Frauen dürfen nicht alleine in den Wald, oder "jetzt sind sie halt da." (Fachkräfte)
Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger, seine Ehefrau, und ihre 6 Kinder, reisten im April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
In der Anhörung vom 13. September 2016 erklärten die Eheleute im Wesentlichen, der
Cousin des Klägers habe im August 2015 im Verlauf einer Feier zwei Menschen
getötet. Sie befürchteten eine Blutrache durch Verwandte der Opfer.
Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 23. November 2016 im Wesentlichen ab,
die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.Zur Begründung heißt es sinngemäß, die Kläger hätten nicht geltend machen können, in individuellen Rechten betroffen zu sein und die russischen Sicherheitsbehörden gewährten Schutz vor einer Blutrache. Zudem stehe den Klägern in anderen Teilen der Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens
eine inländische Fluchtalternative offen.
Zur Begründung ihrer Klage vom 22. Dezember 2016 ließen die Kläger im
Wesentlichen unter Vorlage entsprechender Unterlagen vortragen, gegen den Cousin
des Klägers sei am 09. September 2015 ein Strafverfahren eingeleitet worden und
nach dem Kläger werde gefahndet; dieser befinde sich „aufgrund des Erlebten“ in
ärztlicher Behandlung, er habe eine Angstdepression und eine Anpassungsstörung
erlitten. Die Einzelrichterin holte eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes ein,das unter dem 29. Mai 2019 mitteilte, die von den Klägern eingereichten Unterlagen seien Fälschungen, es werde weder nach dem Kläger noch nach dessen Verwandten gefahndet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2019 nahmen die Kläger die Klage zurück.
Im September 2019 beantragten die Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes in
Eisenhüttenstadt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Zur Begründung beriefen sie sich schriftlich darauf, sie hätten zwar „leider keine neuen Gründe“, die Situation habe sich „aber verschlechtert“ und sie hätten Angst um ihre Kinder.
Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 2019 als unzulässig ab.
Die Kläger haben am 26. September 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
ergänzend schriftlich geltend machen, die Klägerin sei im Februar 2015 ungewollt
Zeugin eines Verbrechens im Wald geworden und sie werde deshalb bedroht. Das habe sie bisher weder in der Anhörung noch gegenüber ihrem Ehemann erwähnt, weil eine Frau „nach den für sie geltenden Gesetzes nicht allein in den Wald gehen“ dürfe. Sie befänden sich „in ärztlicher Behandlung“, für die Klägerin sei ein Posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 haben sich der Kläger und 2 seiner Söhne des Weiteren darauf berufen, sie müssten im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation damit rechnen, zum Militär eingezogen und in dem völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden.
Entscheidung des Gerichts: Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit deren
Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Was für ein Glück für den Kläger, das Putin den Krieg gegen die Ukraine begonnen hat. Seit 6 Jahren illegal in Germoney, aber immer schön Steuergeld abgegriffen.