Urteil: Man darf Mitarbeiterinnen nicht in den Popo treten. (Humor)
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998 - 12 (18) Sa 196/98