Bei Event 201 ging es um eine Simulations-Übung einer Corona-Pandemie ca. 2 Monate vor ihrem tatsächlichen Ausbruch (Coronawahn)
Am 18. Oktober 2019 fand unter Beteiligung von VertreterInnen und (zum Teil ehemaligen) Mitarbeitenden u.a. der chinesischen Gesundheitsbehörde, des Weltwirtschafts-Forums, der Bill-und-Melinda-Gates-Stiftung und des CIA die Simulations-Übung Event 201 statt. Die Durchführung dieser Simulation kann auf der Website der John Hopkins Centre for Health Security nachgelesen werden, inklusive ausführlicher Video-Mitschnitte der Vorträge.
Es wurde ein globaler Corona-Ausbruch simuliert, der in der Übung zwar in Brasilien statt in China beginnen sollte, sich aber ansonsten bis ins Detail so anhört, wie das, was sich ab Dezember 2019, beginnend in der chinesischen Millionenstadt Wuhan, weltweit abspielt.
Aus den Gesprächsbeiträgen, die großenteils als Video-Mitschnitte zur Verfügung gestellt wurden, kann man entnehmen, dass die Zielrichtung der dort versammelten Personen darin liegt, die Kompetenzen einer "Global Governance" erheblich auszubauen und erhebliche finanzielle Fonds einzurichten, auf die im Falle von Pandemien zugegriffen werden könnte.
https://www.freewiki.eu/de/index.php?title=Event_201
Die bayerische Staatsregierung wusste schon am 24.05.2019 von einer kommenden Corona Pandemie im Jahr 2020 und hat dazu ein Gesetz erlassen.
Art. 2a
Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 20 000 000 000 € aufzunehmen. 2Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
(2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen.
(3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Das sind natürlich erdrückende Indizien und Beweise
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