Über den Zuhälter (Das hat nichts mit Nichts zu tun)
Wieso heißt ein Zuhälter eigentlich Zuhälter? Der hält doch nichts zu, eher das Gegenteil ...
Hier was zum Luden, Strizi, Loddel ... oder auch Zuhälter (für's Archiv):
Zuhälter - Historie, Definition und Begriff sowie Strafe und Aussagen des Prostituiertengesetzes
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 09.02.2023
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Zuhälter?
Zuhälter - kurze Historie
Sexualstrafrecht
Zuhälterei als Schaffung eines Vermögensvorteils
Strafe für Zuhälter
Prostituiertengesetz
Das Wort "Zuhälter" meinte ursprünglich jemanden, der zu einer Person steht, zu ihr hält. So beschrieb man ein Liebesverhältnis ohne Heirat. Den Zuhälter kennt man unter diversen Jargonbezeichnungen, geläufig sind Lude oder Loddel, in Österreich auch Strizi. Ist ein Zuhälter weiblichen Geschlechts, betreibt sie vielleicht ein Bordell, nennt man sie Puffmutter. Eine frühe Bezeichnung für den Zuhälter ist auch Frauenwirt.
Ein Zuhälter hat zumeist ein abgegrenztes Revier in einer Stadt; diese Orte finden sich in einschlägigen Vierteln, dem Straßenstrich, dem Rotlichtviertel. Der Zuhälter wird sein Revier verteidigen, es sauber halten.
Von den Prostituierten, die in 'seiner' Straße, seinem Viertel unterwegs sind, wird er Geld verlangen, meist unter Gewaltandrohung oder als Gegenleistung für Schutzdienste oder Hilfe bei der Eintreibung von Geld, als Gegenleistung für die Vermittlung von Kunden, Schutz vor Freiern, die körperlich brutal werden. Oft sind die Prostituierten auch drogenabhängig, stehen bei dem Zuhälter, der auch gleichzeitig Dealer ist, wegen ihrer Drogen in der Kreide, sind so abhängig. Eine andere, aktuellere Liga ist der Menschenhandel und die Prostitution illegaler Einwanderer, die Prostitution von Flüchtlingen.
Zuhälter - kurze Historie
Um 1900 entstand das 'Lex Heinze', ein heftig diskutiertes Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches. Es führte den Strafbestand der Zuhälterei in das Gesetzbuch des Kaiserreichs ein, zudem die Zensur von Literatur, Kunst und Theater, in denen 'unsittliche Handlungen' vorkamen. Auf allgemeinen Protest hin wurde das Gesetz kurze Zeit später wieder etwas entschärft. Rechtlich war die Zuhälterei damals ein Verbrechen, vornehmlich wenn die eigene Ehefrau dabei eine Rolle spielte, Gewalt oder Einschüchterung im Spiel waren.
Sexualstrafrecht
Nachdem die Prostitution mit dem Prostituiertengesetz von 2002 nicht mehr als sittenwidrig angesehen wird, hat die Gesetzgebung reagiert, indem es die Ausbeutung von Abhängigkeitsverhältnissen unter strenge Strafe stellt. So ist die Ausbeutung von Prostituierten nach dem § 180a StGB verboten, die Zuhälterei entsprechend nach dem § 181a StGB, der Menschenhandel gemäß dem § 232 StGB.
Die Zwangsprostitution definiert der § 232a StGB und schließlich die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung der § 233a. Das Sexualstrafrecht findet sich beschrieben im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, damit ist die Zuhälterei gemeint, sind grundsätzlich nach dem § 181a StGB dieses Strafgesetzbuches strafbare Handlung. Prostitution ist mit neuerer Gesetzgebung Sexarbeit, will meinen eine sexuelle Handlung gegen ein, meist finanzielles, Entgelt.
