Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Lügen wohin man sieht. (Männer)

Ein Mitleser, Thursday, 28.03.2013, 12:05 (vor 4259 Tagen) @ Derkan

Aus dem verlinkten Text:

Als Minijobs werden Beschäftigungsverhältnisse mit einem Monatsgehalt von aktuell bis zu 450 Euro bezeichnet. Minijobber sind bis zu dieser Gehaltsgrenze von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.

Das ist Lügen durch weglassen.

Es muss nämlich der Arbeitgeber für diesen Fall alle Abgaben leisten.

Hier mal die Aufstellung:


Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat neben bestimmten Umlagen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung zu tragen, obwohl der Beschäftigte in dieser Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragssätze liegen bei

* 13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
* 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) (der Beschäftigte trägt zusätzlich 3,9 Beitragssatzpunkte)

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen betragen:

* 0,7 % Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (§ 1 Abs. 1)
* 0,14 % Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (§ 1 Abs. 2)
* 0,15 % Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 358 bis § 362 SGB III)

Rechnet man die Pauschalsteuer von 2 % hinzu (siehe Gliederungspunkt Steuerrecht) so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Lohn 30,99 % des Lohnes aufzuwenden. Hinzu kommt ein individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung.

Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, gelten folgende Abgaben

* 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung (§ 249b Satz 2 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
* 5 % an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI)
* 0,7 % Umlage U1
* 0,14 % Umlage U2
* 1,6 % Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinausgehenden Aufwendung des Privathaushaltes 14,44 %. Die Insolvenzgeldumlage fällt nicht an (§ 358 Abs. 1 am Ende SGB III) .

Für den „Privathaushalt“ als Arbeitgeber gilt das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen. (Nur) beim Haushaltsscheck bleiben für die Frage, ob das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden kann, Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden[8]; das betrifft beispielsweise freie Kost und Logis. Werden Sachbezüge neben den Barbezügen gewährt, unterliegen die Sachbezüge dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen, ggf. nach Steuerklasse VI.


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