Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen ist in der Schweiz ein Straftatbestand (Allgemein)
Die Schweiz hat die UN-Anti-Folterkonvention ratifiziert, aber nicht umgesetzt.
Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen ist in der Schweiz ein Straftatbestand.
In den Kantonen Zürich (§ 148 GoG, vgl. BGE 137 IV 269), St. Gallen und Appenzell Innerrhoden genießen Beamte die relative Immunität, vgl. Art. 7 Abs. 2 lit b StPO-CH.
Bei Misshandlungen in Polizeigewahrsam prüft jeweils eine nichtrichterliche Stelle, ob aus Opportunitätsgründen die Immunität der fehlbaren Polizeibeamten aufgehoben werden soll oder nicht. Den Polizeibeamten wird bei Verstößen gegen das Folterverbot, Misshandlung der Gefangenen so gut wie immer die Immunität gewährt. Eine unabhängige Untersuchungsstelle gemäß Art. 13 FoK ist ausstehend. Die Schweiz wurde diesbezüglich vom UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) mehrfach gemahnt
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- HABEN SCHWEIZER DAFÜR IHRE WAFFEN(?): +++ "Martin Sellner in der Schweiz von Polizei abgeführt" +++ -
Mr.X,
17.03.2024, 02:47
- Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen ist in der Schweiz ein Straftatbestand - Günni, 17.03.2024, 14:50
- Die Schweiz verdeutscht... - Manhood, 17.03.2024, 15:43