Ausnahmen bei Ausgangsverboten für Muslime führen Corona-Maßnahmen einmal mehr ad absurdum (Gesellschaft)
Mit der lateinische Sentenz „Quod licet Jovi, non licet bovi“ (deutsch: „Was dem Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen nicht erlaubt“) brachten man im Alten Rom zum Ausdruck, dass eben nicht jedem alles gleichermaßen gestattet ist. 2000 Jahre später und ein paar hundert Kilometer nördlicher scheint dieses Sprichwort erneut seine Bestätigung zu erfahren. Wobei allerdings die Rolle des Jupiters die neuen Herrn im Land, die „Flüchtlinge“ bzw. Moslems einnehmen, während denen, die „schon länger hier leben“ (Merkel), die Rolle des Rindviehs zuteil wird.
Diese traurige Tatsache wird uns besonders rund um die Corona Disziplinierungsmaßnahmen besonders eindrucksvoll deutlich. Denn während weitgehend Ausgans- und Reiseverbote die Leute zwingt brav zu Hause zu verweilen, sind die Grenzen für Versorgungssuchende und sonstige illegal Einreisende nach wie vor offen wie ein Scheunentor. Und im Land gibt es ebenfalls Ausnahmen, vorausgesetzt man gehört der „richtigen“ Religion an.
So wurden die Osterfeierlichkeiten den Christen untersagt und landauf landab darüber diskutiert, wie viele Personen Besuchen zu Ostern selbst in den eigenen vier Wänden gestattet sind. Um derartige Schikanen und Disziplinierungen brauchen sich Moslems nicht zu scheren. Denn wenn’s ums Beten geht, verliert das Corona-Virus offensichtlich seine Infektionsfreudigkeit. Was kann die Verlogenheit rund um diese „Pandemie“ Maßnahmen deutlicher zum Ausdruck bringen?
Um den „unabhängigen Faktencheckern“, die keine Gelegenheit auslassen, uns bei Facebook anzupetzen, indem wir beschuldigt werden, Fake-News zu verbreiten, zeigen wir, anhand eines Beispieles, wie den „Muslim*innen“ empfohlen wird, Ausgangsverbote zu umgehen. Und plötzlich beruft man sich dabei auf das Grundgesetz, auf das mittlerweile weitgehend gepfiffen wird. Stichwort: Zensur.
Hier der obige Text zur besseren Lesbarkeit:
„Liebe muslimische Mitbürger*innen,
der Ramadan steht vor derTür, Ihre Freude auf den segensreichen und besonderen Monat ist groß. Wie Sie wissen, gilt für den Landkreis Groß-Gerau aktuell die nächtliche Ausgangssperre. Wir möchten Sie informieren, dass das Verlassen der Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre aus Anlass der „Teilnahme an Gottesdienstenzu besonderen religiösen Anlässen“ möglich ist. Dies basiert auf der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit (Art. 4 GG)
Dass bedeutet, dass Muslim*innen im Ramadan die Moscheegemeinden zur Verrichtung des traditionell-religiösen Ramadan-Nachtgebetes (terāwīh’salāt at- tarāwīḥ) besuchen dürfen. Allerdings müssen Gebets-Teilnehmende einen Nachweis mit sich tragen, falls Kontrollen stattfinden. Wir empfehlen Ihnen eine Art Teilnahmekarten oder –bescheinigungen anzufertigen. So wie einige von Ihnen dies auch für die Freitagsgebete schon tun. Selbstverständlich sind bei der Durchführung von Gottesdiensten die Vorgaben des Landes Hessen (CoKOBeV) zu beachten. Die Informationen haben wir im Anhang nochmals hinzugefügt.“