Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

Homepage - Archiv 1 - Archiv 2 -- Hilfe - Regeln für dieses Forum - Kontakt - Über uns

129320 Einträge in 32078 Threads, 293 registrierte Benutzer, 495 Benutzer online (0 registrierte, 495 Gäste)

Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
Es gibt keine unbeteiligten Zuschauer!

    WikiMANNia
    Femokratieblog

Alle Kinder dieser Welt haben Anspruch auf deutsches Steuergeld. (Politik)

Günni, Thursday, 03.10.2024, 10:56 (vor 55 Tagen) @ Marvin

Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des SGB VIII für ausländische Kinder, Jugendliche und ihre Familien ist in § 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) geregelt.
Zwar haben Ausländer*innen gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII „nur“, wenn sie im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels sind. Allerdings bleiben gem. § 6 Abs. 4 SGB VIII Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts unberührt, dh, die Schutzverpflichtungen insbesondere aus dem KSÜ, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet hat, gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus des jungen Menschen bzw. seiner Eltern. Nach Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Vertrags-
staaten für sog. Schutzmaßnahmen gegenüber Flüchtlingskindern und Kindern, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, zuständig. Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist dabei weit zu verstehen und umfasst alle „individuellen Maßnahmen“, die im Interesse des Kindes erforderlich sind. Nach deutschem Recht sind dies neben familiengerichtlichen Entscheidungen (zB Vormundschaftsanordnung) auch sämtliche Leistungen und andere Aufgaben iSd SGB VIII.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum