 634-644 n. Chr.] und sagte:”O Gesandter Gottes, die Frauen rebellieren gegen ihre Gatten’. So erlaubte er, sie zu schlagen.”12
3. Auch das auf Koran und Überlieferung gründende Scheidungsrecht gesteht dem Mann größere Rechte zu: Die traditionelle Verstoßungsformel “Ich verstoße Dich” reicht heute in vielen Ländern nicht mehr aus, dennoch ist die Scheidung für den Mann bis heute erheblich einfacher als für die Frau, die ihrerseits für eine Scheidung immer einen Gerichtsprozess anstrengen und stichhaltige Gründe vorbringen sowie Beweise für ein Fehlverhalten des Mannes vorlegen muss, um eine Scheidung erwirken zu können. Gleichzeitig wird eine Scheidung sie jedoch häufig sozial stigmatisieren und wirtschaftlich in verzweifelter Lage zurücklassen. Auch die “widerrufliche” Scheidung ist dem Mann allein erlaubt, indem er die Scheidungsformel nur einmal ausspricht und seine Frau wochen- und monatelang in einem Schwebezustand zwischen Scheidung und Ehe hält. Die Entscheidung, ob der Ehemann spätestens vor Ablauf des vollendeten dritten Monats die Scheidung zurücknimmt und die Ehe fortsetzt oder den letzten Tag der Zurücknahmemöglichkeit einfach verstreichen lässt und die Frau als verstoßen gilt, liegt allein bei ihm, und niemand kann ihn dafür zur Rechenschaft ziehen. In den letzten Jahrzehnten haben allerdings etliche Länder die Scheidung für den Mann erschwert, z. B. indem das Gericht der tatsächlichen Scheidung ein oder zwei Versöhnungsversuche vorschaltet und einen Vermittler beruft.
4. Die rechtliche Bevorzugung des Mannes im islamischen Eherecht wird auch im Kindschaftssorgerecht deutlich, da nach traditioneller Auffassung nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder eines Paares immer dem Mann gehören, in dessen Familie sie nach dem Ende der Kleinkinderzeit aufwachsen. Sieht das klassische islamische Recht eine vorübergehende Personensorge für Jungen bis sieben, für Mädchen bis neun Jahre durch die Mutter vor, haben heute viele islamische Länder diese Fristen angehoben und erlauben der Mutter die Fürsorge bis zum Alter von 15 Jahren für Jungen und bis 18 für Mädchen, nicht selten auch bis zur Eheschließung. Allerdings werden in einer Gesellschaft, die Männern so eindeutig den rechtlichen Vorrang einräumt, nicht selten Mittel und Wege gefunden, Müttern dieses Recht zu entziehen.
5. Wird im traditionellen Rahmen geheiratet, wie es für die Mehrzahl der Eheschließungen noch heute üblich ist, wird auch heute die Mehrzahl der Frauen von ihrem Vormund “verheiratet”, häufig, indem sie selbst kein Mitspracherecht bei der Wahl des Ehepartners hat. Traditionell gilt eine Eheschließung für Mädchen ab etwa 9 Jahren für möglich – gemäß des Vorbildes Muhammads, der seine Lieblingsfrau Aisha mit rund 9 Jahren zur Frau genommen haben soll – heute haben jedoch etliche Länder zumindest gesetzlich das Mindestheiratsalter für Mädchen wie Jungen auf meist 16 bzw. 18 Jahre heraufgesetzt. Im städtischen Bereich leidet die Großfamilie unter Auflösungserscheinungen, die soziale Kontrolle wird weniger eng und “Liebesheiraten” häufiger. Dennoch: nur eine Minderzahl muslimischer Frauen sind in der Lage, eine eigene Wahl hinsichtlich ihrer allgemeinen Lebensperspektive wie auch im Blick auf den Ehemann zu treffen, die Mehrzahl wird von ihrer Familie verheiratet, indem ihre Eltern für sie verhandeln und entscheiden. Die Frau unterzeichnet in aller Regel nicht selbst ihren Ehevertrag, ja ist selbst nicht unbedingt anwesend – d.h. ist im rechtlichen Sinn nicht für sich selbst handlungsberechtigt – sondern wird von ihrem Vater oder einem anderen männlichen Familienmitglied vertreten. Der Ehevertrag – und darin besonders die Höhe der Brautgabe – wird in aller Regel nicht von ihr selbst ausgehandelt , sondern von ihrer Familie.
6. Eine Benachteiligung der Frau ist aus nichtmuslimischer Sicht selbstverständlich auch die Polygamie, die dem Mann – ausgenommen in Tunesien und der Türkei – prinzipiell immer die Möglichkeit zu einer Zweitehe eröffnet (4,3), die Frau zur Zweit- oder Drittfrau degradieren kann, während umgekehrt eine Mehrehe für Frauen selbstverständlich nicht zulässig ist. Von Schiiten wird zudem die “Zeitehe” (oder “Genuß”-Ehe) praktiziert, eine Art Nebenehe, die über die erlaubten vier Frauen hinaus für einen begrenzten Zeitraum – z. B. für eine Reise – auch ohne Wissen der Ehefrau(en) geschlossen werden kann.
7. Deutlich benachteiligt ist die Ehefrau auch im Erbrecht, wenn das – im übrigen überaus komplizierte muslimische Erbrecht – der Frau immer nur die Hälfte von dem zubilligt, was ein männliches Familienmitglied an ihrer Stelle erhalten hätte.
8. Und schließlich weisen auch Familie, Gesellschaft und nahöstlichmuslimische Kultur der Frau einen nachgeordneten Platz zu, wenn sie empfiehlt oder sogar anordnet, dass eine Frau Sitte und Anstand zu wahren und sich bevorzugt im Haus aufzuhalten habe, um nicht durch ihr Verlassen des Hauses und ihren Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zu Unmoral zu geben. Sie hat sich zu verhüllen, sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral wie das Ansehen der eigenen Familie verantwortlich, und ihr Verhalten wird streng anhand dieser Normen kontrolliert. Zwar sehen Koran und Überlieferung in der Theorie für den Mann wie für die Frau dieselben Strafen für Unzucht bzw. Ehebruch vor (Auspeitschen, Steinigung). In der Praxis jedoch wird Männern vor und in der Ehe ein weitaus größerer Bewegungsspielraum und z.T. gelegentliche moralische Verstöße zugestanden, da die Frau allein als die Bewahrerin der Familienehre gilt und ihr Verhalten die Familie entehrt, nicht das des Mannes. Dabei verträgt sich diese rechtlich und gesellschaftlich durchgängig sichtbare Höherordnung des Mannes aus muslimischer Sicht durchaus mit dem Gleichheitsgrundsatz, den islamische Menschenrechtserklärungen für Frau und Mann formulieren, denn die Frau sei zwar gleichwertig, aber nicht gleichartig geschaffen. Die Unterschiedlichkeit von Mann und Frau komme in der unterschiedlichen Aufgabenverteilung zum Ausdruck, die schon durch Schwangerschaft und Geburt vorgegeben sei. Die islamischen Ehegesetze dienten daher keinesfalls der Unterdrückung, sondern eigentlich dem Schutz der Frau – so die muslimische Apologetik. Selbstverständlich fordern islamische Frauenbewegungen seit Jahrzehnten vermehrte Rechte ein. Aber dennoch: Frauenrechtlerinnen sind in aller Regel davon überzeugt, dass der Islam – wenn er nur richtig verstanden und gelebt würde – der Frau volle Rechte gewähre und sie in einer “wahrhaft islamischen” Gesellschaft glücklich und zufrieden leben könne. Daher fordern Frauenrechtlerinnen in der Regel nicht die Aufhebung des islamischen Gesetzes oder eine Säkularisierung des Islam, sondern lediglich die Rückkehr zum “wahren” Islam, wie ihn Muhammad verkündigt habe.
gesamter Thread:
- Wenn der Islam zu Deutschland gehört, dann gibts im feminisierten Familienunrecht bald eine 10-fache Rolle rückwärts! -
Alfonso,
11.07.2020, 19:12
- Das sind nichts als feuchte Träume -
Wiki,
11.07.2020, 19:19
- Dann kommt eben von der Seite Bewegung in´s Land ... -
Alfonso,
11.07.2020, 23:07
- Es ist alles schon mal dagewesen - Wiki, 11.07.2020, 23:42
- Dann kommt eben von der Seite Bewegung in´s Land ... -
Alfonso,
11.07.2020, 23:07
- Oder mehr Ehrenmorde, die dann entsprechend schwach, wenn überhaupt bestraft werden - für Musels - tutnichtszursache, 11.07.2020, 21:05
- Die konservative Ordnung ist das optimale, was die Frau erreichen kann - Steffen, 12.07.2020, 09:26
- Nein, einfach mehr (Ehren)Morde und Unfälle - Borat Sagdijev, 12.07.2020, 13:11
- Das sind nichts als feuchte Träume -
Wiki,
11.07.2020, 19:19