Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Mus Lim ⌂ @, Saturday, 02.03.2013, 19:44 (vor 4287 Tagen) @ Mus Lim

Zitat der Wochen 7-9 / 2013

Die Eheschließung stiftet eine neue Wirklichkeit

Personenverbände besitzen einen eigenen Realitätsstatus. [...] Die Eheschließung stiftet ja tatsächlich eine Wirklichkeit. Wenn der eine anderen Sinnes wird, sieht der andere sich betrogen. Dass die Ehe eine unkündbare Wirklichkeit ist, kommt zum Ausdruck in der Existenz von Kindern. In ihnen wird die Einheit der Eltern objektiv. Sie müssen Vater und Mutter als Einheit denken, wenn sie sich selbst als Individuen verstehen wollen. Es ist das Wesen eines Versprechens, künftiges Handeln vom jeweiligen Belieben des Versprechenden unabhängig zu machen. Das Eheversprechen ist heute übrigens - im Vergleich mit allen anderen Garantieerklärungen - das am niedrigsten eingestufte Versprechen unserer Zivilisation.

Robert Spaemann: Über Gott und die Welt. Eine Autobiographie in Gesprächen, Stuttgart 2012, S. 290-292.


Nachricht der Wochen 7-9 / 2013

Die Ignoranz der Richter: Wie die Entprivilegierung der Ehe zu neuen Privilegien führt

Wer den "besonderen Schutz" der Ehe verteidige, führe "längst verlorene Schlachten". Zu dieser Schlussfolgerung kommt Hans-Jürgen Papier, der 2002 als Verfassungsrichter die "eingetragene Lebenspartnerschaft" ablehnte. Er vertrat damals eine Minderheitenposition; mit fünf zu drei Stimmen erklärte das Verfassungsgericht die "Homo-Ehe" für rechtens (1). Im Gegensatz zu Papier war die Mehrheit der Meinung, dass es der besondere Schutz der Ehe im Grundgesetz nicht erfordere, "andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen". Die "Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG" rechtfertigt seitdem keine "Vorrechte" der Ehe mehr, dafür fordern die Richter nun einen "hinreichend gewichtiger Sachgrund".

Gleichzeitig akzeptieren sie in ihrer Rechtsprechung keinen Grund mehr als "hinreichend" für die Begünstigung der Ehe. Exemplarisch zeigt dies ihre Rechtsprechung zur Hinterbliebenenversorgung: Die typische Lebenssituation, dass ein Ehegatte einen höheren Versorgungsbedarf habe, weil er aufgrund von Kindererziehung auf Erwerbseinkommen verzichtet habe, rechtfertige keine Besserstelllung von Ehepaaren gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Denn einerseits gebe es "nicht in jeder" Ehe Kinder und andererseits lebten auch in "zahlreichen" Lebenspartnerschaften Kinder (2). Solche Sprechblasen sind in ihrer Vagheit ebenso unwiderlegbar, wie irreführend im Blick auf die Realität: Dem Mikrozensus zufolge leben bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ca. 7.000, bei Ehepaaren dagegen 10 Millionen Kinder. Trotz der gestiegenen Zahl außerehelicher Geburten wachsen die meisten Kinder noch immer bei verheirateten Eltern auf (3). Die Statistik zeigt auch: Weniger als acht Prozent der verheirateten Frauen bleiben kinderlos; fast alle Ehen bringen also Kinder hervor (4). In einer kinderarmen Zeit müsste der Staat ein erhöhtes Interesse daran haben, das Institut der Ehe zu fördern und diese gesellschaftlich wertvolle Leistung anzuerkennen - so wie die Väter der Verfassung es auch im Sinn hatten -, und von Partnerschaften abzusetzen, die diese Leistung nicht erbringen (können).

Kinder sind der entscheidende Grund dafür, dass viele Ehefrauen ihre Erwerbstätigkeit zumindest einschränken; die kinderlose, Golf spielende Zahnarztgattin ist ein demagogisches Klischee. Auch dies belegt der Mikrozensus: Von der Minderheit kinderloser Ehefrauen sind mehr als vier Fünftel erwerbstätig, meistens in Vollzeit. Sie haben weder durch das Ehegattensplitting im Steuerrecht noch durch die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nennenswerte Vorteile. Von diesen letzten verbliebenen geldwerten Eheprivilegien profitieren praktisch nur Familien, in denen die Mutter ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung eingeschränkt hat (5). Dies ist nach wie vor die Regel - zwei Drittel der Mütter mit Kindern unter drei Jahren sind nicht aktiv erwerbstätig, während Väter in der Regel in Vollzeit beschäftigt sind (6). Unbeschadet dessen fordern die Richter in ihrem Urteil zur Hinterbliebenenversorgung, dass der Gesetzgeber keine Rollenverteilung mehr unterstellen solle, "bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre" (7).

Die Ignoranz gegenüber der empirischen Normalität hat Methode: Sie ermöglicht es, grundverschiedene Lebensformen über denselben Kamm zu scheren, um die Ehe als Rechtsinstitut zu entprivilegieren (8). Das erweiterte Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften ist der jüngste, aber sicher noch nicht der letzte Meilenstein auf diesem Weg. Über diese Systemveränderung kritisch zu diskutieren, ist nahezu unmöglich: Wer auf die Vorteile der Ehe für das Aufwachsen von Kindern verweist, sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, unverheiratete und vor allem alleinerziehende Eltern zu diskriminieren. Gegen diese moralisch-emotionale Disqualifikation haben rationale Argumente keine Chance. Das gilt selbst für die elementare Frage der Gleichbehandlung und Gerechtigkeit: Warum sollen zum Beispiel zusammenlebende Geschwister oder andere Wohngemeinschaften nicht auch in den Genuss der Vorteile der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommen? Warum werden nur sexuell gleichgeschlechtlich orientierte Lebenspartnerschaften privilegiert? Mit dieser Frage werden sich die Richter vermutlich auch einmal auseinanderzusetzen haben. Vielleicht stoßen sie dann auf die Folgen ihrer Urteile: Wenn alle Beziehungen auf der gleichen Stufe eingeebnet werden, wird nicht nur der Artikel 6 GG vollends zur Leerhülse, sondern es droht auch eine neue Unübersichtlichkeit im sozialen Beziehungsgeflecht, die den Auflösungsprozess sozialer Strukturen inklusive ihrer Stabilität beschleunigen dürfte. Aber solch aufklärendes Nachdenken ist gegenwärtig nicht gefragt.

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Der einzige „Hirni“ hier weit und breit.
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Suchmaschinen-Tags: Abtreibung, Beschneidung, Genitalverstümmelung, Familienzerstörung


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