Ist die sexuelle Handlung erzwungen, spricht man von Zwangsprostitution. Seit dem Bundesgesetz von 2001 ist Prostitution eine Dienstleistung. Die deutsche Rechtsprechung verbietet Zuhälterei. Dabei impliziert die Zuhälterei an sich diverse Tathandlungen. Sie sind beschrieben in dem § 181a StGB des Strafgesetzbuches in den ersten beiden Absätzen. So definiert der erste Absatz die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht, als strafbar.
Ausbeuten meint in diesem Zusammenhang, rechtlich gesehen, ein Handeln, das darauf abzielt, eine andere Person durch Anwendung eines Druckmittels dazu zu zwingen, sexuelle Handlungen zu begehen. Druckmittel können verschiedenster Art sein, so beispielsweise die Androhung körperlicher Gewalt, Freiheitsberaubung, bloße Einschüchterung. Zumeist stehen die Prostituierten jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Luden, zum Zuhälter beziehungsweise die Druckmittel vermischen sich. Oft wird der Zuhälter gleichzeitig als Drogenversorger arbeiten, das erleichtert ihm die Sache ungemein.
Zuhälterei als Schaffung eines Vermögensvorteils
Wenn jemand seines eigenen Vermögensvorteils wegen, so besagt der § 181a Absatz 1 Nummer 2, eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, oder Zeit, Ausmaß, Ort oder andere Umstände der Handlung bestimmt, macht er sich strafbar. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine andere Person von der Prostitution abzuhalten, sind strafbar. Der Vorwurf der Zuhälterei wird sich auf eine Situation beziehen, in der eine gewisse Gewohnheit vorherrscht, der Zuhälter hat also regelmäßig eine Beziehung zur Prostituierten, die Sache ist keine einmalige Angelegenheit. Ein einmaliges solches Vergehen wird also keine Zuhälterei sein.
Das Gesetz formuliert weiter, dass der Zuhälterei beschuldigt wird, wer die wirtschaftliche aber auch die persönliche Unabhängigkeit einer Person so beeinträchtigt, dass er, in gewerbsmäßiger Art und Weise die Prostitution oder die Vermittlung von Sexualkontakten begünstigt. Ein solches Gewerbe ist demzufolge strafbar.
Strafe für Zuhälter
Ganz nach dem Ausmaß des Umfangs wird ein Zuhälter nach dem § 181a Absatz 1 eine Strafe mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu 5 Jahren erhalten. Dabei wird das Ausmaß der Strafe abhängig sein, ob die Zuhälterei als bloßes Vergehen oder als Verbrechen einzustufen ist, welche der einzelnen Strafanforderungen erfüllt werden. Ist die Tat ein Verbrechen, wird eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ausfallen, darunter stellt es ein Vergehen dar.
Bei einem Vergehen ist mit einem Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder aber einer gleichwertigen Geldstrafe zu rechnen. Ein Vergehen wird eine Tathandlung der Zuhälterei gemäß dem § 181a Absatz 2 sein. Das Gesetz ist bestrebt, den Schutz der individuellen, sexuellen Selbstbestimmung aufrecht zu erhalten.
Prostituiertengesetz
'Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält'. - Paragraph 1 ProstG
Das Prostitutionsgesetz wurde nach reiflicher Überlegung und großer Diskussion auf den Weg gebracht, um die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern. Zur selben Zeit änderte man das Strafgesetzbuch mit dem § 180a zur Ausbeutung von Prostituierten sowie den § 181a StGB zur Zuhälterei. Das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes ist mit dieser Rechtsregelung nicht mehr strafbar, vorausgesetzt, eine Ausbeutung von Prostituierten findet nicht statt. Die sexuelle Handlung ist mit der Einführung des Prostituiertenvertrages mit einer einklagbaren Entgeltforderung verbunden.
Das spielt mit in das Strafrecht hinein, nämlich in Bezug auf Vermögensdelikte genauso wie auch das Zivilrecht betroffen ist. Bevor das Gesetz am 01. Januar 2002 in Kraft trat, waren Verträge über sexuelle Dienstleistungen sittenwidrig im Sinne des § 138 Absatz 1BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit dem neuen Gesetz haben Prostituierte die Möglichkeit, sich eine Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuzulegen.
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